Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

7.12.2012

kostenpflichtiges Branchenverzeichnis: Wann Sie nach einem Urteil des BGH nicht zahlen müssen

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:30

Vertragsrecht: Vertrag über ein kostenpflichtiges Branchenverzeichnis

gewerbe-auskunft-zentralede-001.pngWer kennt das nicht als Unternehmer:

Man bekommt ein Formular zugeschickt, welches amtlich aussieht und mit „Gewerbedatenbank“ oder ähnlich überschrieben ist. Dann wird man aufgefordert, die bereits ausgefüllten Daten zu kontrollieren und wieder zurück zu schicken. Was erst auf den zweiten oder dritten Blick ersichtlich wird ist, dass man damit einen kostenpflichtigen Zweijahresvertrag zum Abschluss einer Aufnahme in eine Datenbank abgeschlossen hat.

Dem hat jetzt endlich der BGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11  einen Riegel vorgeschoben:

„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entgeltklausel unwirksam ist und somit der Verwender keine Zahlung verlangen kann.

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13.4.2012

Und man muss für eine Kündigung dem Fitnessstudio doch nicht die Krankheit nennen!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:21

Nunmehr hat der  BGH in seiner Entscheidung vom 8.2.2012 (AZ XII ZR 42/10) bestätigt, dass das Interesse eines Fitnessstudios, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, es nicht rechtfertige, von seinen Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich könne den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden. Außerdem sei das Fitnessstudio seinerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und der Kunde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden.
Ausreichend sei die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist.

Für meine Mandantin (siehe Fitnessstudio), die vor dem Amtsgericht Tostedt von Sportland verklagte wurde, allerdings zu spät. 🙁
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18.2.2012

Rücktritt, weil die Nacherfüllung nach drei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen ist

Filed under: Vertragsrecht,Werkrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 09:31

Wer nach dem 3. Versuch scheitert, einen Wintergarten regendicht zu machen, kann ihn gleich wieder abbauen,
Wintergarten
Werkrecht: Der Unternehmer baute einen Wintergarten allerdings  nicht regendicht. Vergeblich, nämlich drei Mal versuchte er diesen regendicht zu bekommen. Darauf erklärte der Besteller den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Unternehmer auf, den Wintergarten wieder abzubauen und die bereits geleistete Zahlung zurückzuerstatten.
Das OLG Bremen vertrag in seinem Urteil vom 07.09.2005 (AZ. 1 U 32/05 a) die Ansicht, der von dem Besteller erklärte Rücktritt von dem Werkvertrag sei wirksam. Zum einen weist die Werkleistung einen Sachmangel i.S. des § 633 Abs. 2 BGB auf da aufgrund des Gutachtens fest stehe, dass der von dem Unternehmer erstellte Wintergarten nicht regendicht sei.
Unstreitig habe der Unternehmer mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen, um die Regenundichtigkeit des Wintergartens zu beseitigen. Damit sei die wiederholt versuchte Nacherfüllung i.S. des § 636 BGB fehlgeschlagen. Dabei komme es nach Ansicht des OLG’s vorliegend nicht darauf an, ob der Besteller sich generell auf zwei Nacherfüllungsversuche des Unternehmers einlassen müsse, wenn die Nacherfüllung im ersten Anlauf nicht zum Ziel führe. Jedenfalls brauchte der Besteller im vorliegenden Fall nicht mehr als drei ergebnislose Nacherfüllungsversuche hinsichtlich eines wesentlichen Mangels des Werks hinzunehmen. Der Unternehmer habe mithin nicht lediglich den gezahlten Teilwerklohn zurückzuzahlen, sondern auch den von ihm erstellten Wintergarten abzubauen und zurückzunehmen.
Mit dem Hinweis, dass der Wintergarten, ein Carport oder ähnliches wieder abgebaut werden müsse, bekommt man vielleicht schneller einen Unternehmer dazu, das Werk ordentlich nachzubessern.

