Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

27.5.2012

Warum verstößt das Motiv „beim Bund ist alles doof“ nicht gegen das Urheberrecht, aber das Motiv „Mit Dir ist alles toll“ wurde verboten?

Filed under: Urheberrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 20:16

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht: Beide Motive sind natürlich an das Thema „Ohne Dohne.pngich ist alles doof“ nachempfunden. Der Unterschied ist aber ganz einfach, das Motiv „Bund“ wird nicht gewerblich genutzt, sondern stellt eine politische Meinungsäußerung dar. Daher steht es nicht im geschäftlichen Wettbewerb und kann weder gegen Markenrecht noch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Zu prüfen hatte das OLG Hamburg lediglich, ob es gegen das Urheberrecht von Sheepworld verletzt. Das OLG stellte einen ausreichenden Unterbeimbund.pngschied zu den von Sheepworld herausgegeben Schäfchen-Motiven fest. Das von der Linksjugend veröffentlichte Motiv sei eindeutig als Parodie und nicht als Plagiat zu interpretieren. Das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, das Motiv „Beim Bund ist alles doof!“, auf dem statt einem Schaf als Soldat ein uniformiertes Schwein dargestellt ist, sei ein eigenes Werk mit großem schöpferischen Eigenanteil, das eine eigene politische Meinung zum Ausdruck bringe. Es wurde nichts einfach kopiert: Alle Bilder sind eigene Schöpfungen, das Schaf wurde ein Schwein und auch die Texte sind anders. Hier wurde quasi nur die Idee übernommen und diese ist urheberrechtlich nicht schützbar.

Aber warum wurde dann das Motiv bei „Mit Dir ist alles toll“ verboten? Dieses Motiv wurde im Gegensatz dazu gewerblich genutzt, d.h. es wurde z.B. auf  Bettwäsche gedruckt, die sodann verkauft wurde.mitdir.png

Die Nachahmer haben gegen die Vorschriften des § 4 Nr. 9a und 9b UWG verstoßen, da sie ein konkretes Leistungsergebnis  von Sheepworld, das wettbewerbliche Eigenart besitzt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten und hierbei besondere Unlauterkeitsmerkmale verwirklicht haben.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.9. 2011, Az. 5 U 164/08) argumentierte, die graphische Gestaltung von Sheepworld sei von hoher Eigentümlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handle sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figürlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen.
Dieses Leistungsergebnis hat die Gegenseite nachgeahmt. Bei den mit der „Igel“-Darstellung bedruckten Kissen und Bettbezügen handelt es sich um nachschaffende Übernahme von Leistungsergebnissen. Diese liege vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt werde und somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliege. Entscheidend sei, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise oder sich deutlich davon absetze. Das OLG vertrat die Ansicht, die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen Übernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung prägen, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden seien.

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7.4.2012

Auch wenn ein Hase nach dem Absetzen verlorengeht,

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

osterhase.JPGmuss er entweder sitzen, stehen oder liegen und ist dadurch nicht mit anderen Osterhasen zu verwechseln…

In seiner „Goldhase“-Entscheidung stellte das OLG Frankfurt 27.10.2011 AZ 6 U 10/03 fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem sitzenden, seitwärts blickenden Schokoladen-Osterhasen der Confiserie Riegelein und demjenigen der Firma Lindt & Sprüngli besteht.
…und das obwohl in der Urteilsbegründung festgehalten ist:„Dieser Hase ist nach dem Absetzen des Senatsurteils vom 8. November 2007 verloren gegangen.“
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass die Form des sitzenden Hasen ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunft gäbe, diese Annahme jedoch dadurch relativiert werde, dass ein Schokoladenhase eben entweder sitzen, stehen oder liegen müsse. Entscheidend könne daher nur die Frage sein, ob der Verkehr aus der konkreten Sitzhaltung des Schokoladenhasen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Klagemarke einerseits und das angegriffene Zeichen andererseits eine erhebliche Ähnlichkeit hinsichtlich der schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteile Form und Farbe aufweisen und eine uneingeschränkte Unähnlichkeit hinsichtlich der jedenfalls bei der Klagemarke, aber auch bei dem angegriffenen Zeichen gegebene Kennzeichnungsstärke des Wortbestandteils. Aus diesem Grund sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Frohe Ostern!

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30.11.2011

Ausschluss des Widerrufsrecht für Hygieneartikel (Ist eine Badeente ein Hygieneartikel?)

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 10:08

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Wettbewerbsrecht: Das OLG Koblenz hätte die Chance gehabt die Frage zu entscheiden, ob Online-Shop Betreiber in ihren AGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen dürfen, doch es beantwortete lieber die Frage, ob eine Badeente überhaupt ein Hygieneartikel darstellt bzw. ob Verbrauchen diese als solchen ansehen.

