Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

19.6.2011

Allein die Befürchtung von einer Überwachungskamera ge­filmt zu werden, kann für einen Unterlassungsanspruch reichen.

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:32

„Überwachungsdruck“ – objektiv ernsthafte Befürchtung von einer Kamera überwacht zu werden

Eine Firma für Sicherheitstechnik installierte an der Doppelhaushälfte des Klägers Videokameras zur Überwachung. Die Kameras waren unstrei­tig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des eigenen Grund­stücks erfolgte. Durch (manuelle) Veränderungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Weil der Kläger von seinem Nachbarn wegen dieser Kame­ras in Anspruch genommen wurde, verlangt er nunmehr von der Sicherheitsfirma Ersatz der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten. Nach seiner Ansicht, hätte die Sicherheitsfirma ihn auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeits­rechts der Nachbarn hinweisen müssen. videokamera2011kl.jpg

Der BGH vertrat in seinem Urteil vom 16. März 2010 (AZ VI ZR 176/09) die Ansicht, dass der Lieferant einer Überwachungsanlage dem Erwerber zwar vollständige Auskunft über Zu­stand und Eigenschaften der Anlage zu geben habe. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, diese dürfe nicht derart umgestaltet werden, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtli­chen Beurteilung unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Drit­ter benutzt werden darf, sei in der Regel keine Belehrung zu erwarten; insoweit müsse der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.

Der BGH bestätigte noch einmal, dass grundsätzlich die Filmaufzeich­nung mittels einer Videokamera, auch auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen könne, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe. Bei der Installation einer Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der angren­zende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zu­gang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeits­recht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne.

Auch die objektiv ernsthafte Befürchtung einer Überwachung durch Kame­ras gebe einen Unterlassungsanspruch. Allerdings nur, wenn sie aufgrund konkreter Um­stände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalieren­den Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Al­lein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras reiche aller­dings nicht. Deshalb sei die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig,

  • wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht er­fasst werden,
  • wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Verän­derung der Anlage möglich ist und
  • wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Nach diesem Maßstab stand dem Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, dass heißt die Leistung der Sicherheitsfirma war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten verneint wurde.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

13.6.2011

Fahren Sie mit Ihrem Auto nicht zu dicht an einem Radfahrer vorbei!

Filed under: Verkehrsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:49

Stürzradfahrer2011kl.jpgt eine Radfahrerin, weil eine entgegen­kom­mende Autofahrerin den Abstand von 1 m nicht einhält, so haftet die Autofahre­rin.

Eine Autofahrerin kam einer Gruppe von Fahr­radfah­rer auf einem etwa 2,50 m breiten, kur­vigen Weg entgegen. Zur Vermeidung einer Kollision wich die Radfahrerin nach rechts auf den Grünstreifen aus, stürzte und verletzte sich.

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Aktenzeichen 7 U 17/09), dass die Autofahrerin der Radfahrerin auf Ersatz des ihr aufgrund des Unfalles entstandenen Schadens hafte.

Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein sei der Sturz der Radfahrerin „dem Betrieb“ des geführten Fahrzeuges zuzurechnen. Denn ob ein Unfall „bei dem Betrieb“ geschehen sei, hänge nicht davon ab, ob sich der Führer des Fahrzeu­ges verkehrswidrig verhalten habe, es brauche auch nicht etwa zu einer Kollision gekom­men zu sein, vielmehr reiche es aus, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflus­sung zu der Entstehung des Schadens beigetragen habe. „Bei dem Betrieb“ des betref­fenden Kraftfahrzeuges geschehen sei ein Unfall selbst dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst werde, dieses aber in zure­chenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genom­menen veranlasst sei.

Zur Überzeugung des Senats stand fest, dass die Radfahrerin sich berechtigterweise durch die Fahrweise der Autofahrerin veranlasst sah, nach rechts auszuwei­chen. Die Autofahrerin fuhr mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, die herabzuset­zen sie trotz der Tatsache, dass der Weg von mehr Passanten als gewöhnlich frequentiert war keinen Anlass sah. Selbst wenn die Autofahrerin scharf rechts gefahren wäre, verbliebe für die entgegenkommende Radfahrerin bei einer Breite des geführten Pkw von 1,50 m ein Raum von lediglich noch einem Meter. Es liege auf der Hand, dass ein Fahrradfahrer angesichts eines ihm unter diesen Umständen aus einer Kurve entgegenkommenden Pkw dessen Herankommen als gefährlich empfinde und auswei­che.

