Arbeitsrecht: Der Kläger, der sich auf ein Stellenangebot der Beklagten beworben hatte, wurde in ihrem Hause zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Hierzu war ihm von der Beklagten eine Anfahrtskizze übermittelt worden.
Am Vorstellungstag meldete sich der Kläger kurz vor dem Termin telefonisch bei der Beklagten und teilte ihr mit, dass er ihre Adresse nicht finden könne und nahm seine Bewerbung zurück.
Das Landesarbeitsreicht Mainz verweigerte dem Kläger in seinem Urteil vom 07.02.2012 Az. 3 Sa 540/11 die Erstattung von Fahrtkosten. Grundsätzlich habe zwar ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, ihm in aller Regel alle Aufwendungen gemäß §§ 670, 662 BGB ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten), vorliegend bestehe bereits deshalb kein Aufwendungsersatzanspruch, weil der Kläger den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Der Kläger sei unstreitig zu dem verabredeten Vorstellungstermin im Hause der Beklagten nicht erschienen und habe unstreitig seine Bewerbung zurückgenommen, so dass kein Vorstellungsgespräch mehr stattgefunden habe.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Beklagten erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hätte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich erscheinen müssen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, habe er selbst zu tragen.
Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de