Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

27.5.2012

Warum verstößt das Motiv „beim Bund ist alles doof“ nicht gegen das Urheberrecht, aber das Motiv „Mit Dir ist alles toll“ wurde verboten?

Filed under: Urheberrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 20:16

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht: Beide Motive sind natürlich an das Thema „Ohne Dohne.pngich ist alles doof“ nachempfunden. Der Unterschied ist aber ganz einfach, das Motiv „Bund“ wird nicht gewerblich genutzt, sondern stellt eine politische Meinungsäußerung dar. Daher steht es nicht im geschäftlichen Wettbewerb und kann weder gegen Markenrecht noch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Zu prüfen hatte das OLG Hamburg lediglich, ob es gegen das Urheberrecht von Sheepworld verletzt. Das OLG stellte einen ausreichenden Unterbeimbund.pngschied zu den von Sheepworld herausgegeben Schäfchen-Motiven fest. Das von der Linksjugend veröffentlichte Motiv sei eindeutig als Parodie und nicht als Plagiat zu interpretieren. Das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, das Motiv „Beim Bund ist alles doof!“, auf dem statt einem Schaf als Soldat ein uniformiertes Schwein dargestellt ist, sei ein eigenes Werk mit großem schöpferischen Eigenanteil, das eine eigene politische Meinung zum Ausdruck bringe. Es wurde nichts einfach kopiert: Alle Bilder sind eigene Schöpfungen, das Schaf wurde ein Schwein und auch die Texte sind anders. Hier wurde quasi nur die Idee übernommen und diese ist urheberrechtlich nicht schützbar.

Aber warum wurde dann das Motiv bei „Mit Dir ist alles toll“ verboten? Dieses Motiv wurde im Gegensatz dazu gewerblich genutzt, d.h. es wurde z.B. auf  Bettwäsche gedruckt, die sodann verkauft wurde.mitdir.png

Die Nachahmer haben gegen die Vorschriften des § 4 Nr. 9a und 9b UWG verstoßen, da sie ein konkretes Leistungsergebnis  von Sheepworld, das wettbewerbliche Eigenart besitzt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten und hierbei besondere Unlauterkeitsmerkmale verwirklicht haben.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.9. 2011, Az. 5 U 164/08) argumentierte, die graphische Gestaltung von Sheepworld sei von hoher Eigentümlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handle sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figürlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen.
Dieses Leistungsergebnis hat die Gegenseite nachgeahmt. Bei den mit der „Igel“-Darstellung bedruckten Kissen und Bettbezügen handelt es sich um nachschaffende Übernahme von Leistungsergebnissen. Diese liege vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt werde und somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliege. Entscheidend sei, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise oder sich deutlich davon absetze. Das OLG vertrat die Ansicht, die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen Übernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung prägen, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden seien.

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20.5.2012

Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 13:58

flshmob.pngInternetrecht: Vor ein paar Tagen fand auch hier in Buchholz, genauer gesagt am Himmelfahrtstag auf dem Brunsberg ein sogenannter Flashmob statt. Das Nordheide Wochenblatt (19.5.2012 S. 5) titelte hierzu „Flashmob auf dem Brunsberg – Nach Facebook-Aufruf haben hunderte Jugendliche in Buchholzer Naturschutzgebiet Vatertag gefeiert.“ Es berichtete dass das Naturschutzgebiet großflächig mit achtlos weggeworfenem Müll verunreinigt sei.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle Wikipedia).
Die Frage ist natürlich wer muss die Beseitigung des Mülls bezahlen und wer haftet bei sogenannten Facebook-Party für dadurch entstandene Schäden.
Sofern fremdes Eigentum verletzt wird, haben die Eigentümer in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Einladenden aus § 823 BGB.
Wenn die Party so ausufert, dass die Störungen durch Lärm, Müll oder Ausschreitungen auch außerhalb dieses Grundstücks auftreten oder die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, so kann im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde, Polizei gegenüber dem Einladenden bestehen. Der Einladende ist als sogenannter Zweckveranlasser haftbar.
Zweckveranlasser ist derjenige, der selbst eine Handlung vornimmt, die an sich rechtmäßig ist und selbst keine Gefahr hervorruft, die aber in zurechenbarer Weise Dritte zur Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst. Möglichst viele Menschen zu veranlassen, an der Party teilzunehmen, ist in der Regel genau das Ziel der öffentlichen Einladungen. Insoweit bestünde auch die Haftung als Zweckveranlasser.
Aufgrund der Presseberichte dürfte auch jeder Facebook-Nutzer inzwischen wissen, dass sich seine Einladung nach dem Schneeballprinzip verbreitet und die Party möglicherweise ausufert. Die Folge ist, die Gefahr von Ausschreitungen, Müllbergen und übermäßiger Lärmbelästigung.