Das OLG erklärte die Autofahrerin könne sich nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlas­ten, weil ihr Verschulden ohne weiteres darin liege, dass sie in Ansehung der ihr entgegen­kommenden Gruppe von Radfahrern zum einen nicht ihre Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt habe, zum anderen auch nicht den Mindestabstand von einem Meter eingehalten habe. Denn als Pkw-Fahrerin war ihr ein Ausweichen auf den Grünstrei­fen viel eher zuzumuten, als den dadurch sturzgefährdeten entgegenkommen­den Fahrradfahrern.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

8.6.2011

Rechtsmissbräuchliche Kündigung bei Untervermietung

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:47

untermiete2011kl.jpg

Mietrecht: Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig erbeten, auf die er einen Anspruch hat, darf der Vermieter ihm nicht wegen unerlaubter Untervermietung kündigen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 2. Februar 2011 (VIII ZR 74/10), zu entscheidenden Fall ging es um vier Fragen:

1.       Darf der Vermieter zur Begründung einer Kündigung auf die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegten Kündigungsgründe Bezug nehmen?

2.       Verletzt ein Mieter dadurch, dass er untervermietet, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat?

3.       Rechtfertigt ein derartiger Vertragsverstoß des Mieters eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ?

4.       Ist die Kündigung durch den Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten hat und der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war ?

In dem Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei und die Einwilligung nur für den Einzelfall gelte. Unter „Sonstige Vereinbarungen“ war vereinbart, dass die Einwilligung zur Untervermietung erteilt werde und bei einem Wechsel der Untermieter die schriftliche Einwilligung der Vermieter erforderlich sei.

Im Folgenden kam es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten anlässlich eines Wechsels in der Person des Untermieters, insbesondere weil der Vermieter die Erlaubnis von der Darlegung eines berechtigten Interesses in Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB abhängig machte.

Der Mieter bat sodann vergeblich um Erlaubnis zur Untervermietung und nahm die Untermieterin in der Wohnung auf. Der Vermieter kündigte daraufhin wegen unberechtigter Untervermietung fristlos und hilfsweise ordentlich.

Zur Frage 1:

Der BGH bestätigte, dass die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung in dem Kündigungsschreiben ausreichend konkretisiert seien (§ 573 Abs. 3 BGB), weil dort wegen der Kündigungsgründe auf das vorangegangene und der neuen Kündigung nochmals beigelegte Kündigungsschreiben Bezug genommen wurde, in dem die Kündigungsgründe im Einzelnen ausgeführt waren. Die Bezugnahme auf ein früheres, dem Mieter zugegangenes Schreiben genüge. Es wäre eine leere Förmelei, von einem Vermieter zu verlangen, die in der vorangegangenen Kündigung dargelegten Kündigungsgründe nochmals in der neuen Kündigung zu wiederholen, erst recht gälte dies, wenn das vorangegangene Kündigungsschreiben – wie hier – der neuen Kündigung nochmals beigefügt sei.

Zur Frage 2.

Der BGH vertrat ferner die Ansicht, dass ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, damit seine vertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis habe.

Zur Frage 3.

Die Frage, ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukomme, sei nach Ansicht des BGH anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei komme es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters könne der Vertragsverletzung Gewicht verleihen.

Nach Ansicht des BGH habe sich der Mieter durch die vertragswidrig nicht erteilte Untermieterlaubnis in einer gewissen „Zwangslage“ befunden, weil ihm bis zu einem Urteil die Untermieteinnahmen entgangen und er womöglich den Untermieter verloren hätte.

Zu Frage 4.

Der BGH entschied demgegenüber, dass der Kündigung des Vermieters der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht, weil der Vermieter dem Mieter die ihm nach dem Mietvertrag zustehende und rechtzeitig erbetene Erlaubnis bezüglich der neuen Untermieterin nicht erteilt haben und ihm daher selbst eine erhebliche Vertragsverletzung zur Last falle.

Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de 

 

Bei Preissuchmaschinen müssen Liefer- und Versandkosten angezeigt werden und die Preise aktuell sein

Filed under: Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:39

Internetrecht: Auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.de wurde für eine von einem Händler angebotene Digitalkamera geworben, ohne dabei anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich ein Link zur Internetseite des Händlers, auf der die Digitalkammer mit dem mit dem Hinweis stand „Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe von 16%“. Darüber hinaus war in der Suchmaschine ein niedriger Preis angegeben, als der Händler in seinem eigenen Onlineshop tatsächlich verlangte, weil er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis heraufgesetzt hatte, obwohl er wusste, dass der Betreiber der Suchmaschine lediglich einmal nämlich, um 2 Uhr nachts, diesen in das System übernehme.froogle.jpg

In dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.3.2010 (AZ I ZR 16/08) zu entscheidenden Fall ging es um drei Fragen:

1.         Reicht es bei einer Suchmaschine aus, wenn nur der Preis ohne Liefer- und Versandkosten genannte werde und es nur einen entsprechenden Link auf die Händlerseite gibt, wo man diese Informationen erhält?

