Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

20.5.2012

Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 13:58

flshmob.pngInternetrecht: Vor ein paar Tagen fand auch hier in Buchholz, genauer gesagt am Himmelfahrtstag auf dem Brunsberg ein sogenannter Flashmob statt. Das Nordheide Wochenblatt (19.5.2012 S. 5) titelte hierzu „Flashmob auf dem Brunsberg – Nach Facebook-Aufruf haben hunderte Jugendliche in Buchholzer Naturschutzgebiet Vatertag gefeiert.“ Es berichtete dass das Naturschutzgebiet großflächig mit achtlos weggeworfenem Müll verunreinigt sei.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle Wikipedia).
Die Frage ist natürlich wer muss die Beseitigung des Mülls bezahlen und wer haftet bei sogenannten Facebook-Party für dadurch entstandene Schäden.
Sofern fremdes Eigentum verletzt wird, haben die Eigentümer in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Einladenden aus § 823 BGB.
Wenn die Party so ausufert, dass die Störungen durch Lärm, Müll oder Ausschreitungen auch außerhalb dieses Grundstücks auftreten oder die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, so kann im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde, Polizei gegenüber dem Einladenden bestehen. Der Einladende ist als sogenannter Zweckveranlasser haftbar.
Zweckveranlasser ist derjenige, der selbst eine Handlung vornimmt, die an sich rechtmäßig ist und selbst keine Gefahr hervorruft, die aber in zurechenbarer Weise Dritte zur Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst. Möglichst viele Menschen zu veranlassen, an der Party teilzunehmen, ist in der Regel genau das Ziel der öffentlichen Einladungen. Insoweit bestünde auch die Haftung als Zweckveranlasser.
Aufgrund der Presseberichte dürfte auch jeder Facebook-Nutzer inzwischen wissen, dass sich seine Einladung nach dem Schneeballprinzip verbreitet und die Party möglicherweise ausufert. Die Folge ist, die Gefahr von Ausschreitungen, Müllbergen und übermäßiger Lärmbelästigung.

Aus rechtlicher Sicht kann ich jedem nur abraten einen solchen Flashmob oder zur öffentlichen Facebook-Party einzuladen.

© Pirko Silke Lehmitz
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8.4.2012

Auf Filesharingprogramme müssen Eltern den PC ihrer Kinder mindestens einmal im Monat überprüfen

