Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

30.12.2012

Eine kurze Fahrt im Polizeiwagen kann einem Minderjährigen 71,50 € kosten

Filed under: Für Eltern,Verwaltungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:04

Zwei Polizeibeamte sprachen zwei Jugendliche an, die sich auf der Straße mit einer Kiste Bier befanden. Der Blutalkoholtest  des einen Jugendlichen betrug 1,02 g ‰. Die Polizeibeamten fuhren diesen polizeiwagen.pngdaraufhin mit ihrem Einsatzfahrzeug zur circa 500 Meter entfernten Polizeistation, um ihn dort an die Erziehungsberechtigten zu übergeben. Der Vater erklärte jedoch, er hole ihn nicht ab und die Mutter meinte, es sei doch nicht so schlimm, wenn ihr 16 jähriger Sohn ein paar Biere trinke. Nach Einschaltung des Jugendamtes holten sie ihn dann doch schließlich ab.

Damit war die Angelegenheit aber nicht beendet. Es erfolgte ein Gebührenbescheid in Höhe von 71,50 Euro gegen den Jugendlichen. In diesem wurde der Einsatz zweier Polizeibeamter für eine Dauer von weniger als 30 Minuten sowie eines Streifenwagens berechnet. Begründet wurde dies mit § 18 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Nds. SOG), nach der eine Person in Gewahrsam genommen werden könne, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte den Gebührenbescheid in seinem  Urteil vom 08.08.2012, 5 A 166/10.

© Pirko Silke Lehmitz

31.5.2011

Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

Filed under: Verwaltungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 12:53

Wenn Sie selbständig sind und ihr Büro bei sich zu Hause haben, müssen Sie keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen. Dies sieht jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2010, AZ. 10 A 2910/09 so.

Ein selbständiger Informatiker, der für seine privat genutzten Räume seines Hauses stehenden Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Der Hessische VGH bestätigte die Auffassung des Informatikers. Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

  1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
  2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte, dieser „ein und demselben Grundstück … zuzuordnen“ sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig.

Nach Ansicht des VGH mache es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse. Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein „normales“ Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale“ Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften.

Mein Tipp: Entfernen Sie Ihr Radio aus dem Arbeitszimmer und ersparen sich zusätzliche Rundfunkgebühren.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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