Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

31.5.2011

Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 14:29

Wettbewerbsrecht: Das beklagte Kaufhausunternehmen bot Steinsalz, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird, als “Himalaya-Salz” in einer Aufmachung mit anhängendem Etikett an, dessen Schauseite einen schneebedeckten Berggipfel zeigt. Der klagende Wettbewerbsverband hält das für irreführend, während die Beklagte einwendet, eine sachlich zutreffende geografische Herkunftsbezeichnung benutzt zu haben.

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil (Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10) ein auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gestütztes, bundesweit wirksames Verbot.

Nach seiner Ansicht komme es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stamme, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehöre. Maßgebend sei vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher. Der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher verbinde mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels werde diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, werde zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen werde er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde. Dagegen findet der Abbau des angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffere, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede sei.

Das OLG Köln hat die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehle es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkomme und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen werde, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut werde.

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Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

Filed under: Verwaltungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 12:53

Wenn Sie selbständig sind und ihr Büro bei sich zu Hause haben, müssen Sie keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen. Dies sieht jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2010, AZ. 10 A 2910/09 so.

Ein selbständiger Informatiker, der für seine privat genutzten Räume seines Hauses stehenden Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Der Hessische VGH bestätigte die Auffassung des Informatikers. Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

  1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
  2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte, dieser „ein und demselben Grundstück … zuzuordnen“ sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig.

Nach Ansicht des VGH mache es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse. Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein „normales“ Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale“ Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften.

Mein Tipp: Entfernen Sie Ihr Radio aus dem Arbeitszimmer und ersparen sich zusätzliche Rundfunkgebühren.

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29.5.2011

Die Werbung mit dem Begriff „Heilsteine“ verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:22

Wettbewerbs- und Heilmittelrecht: Immer wieder sieht man sowohl im Internet als auch auf Flyern oder in Zeitungen die Werbung mit sogenannten Heilsteinen. Diesen werden im Einzelnen besondere Wirkung zugeschrieben. Solange sich dies lediglich auf Aussagen wie „Willenskraft, macht mutig, dynamisch“ beschränkt, wird dagegen nichts einzuwenden sein. Doch immer wieder werden diese Edelsteine als „Heilsteine“ bezeichnet und ihnen heilende Wirkung gegen zum Teil schwere Krankheiten zugesprochen. Genau dies ist nach Ansicht des LG Hamburg in seinem Urteil vom 21.08.2008 (327 O 204/08) ein Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Beklagte betreibt einen Internetshop und bietet dort sogenannte „Heilsteine“ an und wirbt mit deren krankheitsvorbeugenden oder krankheitslindernden Wirkung:Heilsteine

    „Heilwirkung auf den Körper … Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat … heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen“

Das LG Hamburg hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahingehend zugesprochen, es zu unterlassen im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

Die angebotenen Steine seien alle Gebrauchsgüter, denen durch den Werbenden therapeutische Wirkungen zugesprochen werde und somit  Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Darüber hinaus sprach das Landgericht zusätzlich das Verbot aus, die Steine in diesem konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, da die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden, krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i. V. m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG darstelle.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg reiche auch der Hinweis nicht aus, dass es für krankheitsbezogene Wirkungen der Steine keinen wissenschaftlichen Nachweis gäbe, weil der entsprechende Hinweis nicht geeignet sei, die Irreführungsgefahr durch die hier in Rede stehenden Angaben auszuräumen. Der Hinweis würde lediglich den unrichtigen Eindruck erwecken, dass die beworbenen Steine die zugesprochenen Wirkungen auslösen und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies widerspreche jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die beworbenen Steine krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen hätten.

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Halten Sie sich immer an die Richtgeschwindigkeit von 130 Km/h?

Filed under: Verkehrsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:19

Wenn nicht, kann das selbst bei einem schweren Verschulden Ihres Unfallgegners für Sie teuer werden!

Verkehrsrecht: In dem vom OLG Nürnberg (Urteil v. 09.09.2010, Az.: 13 U 712/10) zu entscheidenden Fall, hatte ein Autofahrer kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn die Spur gewechselt. Dabei übersah er einen mit mindestens 160 km/h fahrenden Wagen, wodurch es zu dem Unfall kam.Richtgeschwindigkeit

Nach Ansicht des OLG Nürnberg könne sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weise nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Das OLG Nürnberg führt aus, weil der Fahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h gefahren sei, genügte nicht einmal mehr eine Vollbremsung, um den trotz dieser Bremsung noch mit erheblicher Wucht erfolgenden Zusammenprall (etwa 43 km/h Differenzgeschwindigkeit) zu verhindern. Wäre er dagegen mit 130 km/h gefahren, hätte sie die Kollision mühelos vermeiden können. Hierzu hätte es laut Sachverständige genügt, den Fuß vom Gas zu nehmen, um den Unfall zu vermeiden.

