Internetrecht: Auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.de wurde für eine von einem Händler angebotene Digitalkamera geworben, ohne dabei anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich ein Link zur Internetseite des Händlers, auf der die Digitalkammer mit dem mit dem Hinweis stand „Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe von 16%“. Darüber hinaus war in der Suchmaschine ein niedriger Preis angegeben, als der Händler in seinem eigenen Onlineshop tatsächlich verlangte, weil er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis heraufgesetzt hatte, obwohl er wusste, dass der Betreiber der Suchmaschine lediglich einmal nämlich, um 2 Uhr nachts, diesen in das System übernehme.
In dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.3.2010 (AZ I ZR 16/08) zu entscheidenden Fall ging es um drei Fragen:
1. Reicht es bei einer Suchmaschine aus, wenn nur der Preis ohne Liefer- und Versandkosten genannte werde und es nur einen entsprechenden Link auf die Händlerseite gibt, wo man diese Informationen erhält?
2. Ist der Händler für eine unvollständige oder auch falsche Angabe in der Suchmaschine verantwortlich oder der Suchmaschinenbetreiber?
3. Ist es irreführend, wenn ein zunächst richtiger Preis in der Suchmaschine dadurch veraltet, weil der Händler in seinem Shop tatsächlich nunmehr einen höheren Preis verlange?
Zu 1.
Der BGH hat entschieden, das die Werbung des Händlers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (Preisangabeverordnung) verstoße.
Er wies darauf hin, wer einen Online-Shop unterhalte, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, habe anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gelte auch für die Werbung in Preissuchmaschine.
Nach der PAngV müssen die Angaben der Waren eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hierzu reiche es nicht aus, wenn diese Angaben nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über einen Link erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.
Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechne, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können, genüge es in aller Regel, wenn die Liefer- und Versandkosten gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden könne. Weil die Höhe der Liefer- und Versandkosten zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhänge, reiche es auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.
Der BGH hat festgestellt, die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware sei nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt werde. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwarte der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, sei der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechne der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren sei, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht werde.
Zu 2.
Ferner kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten hafte, auch wenn die Angaben auf der Seite der Suchmaschine fehlten. Er begründete dies damit, dass die Suchmaschine Froogle die Produktinformationen verwende so wie sie von Händlern elektronisch eingereicht werde. Der Händler habe Froogle den Kaufpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten gelistet werden, weil es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bediene.
Zu 3.
Außerdem bestätigte der BGH, die von dem Händler zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend.
Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise seien aktuell, habe der Händler durch das nachträgliche Erhöhen seines Verkaufspreises im Gegensatz zu dem in der Suchmaschine angegebenen, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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