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15.2.2012

Eine Standheizung ohne Timer ist wertlos und berechtigt zum Rücktritt

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:25

StandheizungDer Käufer eines PKW mit Standheizung mit Timerfunktion trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Verkäufer nicht in der Lage war, den Timer der Standheizung in angemessener Zeit zu reparieren und forderte den Kaufpreis zurück.
Das OLG Celle gab dem Käufer in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (AZ U 256/08) Recht mit der Begründung, das Neufahrzeug, sei mit einem Sachmangel behaftet, weil es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach der schriftlichen Bestellung sollte der Neuwagen mit einer Standheizung einschließlich eines Timers ausgestattet sein. Dieser aber funktioniere nicht.
Der Rücktritt war auch nicht wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Für die Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sowie der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen. Grundsätzlich gelte aber, dass bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Rückabwicklungsinteresse des Käufers Vorrang vor dem Interesse des Verkäufers am Bestand des Vertrages habe. Da sich durch den Ausfall der Timerfunktion, die gerade das umständliche manuelle Inbetriebnehmen der Heizung ersetzen soll, die Standheizung als wertlos erweist, führt der Mangel am Timer dazu, dass der Käufer letztlich auf das von ihm ausgewählte Fahrzeugzubehör verzichten muss, obgleich es ihm darauf entscheidend ankam. Denn für eine Standheizung bei einem Pkw, für den kein Garagenplatz vorhanden ist, sei es gerade wichtig, dass die Standheizung im Winter morgens vorheizt, ohne dass man noch vor dem Frühstück zur manuellen Inbetriebsetzung das Haus verlassen müsse.

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25.1.2012

Abofalle: Outlets.de

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:07

Internetrecht, Vertragsrecht: ImOutletsmer wieder schafft es Outlets.de Kunden in sogenannte Abofallen zu schnappen. Die Besucher füllen eine Anmeldung aus und denken, dadurch bekommen Sie kostenlosen Zugang zu vielen Angeboten. Tatsächlich bekommen sie jedoch Post von der IContent GmbH, die sich hinter der Seite Outlets.de verbirgt. Sie hätten ein zweijähriges Abo geschlossen und die Jahresgebühr in Höhe von 96,00 € wird in Rechnung gestellt. Wenn diese Rechnung ignoriert wird, kommen noch Mahnkosten in Höhe von zunächst 5 € und, nachdem sich die Inkassofirma Internetinkasso GmbH meldet, noch Inkasso¬kosten von 45,00 € zzgl. sogenannter Kontoführungskosten von 9,50 € dazu, so dass man zzgl. Zinsen schnell bei 160 € ist.

Wie sollte man sich verhalten?
Auf jeden Fall nicht zahlen! Bislang haben die Gerichte die Ansprüche von Outlets.de alle zurückgewiesen. Also könnte man bis zur Zustellung eines Mahnbescheides (gegen diesen müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen) einfach nichts tun. Sie können aber auch antworten und auf das Nichtzustandekommen des Vertrages hinweisen, diesen vor¬sorglich wegen Irrtums anfechten und ebenso vorsorglich von Ihrem Widerrufsrecht Ge¬brauch machen. Da Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen haben, ist diese Frist auch noch nicht abgelaufen.
Wenn Sie dann aber immer noch belästigt werden und Ihnen noch dazu mit einem negati¬ven Schufa-Eintrag gedroht wird, können Sie auch entweder negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch nicht besteht oder auf Unterlassen der Drohung des Schufa-Eintrages klagen.

Letzterer Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 Aktenzeichen: 118 C 10105/09 stattgegeben:
Es vertrag die Ansicht, dass der Kunden einen Anspruch auf Unterlassen gegen eine „an-gedrohte“ Schufaeintragung habe. Dieser resultiere bereits daraus, dass die geltend ge¬machte Forderung von Outlets.de gegen den Kunden offensichtlich nicht bestehe.
Zum einen wurde kein Vertrag wirksam geschlossen. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite. Die Angabe über den Preis für die Nutzung sei nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie sei am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktu¬elle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher nicht damit rechnen müsse. Ein durchschnittlicher Besucher gäbe zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kos¬tenpflichtigkeit des Angebots werde dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

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14.1.2012

Vorsicht Internetfallen!

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:39

Wer auf seiner Website kostenlos Software anbietet, darf nicht mit einem Button eine überraschende Kostenpflicht auslösen.

Internetrecht: Ein Internetnutzer wollte auf einer Website kostenfrei Software herunterladen. Hierzu meldete er sich mit seinen persönlichen Daten an. Angeblich sollte auf der Seite deutlich sichtbar der Preishinweis wiAbofallee folgt gestanden haben:

„Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten
von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren”.