Insgesamt war also die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit deutlich erhöht, zumal beim Unfallzeitpunkt auch noch Dunkelheit und hohes Verkehrsaufkommen herrschte, so dass sich das Fahrverhalten an der Grenze zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bewege.

Allerdings lasse das gewichtige Verschulden des anderen Fahrers die Haftung aus Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Angemessen sei in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 %.

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Surfen Sie an Ihrem Arbeitsplatz privat im Internet?

Filed under: Arbeitsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:15

…das kann Ihnen den Job kosten!

Arbeitsrecht und Internetrecht: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 200/06) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets u.a. in Betracht:

  • Das Herunterladen einer erheblichen Datenmengen, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise bei strafbare oder pornografische Darstellungen ;
  • weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;
  • die private Nutzung w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 12. 1. 2006 – 2 AZR 179/ 05) könne nur im Fall einer exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstelle, – ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche Beschränkungen angeordnet habe – davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.

Sofern der Arbeitnehmer Anonymisierungssoftware installiere, habe er nach Meinung des BGH  seine Pflichten so erheblich verletzt, dass es keiner Abmahnung bedürfe. Unter anderen habe er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des Arbeitgebers seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt und durch sein Handeln seine Obhuts- und Betreuungspflicht gegenüber den ihm überlassenen und anvertrauten Betriebsmitteln missachtet.

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Wie Ihr Sohn für Sie ein iPhone ersteigern kann,

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:11

das Sie bezahlen müssen, auch wenn Sie es gar nicht brauchen!

Internet- und eBayrecht: Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mit­gliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmiss­bräuchlich und ohne sein Wissen unter sei­nem Login Namen abgegebenen Erklärungen und Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.

Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbs­geschäft selbst getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsät­zen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 – 32 C 2689/09-48) eine Haf­tung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht für sie, sondern für den Vater registriert sei.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrund­sät­zen als Inhaber des online geführten eBay-Kontos für dessen Nut­zung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach den eBay Bedingungen verpflich­tet, ihr Pass­wort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfäl­tig aufzubewah­ren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen der höchstrichterlichen Rechtspre­chung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe

. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitglieds­namen und dem Passwort des Vaters ein Erwerbsge­schäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.

Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minder­jähri­genschutz hier nicht zur Anwendung. Ein Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.

Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.

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Muss der Verkäufer einer im Internet abgebildeten Sache diese so übereignen, wie sie dort zu sehen ist?

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:43

Oft traut man Bildern einer im Internet zum Verkauf angebotenen Sache mehr, als den Beschreibungen. Darf man diesen Bildern vertrauen, dass heißt hat der Käufer einen Anspruch auf eine im Internet abgebildete Sache so wie sie dort zu sehen ist, auch wenn das nicht in der Kaufbeschreibung steht?

Internet- und eBayrecht: In dem vom BGH (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zu entscheidenden Fall, wurde ein PKW Skoda in der Internet-Restwertböse „Autoonline“ zum Verkauf angeboten. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Der Käufer erwarb dieses Fahrzeug. Bei der Übergabe war die Standheizung zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. Internetbild

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Käufer gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben habe. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet sei das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb könne der Käufer die von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen.

Diese Entscheidung gilt natürlich genauso für alle bei eBay oder ähnlichen Internetauktionen bzw. Anzeigenmärkten eingestellten Bildern.

Mein Tipp: Beim Fotografieren des zu verkaufen Gegenstandes, sollten Sie genau darauf achten, dass dieser sich zumindest optisch in dem Zustand befindet, wie er übergeben werden soll. Bei Fahrzeuge sollten die Dachgepäckträger, Jetbags und Fahrradträger abgebaut sein, sofern man sie nicht mit verkaufen möchte und den Kindersitz sollte man sicherheitshalber auch herausnehmen.

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Wissen Sie, was ihre Kinder so alles aus dem Internet herunterladen?

Filed under: Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

Wann haften Kinder und Eltern für illegal heruntergeladene Musik, Filme oder Software?

