Haftungsrecht:Die Klägerin kaufte in dem von der Beklagten betriebenen Blumenmarkt ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzte sie. Mit der Behauptung, auf einem Pflanzenblatt ausgerutscht zu sein, das in dem Gang zur Kasse auf dem Boden gelegen habe, hat sie Klage erhoben.
Das OLG KoblenBlumengeschäftz hat mit Urteil vom 14.07.2011 – 5 U 362/11 die Klage abgewiesen, weil der Inhaber des Blumenmarktes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Ein Verkehrssicherungspflichtige müsse nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genüge diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.
In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem denkbaren Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringe, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren schlechterdings nicht zu vermeiden sei. Die Mitarbeiter des Blumenmarktes haben vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der gebotenen Sorgfalt geschehen sei, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken war und nur ein Blatt dort gelegen hatte.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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