In dem vom OLG Koblenz vom 22.02.2011 (Az. 9 W 680/10) zu entscheidenden Fall verkauft ein Betreiber über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Das Oberlandesgerichts Koblenz entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürfte oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene umfasst nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin konnte daher nach Auffassung des Senates nicht festgestellt werden.

Die für Online-Shop-Betreiber wichtige Frage ist aber nun: Dürfen Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen? Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB regelt insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht für die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeigneter Artikel besteht.

§ 312d BGB

(4)  Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Dies ist sehr allgemein gefasst und was genau darunter zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus diesem Grund sollte Sie besser auf eine entsprechende Klausel verzichten und sich anwaltlich beraten lassen.

 

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5.11.2011

Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:54

widerrufkl.jpgInternerecht, Wettbewerbsrecht: Achtung seit 4.11.2011 gilt eine neue Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge! Was bedeutet, dass es auch wieder verstärkt Abmahnwellen in diesem Bereich gibt.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), in dem dieser festgestellt hat, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

Aus diesem Grund wurde am 04.08.2011 der § 312e BGB geändert, wonach der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten braucht, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Viele gewerbliche eBay-Händler erhielten und erhalten nun wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung. Zu den Abmahnenden gehört insbesondere der Inhaber des VK-Powershop, Herr Volker Krämer. Er wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen und fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Abmahnpauschale von 98,65 € inklusive MwSt.

Für den Fall, dass die Widerrufs-/Rückgabebelehrung nicht fristgerecht überarbeitet werde, und/oder keine Zahlung leistet sowie die Unterlassungserklärung nicht abgebe, droht er mit gerichtlichen Schritten.

Die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und sollte daher in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Sofern man tatsächlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwandt hat, ist es dringend zu empfehlen eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, um einen  kostspieligen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Die von Herrn Volker Krämer verlangte Abmahnpauschale ist jedoch nicht zu ersetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nicht, da diese Regelung nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasst, soweit sie erforderlich waren. Bei einer  Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch den Mitbewerber selbst keine gesonderten Kosten verursacht (Vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Zusammenfassend:
1.    Prüfen, ob die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst ist und sie ggf. sofort korrigieren.
2.    Wenn sie nicht ordnungsgemäß war einen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
3.    Keine Abmahnpauschalen gegenüber Mitbewerbern, die selbst abgemahnt haben, zahlen.

Am besten lässt man sich hierzu von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten und noch besser ist es, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Webseiten und seines Online-Shops und mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Das erspart viel Ärger, schlaflose Nächte und auch Kosten.

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8.6.2011

Bei Preissuchmaschinen müssen Liefer- und Versandkosten angezeigt werden und die Preise aktuell sein

Filed under: Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:39

Internetrecht: Auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.de wurde für eine von einem Händler angebotene Digitalkamera geworben, ohne dabei anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich ein Link zur Internetseite des Händlers, auf der die Digitalkammer mit dem mit dem Hinweis stand „Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe von 16%“. Darüber hinaus war in der Suchmaschine ein niedriger Preis angegeben, als der Händler in seinem eigenen Onlineshop tatsächlich verlangte, weil er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis heraufgesetzt hatte, obwohl er wusste, dass der Betreiber der Suchmaschine lediglich einmal nämlich, um 2 Uhr nachts, diesen in das System übernehme.froogle.jpg

In dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.3.2010 (AZ I ZR 16/08) zu entscheidenden Fall ging es um drei Fragen:

1.         Reicht es bei einer Suchmaschine aus, wenn nur der Preis ohne Liefer- und Versandkosten genannte werde und es nur einen entsprechenden Link auf die Händlerseite gibt, wo man diese Informationen erhält?

2.         Ist der Händler für eine unvollständige oder auch falsche Angabe in der Suchmaschine verantwortlich oder der Suchmaschinenbetreiber?

3.         Ist es irreführend, wenn ein zunächst richtiger Preis in der Suchmaschine dadurch veraltet, weil der Händler in seinem Shop tatsächlich nunmehr einen höheren Preis verlange?

Zu 1.

Der BGH hat entschieden, das die Werbung des Händlers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (Preisangabeverordnung) verstoße.

Er wies darauf hin, wer einen Online-Shop unterhalte, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, habe anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gelte auch für die Werbung in Preissuchmaschine.

Nach der PAngV müssen die Angaben der Waren eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hierzu reiche es nicht aus, wenn diese Angaben nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über einen Link erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechne, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können, genüge es in aller Regel, wenn die Liefer- und Versandkosten gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden könne. Weil die Höhe der Liefer- und Versandkosten zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhänge, reiche es auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Der BGH hat festgestellt, die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware sei nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt werde. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwarte der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, sei der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechne der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren sei, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht werde.

Zu 2.