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:44

Internetrecht, Haftungsrecht, Filesharing: Auf dem PC ihres damals 13-jährigen Sohnes befand sich neben dem Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ die Filesharingsoftware „Morpheus“ sowie Ordner mit Musik.
Die Eltern wufilesharing.pngrden verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 3.000,00 € zu leisten sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € wegen Filesharing zu erstatten.
Das OLG Köln vertrag die Ansicht, dass die Eltern die aus § 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht gegenüber ihrem damals minderjährigen Sohn verletzt haben. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei der Bemessung des Umfangs der bestehenden Aufsichts- und Kontrollpflichten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Beklagten damals mit 13 Jahren in einem Alter befand, in dem er mit den Möglichkeiten – aber auch den Gefahren – des Internets vertraut gemacht werden konnte und sollte. Das schloss es insbesondere ein, ihm zu gestatten, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines der Beklagten zu nutzen, solange hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden.
Auf der Grundlage des Vortrages der Eltern liege es nahe, dass diese den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der vorgegebenen Verhaltensregeln nachgekommen seien. Danach sei dem Sohn ein gebrauchter PC mit den Standardprogrammen von Microsoft-Office überlassen worden. Weiter sei sowohl eine Windows-XP-Firewall als auch ein Securityprogramm installiert gewesen, das – seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort – bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt war. Weiter soll der PC des Sohnes monatlich von dem Vater überprüft worden sein. Durch diese Maßnahmen, die schon durch ihre bloße Existenz dem damals 13-jährigen Jungen klargemacht haben müssen, dass ihm das Herunterladen anderer Programme nicht erlaubt war, und dieses auch zumindest erschwert haben, dürften die Eltern den zu stellenden Anforderungen im Ausgangspunkt nachgekommen sein.
Nach Auffassung der Richter seien sie gleichwohl nicht entlastet, weil sie tatsächlich die von ihnen im Einzelnen dargestellten Maßnahmen nicht hinreichend umgesetzt hätten. Nach ihrem Vortrag sei zwar eine Firewall installiert worden, konnte aber ihr 13-jähriger Sohn, der schon eine Zeit zuvor, nämlich zu seinem 12. Geburtstag, den PC überlassen erhalten hatte, unter Umgehung dieser Sicherungsmaßnahme die beiden erwähnten Filesharingprogramme installieren. Danach könne die Schutzmaßnahme bereits nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Weiter wolle der Vater bei den vorgetragenen monatlichen stichpunktartigen Kontrollen – auch in der Übersicht im Internetverlaufsordner – die beiden Filesharingprogramme auf der Festplatte des PC seines Sohnes nicht entdeckt haben. Die Kontrolle des Internetverlaufs erschien dem Senat schon deshalb nicht ausreichend, weil auch einzelne der aufgerufenen Seiten aus dem „Verlauf“ wieder heraus gelöscht werden können. Zudem sei es nur Funktion jener Übersicht über den Internetverlauf, darzustellen, welche Seiten mit Hilfe des Browsers (wie z. B. Internet Explorer oder Firefox) aufgerufen worden seien. Die Kontrolle des Verlaufes hätte höchstens zutage fördern können, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme „Bearshare“ oder „Morpheus“ bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren, da die spätere Teilnahme am peer-to-Peer-Netzwerk nicht über den Browser, sondern über den jeweils installierten Software-Client des Filesharing-Programmes erfolge.
Eine Kontrolle der auf dem Rechner des Sohnes installierten Programme wäre aber über die Windows-Systemsteuerung möglich gewesen, die unter anderem eine Übersicht über die auf dem Rechner vorhandene Software bietet. Vorliegend hätte sogar schon eine bloße Kontrolle des Desktops genügt, auf dem die jeweiligen Icons der beiden Filesharingprogramme abgelegt waren. Nachdem die Programme eingestandenermaßen spätestens Anfang Oktober 2006 bereits installiert worden waren, hätte dies dem Vater  vor dem Herunterladen der hier streitgegenständlichen 15 Dateien durch seinen Sohn im Januar 2007 bei den monatlichen Kontrollen – sei es des Desktops oder der Softwareliste – auffallen müssen. Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können.

© Pirko Silke Lehmitz
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3.2.2012

Bilderklau im Internet geht schnell, kann aber teuer werden!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Urheberrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 11:48

ebaybilderklaukl.jpgInternetrecht, Urheberrecht: Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu Schadenersatz. Der Kläger, dem zur Berechnung seines Schadens drei Berechnungsarten zur Verfügung standen, beanspruchte vom Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr. Nach Ansicht des OLG’s gälte als angemessen eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspräche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Bei den MFM-Honorarempfehlungen handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr seien bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liege.

Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.

Nach Ansicht des OLG’s könne nicht das Honorar in Höhe von 92 € verlangt werden, dass der Kläger für das Foto dem Hersteller in Rechnung gestellt habe, denn dieser habe es bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden wollte. Einen vergleichbaren Zweck habe der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er habe das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liege das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.

Das OLG erachtete einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemes­sene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.

Das OLG bejahte ferner auch den Anspruch des Klägers auf Abmahnkosten, be­schränkte diese jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 €.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,– € beschränkt. Das OLG stellte hierzu fest, dass die vier genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall sei auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand läge. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliege.

Aber auch, wenn man für die Veröffentlichung in Broschüren die Erlaubnis des Urhebers hat, darf man diese Bilder nicht im Internet veröffentlichen. Hier kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung der Bilder auch im Internet sehen die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % vor.

Verwendung fremder Bilder durch „Verlinkung“ ist nicht erlaubt

Auch wenn man selber das Bild nicht kopiert, sondern es einfach einbindet, ist dies nicht erlaubt. In dem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08 30.12.2008, Az. 439 C 9025) erfolgte die Einbindung technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite des Verkäufers besuchte. Durch jeden Aufruf der Dateidurch potentielle Kunden des Verkäufers entstand beim Kläger eine Belastung des Serversund der Internetleitung.