Internet- und Urheberrecht:Was viele Eltern nicht wissen: über sogenanntes Filesharing können Musik, Filme oder Software, kinderleicht „getauscht“ werden.

Filesharing (englisch für Dateien teilen, sinngemäß Dateifreigabe oder gemeinsamer Dateizugriff) ist das direkte Weitergeben von DateienMp3Player zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Netzwerks. Die Dateien befinden sich auf den Computern der Teilnehmer und werden von dort aus verteilt, das heißt sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig sowohl kopiert, als auch versendet. Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Computerprogramme erforderlich.

Häufig wird der Begriff „Internettauschbörsen“ verwendet. Damit ist eine Art des Filesharing gemeint, bei der der Nutzer einen Teil seiner Daten auf seinem PC zur Verfügung stellt und er dafür auf den PCs andere Nutzer auf deren freigegebene Daten zu zugreift. Ein wirklicher Tausch findet jedoch nicht statt, da die Dateien kopiert werden, sie bleiben also auf dem PC des Nutzers erhalten.

Der Teilnehmer lädt sich ein spezielles Programm herunter und gibt dann auf seinem Rechner Daten wie zum Beispiel Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente frei, die von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden können. Die Freigabe ist vergleichbar mit der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks.

Wann ist es illegal?
Nur wenn die Daten in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, wie zum Beispiel bei Shareware und freier Software oder für ein Werk die Schutzfristen abgelaufen sind, ist das Filesharing legal. Da grundsätzlich jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden kann, ist ein illegales Herunterladen oder zur Verfügungstellen leicht zurückzuverfolgen.

Gemäß § 53 UrhG ist eine Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zwar rechtmäßig. Doch hier handelt es sich nicht um einen eigenen Gebrauch, da die Dateien Dritten zugänglich gemacht oder von Dritten kopiert werden. Das unrechtmäßige Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke ist nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Gemäß § 106 UrhG kann diese mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hierbei ist nicht nur das illegale Herunterladen (also kopieren) verboten, sondern auch das Anbieten von Downloads von legal erworbenen CDs. Darin liegt ein widerrechtliches Verbreiten.

Welche Ansprüche bestehen gegen den Verletzer?
Der Urheber hat gegen den Verletzer gemäß § 97 UrhG verschiedene Ansprüche: neben dem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann zwischen verschiedenen Berechnungsarten wählen unter anderem auch eine angemessene Vergütung verlangen. Dies kann für den Verletzer sehr kostspielig werden. Es werden nicht nur die illegal heruntergeladenen Dateien berechnet, sondern auch alle Dateien, die freigegeben wurden. Hier wird geschätzt, wie häufig sie in dem Zeitraum heruntergeladen worden sind. In manchen Fällen wird ohne weiteres von 300 € pro Datei ausgegangen, oft sogar mehr. In einem neuen Urteil vom 8.10.2010 ( 308 O 710/09) hat nun allerdings das Landgericht Hamburg für eine 12 bzw. 18 Jahre alte Aufnahme einer Musikdatei eine eher geringe Nachfrage zugrundegelegt und einen Schadenerstatz in Höhe von 15 € pro angebotene Datei festgelegt. Dies dürfte eher Ausnahmecharakter haben.

Daneben sind auch noch Anwaltsgebühren für eine Abmahnung zu zahlen. Diese sind nach der Einführung des § 97 a UrhG für die erstmalige Abmahnung und einen einfach gelagerten Fall auf 100 € beschränkt.

Haften auch minderjährige Kinder?
Wenn Minderjährige sich an diesem Filesharing beteiligen, können auch sie sich, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, strafbar machen und natürlich auch schadensersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht setzt die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen voraus. Das Hanseatisches OLG hat in seinem  Urteil vom 12.09.2006  (5 U 161/05) hierzu festgestellt, auch minderjährigen Internet-Teilnehmern sei bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtige, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen.

Wie sieht es bei der Haftung der Eltern aus?
Für die Eltern ist allerdings die Frage viel interessanter, ob sie für den Schaden haften.

Die zivilrechtliche Haftung der Eltern bzw. Anschlussinhaber wird zurzeit noch von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10) hält es für ausreichend, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet aufklären und ihnen solche untersage. Die Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich nicht darauf, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern, da sie auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. Außerdem bestehe eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann, wenn konkrete Hinweise bestehen, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen.