2.         Ist der Händler für eine unvollständige oder auch falsche Angabe in der Suchmaschine verantwortlich oder der Suchmaschinenbetreiber?

3.         Ist es irreführend, wenn ein zunächst richtiger Preis in der Suchmaschine dadurch veraltet, weil der Händler in seinem Shop tatsächlich nunmehr einen höheren Preis verlange?

Zu 1.

Der BGH hat entschieden, das die Werbung des Händlers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (Preisangabeverordnung) verstoße.

Er wies darauf hin, wer einen Online-Shop unterhalte, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, habe anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gelte auch für die Werbung in Preissuchmaschine.

Nach der PAngV müssen die Angaben der Waren eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hierzu reiche es nicht aus, wenn diese Angaben nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über einen Link erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechne, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können, genüge es in aller Regel, wenn die Liefer- und Versandkosten gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden könne. Weil die Höhe der Liefer- und Versandkosten zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhänge, reiche es auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Der BGH hat festgestellt, die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware sei nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt werde. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwarte der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, sei der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechne der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren sei, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht werde.

Zu 2.

Ferner kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten hafte, auch wenn die Angaben auf der Seite der Suchmaschine fehlten. Er begründete dies damit, dass die Suchmaschine Froogle die Produktinformationen verwende so wie sie von Händlern elektronisch eingereicht werde. Der Händler habe Froogle den Kaufpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten gelistet werden, weil es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bediene.

Zu 3.

Außerdem bestätigte der BGH, die von dem Händler zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend.

Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise seien aktuell, habe der Händler durch das nachträgliche Erhöhen seines Verkaufspreises im Gegensatz zu dem in der Suchmaschine angegebenen, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de


7.6.2011

Ein gewerblicher Vermieter darf Verwalterkosten auf den Mieter umlegen

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:36

Mietrecht: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.2.2010 (XII ZR 69/08) verstoße bei der Gewerbemiete die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Die Klägerin vermietet an die Beklagte in einem SB-Markt Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops. Der Mietvertrag enthält die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebes“ u.a. „Verwaltungskosten“ aufgeführt sind.laden.JPG

Der BGH entschied, dass sie Formularklausel hinreichend transparent sei und daher nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Nach dem Transparenzgebot seien Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehöre auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.

Der im Mietvertrag verwendete Begriff der „Verwaltungskosten“ sei hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten könne auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden, auch wenn diese Regelungen für die Geschäftsraummiete nicht einschlägig seien. Es träfe zwar zu, dass bei gewerblichen Mietobjekten andere Verwaltungskosten anfallen als bei der Wohnungsmiete. Daraus folge aber nicht, dass die gesetzliche Definition bei der Gewerbemiete nicht sinnvoll anzuwenden wäre.

Nach Ansicht des BGH werden durch die technische Hausverwaltung auch nicht teilweise Kosten erfasst, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen wären. Vielmehr seien die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu trennen.

Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedürfe es nach dem Urteil des BGH keiner näheren Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der Festlegung einer Höchstgrenze, weil die Vermieterin wegen eines möglichen Verwalterwechsels, ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kostenregelung habe und die Beklagte als Geschäftsraummieterin in der Lage sei, die entstehenden Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen. Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter schließlich durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend geschützt.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:31

Vertragsrecht: Ein Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall abhängig machen, dass er nicht verantwortlich ist.Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die dem Kläger durch eine unsachgemäße Instal­lation einer wasserführenden Leitung durch die Beklagte entstanden sind.

Nachdem der Kläger Wanddurchfeuchtungen feststellte, forderte er die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Diese wies darauf hin, dass wenn der Mangel nicht auf ihre Leistung zurückzuführen sei, die in diesem Fall entstehenden Kosten für An- und Ab-fahrt, Fehlersuche und Freilegung der Schadstelle, Mängelbeseitigung, Wiederherstel­lung, Materialkosten, Kosten für Nebenleistungen dem Kläger berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 02.09.2010 VII ZR 110/09) fest, wenn ein Auftragnehmer eine Werkleistung mangelhaft erbracht habe, so könne der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 1 BGB n.F. Wenn im Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, ge­lten nur die gesetzlichen Einschränkungen für das Mängelbeseitigungsrecht. Das Gesetz sehe für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob der Auftragnehmer wirklich für den Mangel verantwortlich sei, eine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts nicht vor. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung ver­langen könne.

Ein Auftraggeber sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vor der Mängelbe­seitigung eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten für die Untersuchung und eine eventuelle Mängelbeseitigung übernehme, wenn sich im Zuge der Ursachenfor­schung herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei. Soweit dem Auf­tragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, sei er aus­reichend durch diese geschützt.

Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts vor einer Mängelbeseitigung!

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

Powered by WordPress