Das AG Hannover bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB des Klägers gegen den Verkäufer, da dieser durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liege, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe.

Ein Zugriff zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Ein Bagatellfall liege demzufolge nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine schuldhafte Verletzung sei für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff sei unzweifelhaft gegeben. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € zu tragen.  

Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin
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25.1.2012

Abofalle: Outlets.de

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:07

Internetrecht, Vertragsrecht: ImOutletsmer wieder schafft es Outlets.de Kunden in sogenannte Abofallen zu schnappen. Die Besucher füllen eine Anmeldung aus und denken, dadurch bekommen Sie kostenlosen Zugang zu vielen Angeboten. Tatsächlich bekommen sie jedoch Post von der IContent GmbH, die sich hinter der Seite Outlets.de verbirgt. Sie hätten ein zweijähriges Abo geschlossen und die Jahresgebühr in Höhe von 96,00 € wird in Rechnung gestellt. Wenn diese Rechnung ignoriert wird, kommen noch Mahnkosten in Höhe von zunächst 5 € und, nachdem sich die Inkassofirma Internetinkasso GmbH meldet, noch Inkasso¬kosten von 45,00 € zzgl. sogenannter Kontoführungskosten von 9,50 € dazu, so dass man zzgl. Zinsen schnell bei 160 € ist.

Wie sollte man sich verhalten?
Auf jeden Fall nicht zahlen! Bislang haben die Gerichte die Ansprüche von Outlets.de alle zurückgewiesen. Also könnte man bis zur Zustellung eines Mahnbescheides (gegen diesen müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen) einfach nichts tun. Sie können aber auch antworten und auf das Nichtzustandekommen des Vertrages hinweisen, diesen vor¬sorglich wegen Irrtums anfechten und ebenso vorsorglich von Ihrem Widerrufsrecht Ge¬brauch machen. Da Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen haben, ist diese Frist auch noch nicht abgelaufen.
Wenn Sie dann aber immer noch belästigt werden und Ihnen noch dazu mit einem negati¬ven Schufa-Eintrag gedroht wird, können Sie auch entweder negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch nicht besteht oder auf Unterlassen der Drohung des Schufa-Eintrages klagen.

Letzterer Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 Aktenzeichen: 118 C 10105/09 stattgegeben:
Es vertrag die Ansicht, dass der Kunden einen Anspruch auf Unterlassen gegen eine „an-gedrohte“ Schufaeintragung habe. Dieser resultiere bereits daraus, dass die geltend ge¬machte Forderung von Outlets.de gegen den Kunden offensichtlich nicht bestehe.
Zum einen wurde kein Vertrag wirksam geschlossen. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite. Die Angabe über den Preis für die Nutzung sei nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie sei am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktu¬elle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher nicht damit rechnen müsse. Ein durchschnittlicher Besucher gäbe zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kos¬tenpflichtigkeit des Angebots werde dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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14.1.2012

Vorsicht Internetfallen!

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:39

Wer auf seiner Website kostenlos Software anbietet, darf nicht mit einem Button eine überraschende Kostenpflicht auslösen.

Internetrecht: Ein Internetnutzer wollte auf einer Website kostenfrei Software herunterladen. Hierzu meldete er sich mit seinen persönlichen Daten an. Angeblich sollte auf der Seite deutlich sichtbar der Preishinweis wiAbofallee folgt gestanden haben:

„Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten
von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren”.

Hieran kann sich der Nutzer allerdings nicht erinnern.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 23.02.2011 Az. 29 C 2583/10, dass zwischen den Par¬teien kein entgelt¬licher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots zustande gekommen sei.

Dabei sei es egal, ob der Nutzer sich auf der Internetseite angemeldet habe oder nicht. Selbst wenn er sich auf der Website angemeldet hätte, auf der der Preishinweis enthalten gewesen sei, wäre dieser Preishinweis gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung und diese sei auch dann überraschend, obwohl der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Das Gericht erklärte, der Besuch der Webseiten erfolge wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet kostenlos erhältliche Software herunterzuladen. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines darüber hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste werde gerade nicht gerechnet.

