Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

20.5.2012

Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 13:58

flshmob.pngInternetrecht: Vor ein paar Tagen fand auch hier in Buchholz, genauer gesagt am Himmelfahrtstag auf dem Brunsberg ein sogenannter Flashmob statt. Das Nordheide Wochenblatt (19.5.2012 S. 5) titelte hierzu „Flashmob auf dem Brunsberg – Nach Facebook-Aufruf haben hunderte Jugendliche in Buchholzer Naturschutzgebiet Vatertag gefeiert.“ Es berichtete dass das Naturschutzgebiet großflächig mit achtlos weggeworfenem Müll verunreinigt sei.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle Wikipedia).
Die Frage ist natürlich wer muss die Beseitigung des Mülls bezahlen und wer haftet bei sogenannten Facebook-Party für dadurch entstandene Schäden.
Sofern fremdes Eigentum verletzt wird, haben die Eigentümer in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Einladenden aus § 823 BGB.
Wenn die Party so ausufert, dass die Störungen durch Lärm, Müll oder Ausschreitungen auch außerhalb dieses Grundstücks auftreten oder die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, so kann im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde, Polizei gegenüber dem Einladenden bestehen. Der Einladende ist als sogenannter Zweckveranlasser haftbar.
Zweckveranlasser ist derjenige, der selbst eine Handlung vornimmt, die an sich rechtmäßig ist und selbst keine Gefahr hervorruft, die aber in zurechenbarer Weise Dritte zur Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst. Möglichst viele Menschen zu veranlassen, an der Party teilzunehmen, ist in der Regel genau das Ziel der öffentlichen Einladungen. Insoweit bestünde auch die Haftung als Zweckveranlasser.
Aufgrund der Presseberichte dürfte auch jeder Facebook-Nutzer inzwischen wissen, dass sich seine Einladung nach dem Schneeballprinzip verbreitet und die Party möglicherweise ausufert. Die Folge ist, die Gefahr von Ausschreitungen, Müllbergen und übermäßiger Lärmbelästigung.

Aus rechtlicher Sicht kann ich jedem nur abraten einen solchen Flashmob oder zur öffentlichen Facebook-Party einzuladen.

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16.5.2012

Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer nach Beschädigung

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 20:33

Ein  Liebhaber von Oldtimern wollte die Sommermonate („Oldtimer-Saison“) nutzen, um mit seinem Oldtimer Fahrten zu unternehmen. Ein Unfall hinderte ihn jedoch dmercedes.jpgaran. Er verlangte für die Zeit des Ausfalls eine Nutzungsentschädigung, die bei Nichtoldtimer kein Problem darstellt.

Das OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.10.2011 – 9 U 29/11, bestätigte ihm zwar, dass ihm durchaus ein erheblicher Nachteil entstanden sei, weil er im Sommer 2009 nicht mit seinem Mercedes Benz 300 SL fahren konnte. Da es sich dabei allerdings nicht um einen Vermögensnachteil handle, sondern um eine immaterielle Beeinträchtigung, sei dies jedoch grundsätzlich nicht ersatzfähig. Es begründete seien Entscheidung damit, dass der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens bei einem Kraftfahrzeug voraussetze, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe habe und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden könne.  Es komme darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten habe. Dies sei nur gegeben, wenn ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen müsse.

Die Nutzung eines wertvollen Oldtimers sei dagegen vielmehr ein (meist kostspieliges) Hobby bzw. eine Liebhaberei und daher stehe dem Eigentümer kein Nutzungsausfall zu.

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4.5.2012

Auch für ein Fahrrad muss eine Nutzungsentschädigung gewährt werden, wenn es bei einem Unfall beschädigt wird und man darauf angewiesen ist

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:18

Für difahrrad-2.JPGe Ersatzpflicht verlangt das LG Lübeck (Urt. v. 08.07.2011 – 1 S 16/11)  eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Ein Nutzungsausfall sei dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei. Dies liege vor, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, der ein  Pkw benutze anders zu behandeln als denjenigen, der ein Fahrrad verwende, bestehe nicht.

Der Kläger konnte die Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, in dem er auf das Fahrrad verzichten musste, das heißt für die Zeit nach dem Unfall bis zur Erstellung des Kostenvoranschlags sowie von der Bestellung bis zur Lieferung des gleichwertigen Ersatzfahrrades.

Eine Tabelle o. ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern existiert nicht. Daher wurden ausnahmsweise als Grundlage für eine Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die allerdings um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen war.

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8.4.2012

Auf Filesharingprogramme müssen Eltern den PC ihrer Kinder mindestens einmal im Monat überprüfen