Auch das LG Mannheim ( Urt. v. 30.01.2007 – Az. 2 O 71/06) bestätigt dies mit der Begründung, dass bei der Eröffnung des Zugangs zum Internet im familiären Verbund Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen seien, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sei. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass diese in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, nicht zumutbar und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses komme nicht in Betracht. Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedürfe sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen.

Das Landgericht Köln (28 O 241/09) hat dagegen festgestellt, dem Anschlussinhaber habe es nicht nur oblegen, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu hätte er ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten einräumen müssen und auch die Einrichtung einer wirksamen „Firewall“ wäre möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert hätte werden können.

Eine andere Frage ist, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn über seinen WLAN-Anschluss Dritte eine Urheberrechtsverletzung begehen?
Der BGH hat in seiner Entscheidung  (Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens) bestätigt, dass der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, sei es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Prüfungspflicht konkretisiere sich dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen seien.

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Spielen Ihre Kinder auch „Darkorbit“ oder „4Story?“

Filed under: Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:31

…und was sagt Ihre Telefonrechnung?

Sie meinen, Sie haben doch eine Internetflat? …davon spreche ich auch nicht! Um besondere Features nutzen zu können, kauft sich Ihr Kind diese einfach. Hierzu wird die Leistung über ein Telefonbezahlsystem und die Nutzung einer 0900 Nummer durchgeführt. Das ist ganz einfach: Ihr Kind ruft die im Spiel angegeben Nummer an und erhält dafür auf seinem Onlinespielkonto Geld mit dem es sich dann die gewünschten Feature kaufen kann. Bei jedem Anruf wird 5 € Ihrer Telefonrechnung hinzugerechnet. Am Ende des Monats kommt dann das böse Erwachen.Darkorbit

Internet- und Vertragsrecht:Das Landgericht Bochum (I 4 O 408/08)  hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein 14jähriger über Wochen hinaus eine 0900 Nummer angewählt hat, um sich Feature in einem sonst kostenlosen virtuellen Online-Spiel kaufen zu können.

Es hat festgestellt, dass zwischen dem Anschlussinhaber und dem Anbieterin des Internet- / Telefonbezahlsystems nach Rechtsscheingrundsätzen auch dann ein Vertrag zustande gekommen, wenn der Minderjährige Sohn die Anrufe tätigt.

Notfalls hätte der Vater Sicherungsvorkehrungen wie etwa eine präventive Sperrung der entsprechenden Rufnummernangebote veranlassen müssen. Da er entsprechende Maßnahmen unterlassen habe und die in beträchtlichem Umfang erfolgte weitere Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn nicht verhindert habe, habe er gegenüber dem Anbieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese davon ausgehen durfte, er kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn.Die Grundsätze des Minderjährigenschutzes greifen hier nicht, weil nicht der Minderjährige Vertragspartner geworden sei, sondern der Vater selbst.

Mein Tipp: Sperren Sie die 0190 und insbesondere die 0900 Nummern. Dies können sie online oder auch durch einen Anruf bei ihrem Anbieter. Ich habe das gemacht…denn drei von meinen vier Söhnen spielen solche Spiele!

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Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:26

Dabei hat diese Mutter doch „nur ein paar“ Kindersachen bei eBay verkauft…

Internet-, eBayrecht und Wettbewerbsrecht: In dem vom Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06) entschiedenen Fall betrieb eine Mutter von vier Kindern im Alter von 6 und eBayUnternehmerin13 Jahren bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Sie bot vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von ihr beim eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu).

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Mutter Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Unternehmerin sei, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handle, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sie veräußere fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollten, insoweit also dauerhaft. Dies täte sie auch planmäßig. Allein die Eröffnung eines eBay Shops lasse für sich genommen zwar noch niemanden als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen, das Landgericht stellte jedoch fest, dass die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweise, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgehe. So hätte sie in einem Monat um die 100 Artikel angeboten, von denen wären mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet gewesen. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren sei für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spreche für eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Richter hoben hervor, sie habe über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, sondern auch in großem Umfang Kinderbekleidung einkauft. So habe sie in wenigen Monaten 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955, 67 € gekauft und diese in einigen Fällen kurze Zeit zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, insgesamt vermittel die Kauf- und Verkaufstätigkeit den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderbekleidung, wie sie vergleichbar in einem Second- Hand- Laden vorgenommen werde.

Weil sie somit als Unternehmerin zu qualifizieren sei, sei sie zu Recht wegen fehlenden Angaben ihres Namens, ihrer Anschrift sowie einen Hinweis auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht abgemahnt worden.

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