Diese Anmeldeseite würde sich inhaltlich nicht von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software unterscheiden und daher könne man nicht auf die Entgeltlichkeit schließen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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30.11.2011

Ausschluss des Widerrufsrecht für Hygieneartikel (Ist eine Badeente ein Hygieneartikel?)

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 10:08

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Wettbewerbsrecht: Das OLG Koblenz hätte die Chance gehabt die Frage zu entscheiden, ob Online-Shop Betreiber in ihren AGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen dürfen, doch es beantwortete lieber die Frage, ob eine Badeente überhaupt ein Hygieneartikel darstellt bzw. ob Verbrauchen diese als solchen ansehen.

In dem vom OLG Koblenz vom 22.02.2011 (Az. 9 W 680/10) zu entscheidenden Fall verkauft ein Betreiber über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Das Oberlandesgerichts Koblenz entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürfte oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene umfasst nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin konnte daher nach Auffassung des Senates nicht festgestellt werden.

Die für Online-Shop-Betreiber wichtige Frage ist aber nun: Dürfen Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen? Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB regelt insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht für die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeigneter Artikel besteht.

§ 312d BGB

(4)  Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Dies ist sehr allgemein gefasst und was genau darunter zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus diesem Grund sollte Sie besser auf eine entsprechende Klausel verzichten und sich anwaltlich beraten lassen.

 

© Pirko Lehmitz, Rechtsanwältin
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5.11.2011

Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:54

widerrufkl.jpgInternerecht, Wettbewerbsrecht: Achtung seit 4.11.2011 gilt eine neue Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge! Was bedeutet, dass es auch wieder verstärkt Abmahnwellen in diesem Bereich gibt.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), in dem dieser festgestellt hat, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

Aus diesem Grund wurde am 04.08.2011 der § 312e BGB geändert, wonach der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten braucht, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Viele gewerbliche eBay-Händler erhielten und erhalten nun wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung. Zu den Abmahnenden gehört insbesondere der Inhaber des VK-Powershop, Herr Volker Krämer. Er wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen und fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Abmahnpauschale von 98,65 € inklusive MwSt.

Für den Fall, dass die Widerrufs-/Rückgabebelehrung nicht fristgerecht überarbeitet werde, und/oder keine Zahlung leistet sowie die Unterlassungserklärung nicht abgebe, droht er mit gerichtlichen Schritten.

Die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und sollte daher in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Sofern man tatsächlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwandt hat, ist es dringend zu empfehlen eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, um einen  kostspieligen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Die von Herrn Volker Krämer verlangte Abmahnpauschale ist jedoch nicht zu ersetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nicht, da diese Regelung nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasst, soweit sie erforderlich waren. Bei einer  Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch den Mitbewerber selbst keine gesonderten Kosten verursacht (Vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Zusammenfassend:
1.    Prüfen, ob die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst ist und sie ggf. sofort korrigieren.
2.    Wenn sie nicht ordnungsgemäß war einen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
3.    Keine Abmahnpauschalen gegenüber Mitbewerbern, die selbst abgemahnt haben, zahlen.

Am besten lässt man sich hierzu von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten und noch besser ist es, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Webseiten und seines Online-Shops und mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Das erspart viel Ärger, schlaflose Nächte und auch Kosten.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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8.6.2011

Bei Preissuchmaschinen müssen Liefer- und Versandkosten angezeigt werden und die Preise aktuell sein

Filed under: Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:39

Internetrecht: Auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.de wurde für eine von einem Händler angebotene Digitalkamera geworben, ohne dabei anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich ein Link zur Internetseite des Händlers, auf der die Digitalkammer mit dem mit dem Hinweis stand „Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe von 16%“. Darüber hinaus war in der Suchmaschine ein niedriger Preis angegeben, als der Händler in seinem eigenen Onlineshop tatsächlich verlangte, weil er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis heraufgesetzt hatte, obwohl er wusste, dass der Betreiber der Suchmaschine lediglich einmal nämlich, um 2 Uhr nachts, diesen in das System übernehme.froogle.jpg

In dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.3.2010 (AZ I ZR 16/08) zu entscheidenden Fall ging es um drei Fragen:

1.         Reicht es bei einer Suchmaschine aus, wenn nur der Preis ohne Liefer- und Versandkosten genannte werde und es nur einen entsprechenden Link auf die Händlerseite gibt, wo man diese Informationen erhält?