Hieran kann sich der Nutzer allerdings nicht erinnern.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 23.02.2011 Az. 29 C 2583/10, dass zwischen den Par¬teien kein entgelt¬licher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots zustande gekommen sei.

Dabei sei es egal, ob der Nutzer sich auf der Internetseite angemeldet habe oder nicht. Selbst wenn er sich auf der Website angemeldet hätte, auf der der Preishinweis enthalten gewesen sei, wäre dieser Preishinweis gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung und diese sei auch dann überraschend, obwohl der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Das Gericht erklärte, der Besuch der Webseiten erfolge wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet kostenlos erhältliche Software herunterzuladen. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines darüber hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste werde gerade nicht gerechnet.

Diese Anmeldeseite würde sich inhaltlich nicht von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software unterscheiden und daher könne man nicht auf die Entgeltlichkeit schließen.

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5.1.2012

Ein Fitnessstudio darf mehr wissen als ein Arbeitgeber

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:35

Zumindest kann es die Art der Erkrankung von einem Kunden, der kündigen möchte, verlangfitness.pngen.

Ein Sportstudio in Buchholz machte beim Amtsgericht Tostedt einen Zahlungsanspruch aus einem Fitnessvertrag geltend. Die Beklagte, die schwer erkrankt war, kündigte den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund. Das Fitnessstudio entließ sie nicht aus dem Vertrag mit der Begründung, sie müsste die Art der Erkrankung angeben. Die Beklagte weigerte sich jedoch und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, in dem bestätigt wurde, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage ist, Sport zu treiben.

Das Amtsgericht Tostedt entschied mit Urteil vom 21.09.2011 AZ: 4 C 231/11, dass die Beklagte einen wichtigen Grund für die Kündigung gemäß § 314 BGB nicht substantiiert dargelegt habe. Eine ärztliche Bescheinigung reichen nach Ansicht der Amtsgerichts Tostedt zur Darlegung eines wichtigen Grundes nicht aus, da es der Klägerin aufgrund der vorliegenden Angaben nicht möglich sei, zu prüfen, ob eine wichtiger Grund in dem Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vorläge, das dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Das ärztliche Attest hätte insoweit zumindest eine Diagnose enthalten müssen.

Meines Erachtens ein fragwürdiges Urteil. Auch verschiedene andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass Mitglieder nicht verpflichtet seien, die Art der Erkrankung offenzulegen. Dies haben verschiedene Gerichte (u.a. das Landgericht Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19, sowie das Amtsgericht Dieburg Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – ) entschieden. Das Offenlegen einer Erkrankung verstoße gegen das informelle Persönlichkeitsrecht des Kunden. Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Schutz der Intimsphäre grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinn-streben.
Das Landgericht Arnsberg(LG Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19) vertritt die Auffassung, es könne nicht sein, dass die Kunden ihre Krankheitsgeschichte offenlegen müssen, um aus dem Vertrag zu kommen. Das widerspreche dem Persönlichkeitsschutz der Kundin.

Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – veröffentliche über die Hessische Rechtsprechungsdatenbank http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de Sätze 36-38).  erklärt hierzu, dass die Anforderungen, die an „geeignete Belege“ zu stellen wären, nicht hoch sein können. Bei der Interessenabwägung gehe es einerseits um den Schutz der Intimsphäre des Kunden und andererseits um die Planungssicherheit des Betreibers, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können. Es führt insoweit aus, Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung; Krankheiten sind deshalb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die Rechtsordnung verdeutliche dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so dass der Anspruch strengsten Schutz genieße. Dieser Schutz der Intimsphäre habe aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber habe deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. Zweifel sind nur über das Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten seien.