Aus rechtlicher Sicht kann ich jedem nur abraten einen solchen Flashmob oder zur öffentlichen Facebook-Party einzuladen.

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17.5.2012

Mit Softairwaffen durch den Wald…

Filed under: Für Eltern — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:50

Heute las ich im Nordheide Wochenblatt, dass die Polizei durch einen Jagdberechtigten den Hinweis erhielt, in der Feldmark spielen drei Jugendliche mit Waffen. Die Polizeibeamten trasoftairpolizei.jpgfen auf drei 15,17 und 18 Jahre alte Jugendliche, die in Tarnanzügen in einer Schonung „Krieg“ gespielt hätten. Sie führten hierbei Originalnachbildungen von Maschinenpistolen und Pistolen mit sich. Bei den absolut echt wirkenden Waffen habe es sich um Softairwaffen, die ohne Munition geführt wurden, gehandelt.
Manche Eltern ahnen gar nicht, dass es nicht nur für die Jugendlichen gefährlich ist, wenn Polizisten diese mit den Waffen sehen und womöglich schießen, sondern auch das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit – auch für Erwachsene – verboten ist.
Softairwaffen verschießen mittels Federdruck, Gas oder einem elektronisch betriebenen Druckluftsystem Plastik- oder Metallkugeln. Meist sind Airsoftwaffen Nachbildungen von echten Schusswaffen und, ebenso wie Modellwaffen, kaum von diesen zu unterscheiden. Gemäß § 42a WaffenG  ist das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten und kann § 53 WaffenG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Also auch wenn diese Waffen ab 18 Jahre frei verkäuflich sind, heißt das noch lange nicht, dass man damit im Wald herumballern oder auch nur sie ungeladen zum „Spielen“ verwenden darf. Eltern sollten sie auf keinen Fall ihren Kindern überlassen.

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16.5.2012

Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer nach Beschädigung

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 20:33

Ein  Liebhaber von Oldtimern wollte die Sommermonate („Oldtimer-Saison“) nutzen, um mit seinem Oldtimer Fahrten zu unternehmen. Ein Unfall hinderte ihn jedoch dmercedes.jpgaran. Er verlangte für die Zeit des Ausfalls eine Nutzungsentschädigung, die bei Nichtoldtimer kein Problem darstellt.

Das OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.10.2011 – 9 U 29/11, bestätigte ihm zwar, dass ihm durchaus ein erheblicher Nachteil entstanden sei, weil er im Sommer 2009 nicht mit seinem Mercedes Benz 300 SL fahren konnte. Da es sich dabei allerdings nicht um einen Vermögensnachteil handle, sondern um eine immaterielle Beeinträchtigung, sei dies jedoch grundsätzlich nicht ersatzfähig. Es begründete seien Entscheidung damit, dass der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens bei einem Kraftfahrzeug voraussetze, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe habe und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden könne.  Es komme darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten habe. Dies sei nur gegeben, wenn ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen müsse.

Die Nutzung eines wertvollen Oldtimers sei dagegen vielmehr ein (meist kostspieliges) Hobby bzw. eine Liebhaberei und daher stehe dem Eigentümer kein Nutzungsausfall zu.

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4.5.2012

Auch für ein Fahrrad muss eine Nutzungsentschädigung gewährt werden, wenn es bei einem Unfall beschädigt wird und man darauf angewiesen ist

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:18

Für difahrrad-2.JPGe Ersatzpflicht verlangt das LG Lübeck (Urt. v. 08.07.2011 – 1 S 16/11)  eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Ein Nutzungsausfall sei dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei. Dies liege vor, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, der ein  Pkw benutze anders zu behandeln als denjenigen, der ein Fahrrad verwende, bestehe nicht.

Der Kläger konnte die Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, in dem er auf das Fahrrad verzichten musste, das heißt für die Zeit nach dem Unfall bis zur Erstellung des Kostenvoranschlags sowie von der Bestellung bis zur Lieferung des gleichwertigen Ersatzfahrrades.

Eine Tabelle o. ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern existiert nicht. Daher wurden ausnahmsweise als Grundlage für eine Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die allerdings um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen war.

© Pirko Silke Lehmitz

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