2.         Ist der Händler für eine unvollständige oder auch falsche Angabe in der Suchmaschine verantwortlich oder der Suchmaschinenbetreiber?

3.         Ist es irreführend, wenn ein zunächst richtiger Preis in der Suchmaschine dadurch veraltet, weil der Händler in seinem Shop tatsächlich nunmehr einen höheren Preis verlange?

Zu 1.

Der BGH hat entschieden, das die Werbung des Händlers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (Preisangabeverordnung) verstoße.

Er wies darauf hin, wer einen Online-Shop unterhalte, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, habe anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gelte auch für die Werbung in Preissuchmaschine.

Nach der PAngV müssen die Angaben der Waren eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hierzu reiche es nicht aus, wenn diese Angaben nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über einen Link erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechne, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können, genüge es in aller Regel, wenn die Liefer- und Versandkosten gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden könne. Weil die Höhe der Liefer- und Versandkosten zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhänge, reiche es auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Der BGH hat festgestellt, die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware sei nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt werde. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwarte der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, sei der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechne der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren sei, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht werde.

Zu 2.

Ferner kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten hafte, auch wenn die Angaben auf der Seite der Suchmaschine fehlten. Er begründete dies damit, dass die Suchmaschine Froogle die Produktinformationen verwende so wie sie von Händlern elektronisch eingereicht werde. Der Händler habe Froogle den Kaufpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten gelistet werden, weil es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bediene.

Zu 3.

Außerdem bestätigte der BGH, die von dem Händler zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend.

Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise seien aktuell, habe der Händler durch das nachträgliche Erhöhen seines Verkaufspreises im Gegensatz zu dem in der Suchmaschine angegebenen, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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29.5.2011

Surfen Sie an Ihrem Arbeitsplatz privat im Internet?

Filed under: Arbeitsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:15

…das kann Ihnen den Job kosten!

Arbeitsrecht und Internetrecht: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 200/06) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets u.a. in Betracht:

  • Das Herunterladen einer erheblichen Datenmengen, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise bei strafbare oder pornografische Darstellungen ;
  • weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;
  • die private Nutzung w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 12. 1. 2006 – 2 AZR 179/ 05) könne nur im Fall einer exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstelle, – ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche Beschränkungen angeordnet habe – davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.

Sofern der Arbeitnehmer Anonymisierungssoftware installiere, habe er nach Meinung des BGH  seine Pflichten so erheblich verletzt, dass es keiner Abmahnung bedürfe. Unter anderen habe er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des Arbeitgebers seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt und durch sein Handeln seine Obhuts- und Betreuungspflicht gegenüber den ihm überlassenen und anvertrauten Betriebsmitteln missachtet.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Wie Ihr Sohn für Sie ein iPhone ersteigern kann,

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:11

das Sie bezahlen müssen, auch wenn Sie es gar nicht brauchen!

Internet- und eBayrecht: Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mit­gliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmiss­bräuchlich und ohne sein Wissen unter sei­nem Login Namen abgegebenen Erklärungen und Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.

Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbs­geschäft selbst getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsät­zen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 – 32 C 2689/09-48) eine Haf­tung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht für sie, sondern für den Vater registriert sei.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrund­sät­zen als Inhaber des online geführten eBay-Kontos für dessen Nut­zung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach den eBay Bedingungen verpflich­tet, ihr Pass­wort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfäl­tig aufzubewah­ren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen der höchstrichterlichen Rechtspre­chung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe

. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitglieds­namen und dem Passwort des Vaters ein Erwerbsge­schäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.

Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minder­jähri­genschutz hier nicht zur Anwendung. Ein Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.

Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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