Meiner Ansicht hat der Schutz der Intimsphäre der Beklagten Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben der Klägerin. Die Beklagte kann nicht dazu verpflichtet sein, Fremden gegenüber ihre schwere Krankheit zu offenbaren. Darüber hinaus unterliegen weder die Klägerin noch deren Mitarbeiter  einer Verschwiegenheitspflicht, so dass die Beklagte damit rechnen muss, dass bald das „ganz Sportstudio“ über ihre Erkrankungen Bescheid weiß und sich dies über die Stadt ausweitet.
Wenn man bedenkt, dass nicht einmal ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter verlangen darf, ihm die Art der Erkrankung mitzuteilen. Dafür, dass dies für ein Fitnessstudio gegenüber einer Kundin anders beurteilt werden soll, besteht kein Anlass.
Da vorliegend Rechtsmittel nicht gegeben sind, kann sich auch weiterhin Buchholz das Fitnessstudio darauf verlassen, dass die Gerichte dafür sorgen, dass Mitglieder aufgrund Krankheit kaum aus dem Vertrag entlassen werden.

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19.6.2011

Allein die Befürchtung von einer Überwachungskamera ge­filmt zu werden, kann für einen Unterlassungsanspruch reichen.

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:32

„Überwachungsdruck“ – objektiv ernsthafte Befürchtung von einer Kamera überwacht zu werden

Eine Firma für Sicherheitstechnik installierte an der Doppelhaushälfte des Klägers Videokameras zur Überwachung. Die Kameras waren unstrei­tig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des eigenen Grund­stücks erfolgte. Durch (manuelle) Veränderungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Weil der Kläger von seinem Nachbarn wegen dieser Kame­ras in Anspruch genommen wurde, verlangt er nunmehr von der Sicherheitsfirma Ersatz der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten. Nach seiner Ansicht, hätte die Sicherheitsfirma ihn auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeits­rechts der Nachbarn hinweisen müssen. videokamera2011kl.jpg

Der BGH vertrat in seinem Urteil vom 16. März 2010 (AZ VI ZR 176/09) die Ansicht, dass der Lieferant einer Überwachungsanlage dem Erwerber zwar vollständige Auskunft über Zu­stand und Eigenschaften der Anlage zu geben habe. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, diese dürfe nicht derart umgestaltet werden, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtli­chen Beurteilung unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Drit­ter benutzt werden darf, sei in der Regel keine Belehrung zu erwarten; insoweit müsse der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.

Der BGH bestätigte noch einmal, dass grundsätzlich die Filmaufzeich­nung mittels einer Videokamera, auch auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen könne, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe. Bei der Installation einer Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der angren­zende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zu­gang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeits­recht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne.

Auch die objektiv ernsthafte Befürchtung einer Überwachung durch Kame­ras gebe einen Unterlassungsanspruch. Allerdings nur, wenn sie aufgrund konkreter Um­stände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalieren­den Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Al­lein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras reiche aller­dings nicht. Deshalb sei die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig,

  • wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht er­fasst werden,
  • wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Verän­derung der Anlage möglich ist und
  • wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Nach diesem Maßstab stand dem Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, dass heißt die Leistung der Sicherheitsfirma war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten verneint wurde.

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7.6.2011

Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:31

Vertragsrecht: Ein Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall abhängig machen, dass er nicht verantwortlich ist.Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die dem Kläger durch eine unsachgemäße Instal­lation einer wasserführenden Leitung durch die Beklagte entstanden sind.

Nachdem der Kläger Wanddurchfeuchtungen feststellte, forderte er die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Diese wies darauf hin, dass wenn der Mangel nicht auf ihre Leistung zurückzuführen sei, die in diesem Fall entstehenden Kosten für An- und Ab-fahrt, Fehlersuche und Freilegung der Schadstelle, Mängelbeseitigung, Wiederherstel­lung, Materialkosten, Kosten für Nebenleistungen dem Kläger berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 02.09.2010 VII ZR 110/09) fest, wenn ein Auftragnehmer eine Werkleistung mangelhaft erbracht habe, so könne der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 1 BGB n.F. Wenn im Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, ge­lten nur die gesetzlichen Einschränkungen für das Mängelbeseitigungsrecht. Das Gesetz sehe für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob der Auftragnehmer wirklich für den Mangel verantwortlich sei, eine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts nicht vor. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung ver­langen könne.

Ein Auftraggeber sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vor der Mängelbe­seitigung eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten für die Untersuchung und eine eventuelle Mängelbeseitigung übernehme, wenn sich im Zuge der Ursachenfor­schung herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei. Soweit dem Auf­tragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, sei er aus­reichend durch diese geschützt.

Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts vor einer Mängelbeseitigung!

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