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:44

Internetrecht, Haftungsrecht, Filesharing: Auf dem PC ihres damals 13-jährigen Sohnes befand sich neben dem Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ die Filesharingsoftware „Morpheus“ sowie Ordner mit Musik.
Die Eltern wufilesharing.pngrden verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 3.000,00 € zu leisten sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € wegen Filesharing zu erstatten.
Das OLG Köln vertrag die Ansicht, dass die Eltern die aus § 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht gegenüber ihrem damals minderjährigen Sohn verletzt haben. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei der Bemessung des Umfangs der bestehenden Aufsichts- und Kontrollpflichten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Beklagten damals mit 13 Jahren in einem Alter befand, in dem er mit den Möglichkeiten – aber auch den Gefahren – des Internets vertraut gemacht werden konnte und sollte. Das schloss es insbesondere ein, ihm zu gestatten, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines der Beklagten zu nutzen, solange hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden.
Auf der Grundlage des Vortrages der Eltern liege es nahe, dass diese den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der vorgegebenen Verhaltensregeln nachgekommen seien. Danach sei dem Sohn ein gebrauchter PC mit den Standardprogrammen von Microsoft-Office überlassen worden. Weiter sei sowohl eine Windows-XP-Firewall als auch ein Securityprogramm installiert gewesen, das – seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort – bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt war. Weiter soll der PC des Sohnes monatlich von dem Vater überprüft worden sein. Durch diese Maßnahmen, die schon durch ihre bloße Existenz dem damals 13-jährigen Jungen klargemacht haben müssen, dass ihm das Herunterladen anderer Programme nicht erlaubt war, und dieses auch zumindest erschwert haben, dürften die Eltern den zu stellenden Anforderungen im Ausgangspunkt nachgekommen sein.
Nach Auffassung der Richter seien sie gleichwohl nicht entlastet, weil sie tatsächlich die von ihnen im Einzelnen dargestellten Maßnahmen nicht hinreichend umgesetzt hätten. Nach ihrem Vortrag sei zwar eine Firewall installiert worden, konnte aber ihr 13-jähriger Sohn, der schon eine Zeit zuvor, nämlich zu seinem 12. Geburtstag, den PC überlassen erhalten hatte, unter Umgehung dieser Sicherungsmaßnahme die beiden erwähnten Filesharingprogramme installieren. Danach könne die Schutzmaßnahme bereits nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Weiter wolle der Vater bei den vorgetragenen monatlichen stichpunktartigen Kontrollen – auch in der Übersicht im Internetverlaufsordner – die beiden Filesharingprogramme auf der Festplatte des PC seines Sohnes nicht entdeckt haben. Die Kontrolle des Internetverlaufs erschien dem Senat schon deshalb nicht ausreichend, weil auch einzelne der aufgerufenen Seiten aus dem „Verlauf“ wieder heraus gelöscht werden können. Zudem sei es nur Funktion jener Übersicht über den Internetverlauf, darzustellen, welche Seiten mit Hilfe des Browsers (wie z. B. Internet Explorer oder Firefox) aufgerufen worden seien. Die Kontrolle des Verlaufes hätte höchstens zutage fördern können, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme „Bearshare“ oder „Morpheus“ bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren, da die spätere Teilnahme am peer-to-Peer-Netzwerk nicht über den Browser, sondern über den jeweils installierten Software-Client des Filesharing-Programmes erfolge.
Eine Kontrolle der auf dem Rechner des Sohnes installierten Programme wäre aber über die Windows-Systemsteuerung möglich gewesen, die unter anderem eine Übersicht über die auf dem Rechner vorhandene Software bietet. Vorliegend hätte sogar schon eine bloße Kontrolle des Desktops genügt, auf dem die jeweiligen Icons der beiden Filesharingprogramme abgelegt waren. Nachdem die Programme eingestandenermaßen spätestens Anfang Oktober 2006 bereits installiert worden waren, hätte dies dem Vater  vor dem Herunterladen der hier streitgegenständlichen 15 Dateien durch seinen Sohn im Januar 2007 bei den monatlichen Kontrollen – sei es des Desktops oder der Softwareliste – auffallen müssen. Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können.

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24.3.2012

Weder eine Ampel- noch eine Videoanlage können von dem Betreiber einer Wasserrutsche verlangt werden.

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:10

wasserrutsche.jpgEin damals 8-jährige Mädchen benutzte im Freibad die ca. 90 m lange kurvenreiche Wasserrutsche. Nach der dritten Kurve rutschte sie gegen ein dickeres Mädchen, das in der Rutsche festhing und verletzte sich. Sie machte Schadenersatz gegen die betreibende Samtgemeinde geltend.

Das Landgericht Stade lehnte dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2003, Az. 2 O 238/02.
Weder sei der Betreiber verpflichtet,  eine Ampelanlage, die nach 30 Sekunden die Rutsche durch Grünlicht wieder freigibt, zu installieren, auch wenn das die Sicherheit erhöhen würde, noch eine Videoanlage, die dem Benutzer aufgibt zu kontrollieren, ob der Vorausrutschende die Bahn tatsächlich verlassen habe.
Eine Ampelanlage hätte die Kollision nicht verhindert, weil sich das „dickere Mädchen“ unsachgemäß verhalten habe. Hierfür hat der Betreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht einzustehen.
Eine Videoanlage würde nicht nur in Spitzenzeiten erhebliche Warteschlangen verursachen, sondern können ebenfalls keinen hinreichenden Schutz gewähren, wenn sich der Vorausrutschende unsachgemäß verhalte.

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13.2.2012

Ein Blatt sorgt noch nicht für eine Haftung?

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:35

Haftungsrecht:Die Klägerin kaufte in dem von der Beklagten betriebenen Blumenmarkt ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzte sie. Mit der Behauptung, auf einem Pflanzenblatt ausgerutscht zu sein, das in dem Gang zur Kasse auf dem Boden gelegen habe, hat sie Klage erhoben.

Das OLG KoblenBlumengeschäftz hat mit  Urteil vom 14.07.2011 – 5 U 362/11 die Klage abgewiesen, weil der Inhaber des Blumenmarktes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Ein Verkehrssicherungspflichtige müsse  nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treBlumengeschäftffen. Es genüge diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem denkbaren Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringe, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren schlechterdings nicht zu vermeiden sei. Die Mitarbeiter des Blumenmarktes haben vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der gebotenen Sorgfalt geschehen sei, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken war und nur ein Blatt dort gelegen hatte.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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