Ferner kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten hafte, auch wenn die Angaben auf der Seite der Suchmaschine fehlten. Er begründete dies damit, dass die Suchmaschine Froogle die Produktinformationen verwende so wie sie von Händlern elektronisch eingereicht werde. Der Händler habe Froogle den Kaufpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten gelistet werden, weil es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bediene.

Zu 3.

Außerdem bestätigte der BGH, die von dem Händler zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend.

Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise seien aktuell, habe der Händler durch das nachträgliche Erhöhen seines Verkaufspreises im Gegensatz zu dem in der Suchmaschine angegebenen, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.

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31.5.2011

Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 14:29

Wettbewerbsrecht: Das beklagte Kaufhausunternehmen bot Steinsalz, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird, als “Himalaya-Salz” in einer Aufmachung mit anhängendem Etikett an, dessen Schauseite einen schneebedeckten Berggipfel zeigt. Der klagende Wettbewerbsverband hält das für irreführend, während die Beklagte einwendet, eine sachlich zutreffende geografische Herkunftsbezeichnung benutzt zu haben.

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil (Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10) ein auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gestütztes, bundesweit wirksames Verbot.

Nach seiner Ansicht komme es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stamme, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehöre. Maßgebend sei vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher. Der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher verbinde mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels werde diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, werde zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen werde er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde. Dagegen findet der Abbau des angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffere, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede sei.

Das OLG Köln hat die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehle es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkomme und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen werde, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut werde.

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29.5.2011

Die Werbung mit dem Begriff „Heilsteine“ verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:22

Wettbewerbs- und Heilmittelrecht: Immer wieder sieht man sowohl im Internet als auch auf Flyern oder in Zeitungen die Werbung mit sogenannten Heilsteinen. Diesen werden im Einzelnen besondere Wirkung zugeschrieben. Solange sich dies lediglich auf Aussagen wie „Willenskraft, macht mutig, dynamisch“ beschränkt, wird dagegen nichts einzuwenden sein. Doch immer wieder werden diese Edelsteine als „Heilsteine“ bezeichnet und ihnen heilende Wirkung gegen zum Teil schwere Krankheiten zugesprochen. Genau dies ist nach Ansicht des LG Hamburg in seinem Urteil vom 21.08.2008 (327 O 204/08) ein Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Beklagte betreibt einen Internetshop und bietet dort sogenannte „Heilsteine“ an und wirbt mit deren krankheitsvorbeugenden oder krankheitslindernden Wirkung:Heilsteine

    „Heilwirkung auf den Körper … Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat … heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen“

Das LG Hamburg hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahingehend zugesprochen, es zu unterlassen im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

Die angebotenen Steine seien alle Gebrauchsgüter, denen durch den Werbenden therapeutische Wirkungen zugesprochen werde und somit  Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Darüber hinaus sprach das Landgericht zusätzlich das Verbot aus, die Steine in diesem konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, da die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden, krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i. V. m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG darstelle.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg reiche auch der Hinweis nicht aus, dass es für krankheitsbezogene Wirkungen der Steine keinen wissenschaftlichen Nachweis gäbe, weil der entsprechende Hinweis nicht geeignet sei, die Irreführungsgefahr durch die hier in Rede stehenden Angaben auszuräumen. Der Hinweis würde lediglich den unrichtigen Eindruck erwecken, dass die beworbenen Steine die zugesprochenen Wirkungen auslösen und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies widerspreche jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die beworbenen Steine krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen hätten.

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Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:26

Dabei hat diese Mutter doch „nur ein paar“ Kindersachen bei eBay verkauft…

Internet-, eBayrecht und Wettbewerbsrecht: In dem vom Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06) entschiedenen Fall betrieb eine Mutter von vier Kindern im Alter von 6 und eBayUnternehmerin13 Jahren bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Sie bot vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von ihr beim eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu).

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Mutter Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Unternehmerin sei, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handle, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sie veräußere fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollten, insoweit also dauerhaft. Dies täte sie auch planmäßig. Allein die Eröffnung eines eBay Shops lasse für sich genommen zwar noch niemanden als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen, das Landgericht stellte jedoch fest, dass die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweise, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgehe. So hätte sie in einem Monat um die 100 Artikel angeboten, von denen wären mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet gewesen. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren sei für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spreche für eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Richter hoben hervor, sie habe über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, sondern auch in großem Umfang Kinderbekleidung einkauft. So habe sie in wenigen Monaten 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955, 67 € gekauft und diese in einigen Fällen kurze Zeit zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, insgesamt vermittel die Kauf- und Verkaufstätigkeit den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderbekleidung, wie sie vergleichbar in einem Second- Hand- Laden vorgenommen werde.

Weil sie somit als Unternehmerin zu qualifizieren sei, sei sie zu Recht wegen fehlenden Angaben ihres Namens, ihrer Anschrift sowie einen Hinweis auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht abgemahnt worden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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