Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

10.3.2014

Erhöhtes Beförderungsentgelt für minderjährige Schwarzfahrer?

Filed under: Für Eltern — admin @ 12:32

Das ist uns vor ein paar Tagen ins Haus geflattert…

Ein Schreiben von Buchholz Bus. Unser 12 Jähriger sei ohne Fahrschein angetroffen worden und wir sollten 40 € erhöhtes Beförderungsentgelt zzgl. 5  € Mahngebühren zahlen. Dies war allerdings das erste Schreiben, was wir erhalten hBuchholsBus20140305atten. Gemahnt wurden wir also nicht.

Die Frage war nun, selbst wenn unser Sohn tatsächlich ohne Fahrschein gefahren sein sollte, zu dem Zeitpunkt besaß er allerdings eine gültige Monatskarte, kann er und schon gar nicht  wir, zu dieser Zahlung herangezogen werden?

Da weder mein Mann, noch ich selber ohne Fahrschein gefahren sind und wir auch nicht für unseren Sohn haften – eine Aufsichtspflicht haben wir hier kaum verletzt -, käme hier allenfalls Gideon als Schuldner des erhöhten Beförderungsentgeltes in Betracht.

Müssen Minderjährige das zahlen?

NEIN, sie müssen nicht.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können wegen ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit im Falle des Schwarzfahrens nicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gezwungen werden.

Das erhöhte Beförderungsentgelt ist eine vertragliche Strafe. Es setzt also einen Vertrag voraus. Diesen schließt man konkludent in dem ich in den Bus oder die Bahn einsteige. Nur  Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur dann Verträge schließen, wenn Eltern hierzu ihre Einwilligung gegeben haben, wie z.B. durch Zurverfügungstellung von Taschengeld zu bestimmten genehmigten Zwecken. Wenn die Minderjährigen, damit etwas kaufen, ist der Vertrag gültig.

Auch wenn wir als Eltern generell darin eingewilligt haben, dass unser Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt und dazu Beförderungsverträge abschließt, erstreckt sich dieses Einverständnis im Zweifel nicht aufs Schwarzfahren. Es kommt daher gar kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande, so dass auch kein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert werden kann. Dies wird regelmäßig von den Amtsgerichten so bestätigt (Vgl. Amtsgericht Güstrow (Az.: 60 C 766/06 vom 16.11.06).

Da Eltern vor weiteren Kosten, wie Inkasso oder Rechtsanwaltskosten Angst haben, zahlen sie das Geld oft.

Ich habe Buchholz Bus angeschrieben und erklärt, dass wir nicht zahlen. Wir werden sehen, wie es weitergeht.

30.12.2012

Eine kurze Fahrt im Polizeiwagen kann einem Minderjährigen 71,50 € kosten

Filed under: Für Eltern,Verwaltungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:04

Zwei Polizeibeamte sprachen zwei Jugendliche an, die sich auf der Straße mit einer Kiste Bier befanden. Der Blutalkoholtest  des einen Jugendlichen betrug 1,02 g ‰. Die Polizeibeamten fuhren diesen polizeiwagen.pngdaraufhin mit ihrem Einsatzfahrzeug zur circa 500 Meter entfernten Polizeistation, um ihn dort an die Erziehungsberechtigten zu übergeben. Der Vater erklärte jedoch, er hole ihn nicht ab und die Mutter meinte, es sei doch nicht so schlimm, wenn ihr 16 jähriger Sohn ein paar Biere trinke. Nach Einschaltung des Jugendamtes holten sie ihn dann doch schließlich ab.

Damit war die Angelegenheit aber nicht beendet. Es erfolgte ein Gebührenbescheid in Höhe von 71,50 Euro gegen den Jugendlichen. In diesem wurde der Einsatz zweier Polizeibeamter für eine Dauer von weniger als 30 Minuten sowie eines Streifenwagens berechnet. Begründet wurde dies mit § 18 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Nds. SOG), nach der eine Person in Gewahrsam genommen werden könne, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte den Gebührenbescheid in seinem  Urteil vom 08.08.2012, 5 A 166/10.

© Pirko Silke Lehmitz

17.5.2012

Mit Softairwaffen durch den Wald…

Filed under: Für Eltern — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:50

Heute las ich im Nordheide Wochenblatt, dass die Polizei durch einen Jagdberechtigten den Hinweis erhielt, in der Feldmark spielen drei Jugendliche mit Waffen. Die Polizeibeamten trasoftairpolizei.jpgfen auf drei 15,17 und 18 Jahre alte Jugendliche, die in Tarnanzügen in einer Schonung „Krieg“ gespielt hätten. Sie führten hierbei Originalnachbildungen von Maschinenpistolen und Pistolen mit sich. Bei den absolut echt wirkenden Waffen habe es sich um Softairwaffen, die ohne Munition geführt wurden, gehandelt.
Manche Eltern ahnen gar nicht, dass es nicht nur für die Jugendlichen gefährlich ist, wenn Polizisten diese mit den Waffen sehen und womöglich schießen, sondern auch das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit – auch für Erwachsene – verboten ist.
Softairwaffen verschießen mittels Federdruck, Gas oder einem elektronisch betriebenen Druckluftsystem Plastik- oder Metallkugeln. Meist sind Airsoftwaffen Nachbildungen von echten Schusswaffen und, ebenso wie Modellwaffen, kaum von diesen zu unterscheiden. Gemäß § 42a WaffenG  ist das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten und kann § 53 WaffenG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Also auch wenn diese Waffen ab 18 Jahre frei verkäuflich sind, heißt das noch lange nicht, dass man damit im Wald herumballern oder auch nur sie ungeladen zum „Spielen“ verwenden darf. Eltern sollten sie auf keinen Fall ihren Kindern überlassen.

© Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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