Wer nach dem 3. Versuch scheitert, einen Wintergarten regendicht zu machen, kann ihn gleich wieder abbauen,
Werkrecht: Der Unternehmer baute einen Wintergarten allerdings nicht regendicht. Vergeblich, nämlich drei Mal versuchte er diesen regendicht zu bekommen. Darauf erklärte der Besteller den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Unternehmer auf, den Wintergarten wieder abzubauen und die bereits geleistete Zahlung zurückzuerstatten.
Das OLG Bremen vertrag in seinem Urteil vom 07.09.2005 (AZ. 1 U 32/05 a) die Ansicht, der von dem Besteller erklärte Rücktritt von dem Werkvertrag sei wirksam. Zum einen weist die Werkleistung einen Sachmangel i.S. des § 633 Abs. 2 BGB auf da aufgrund des Gutachtens fest stehe, dass der von dem Unternehmer erstellte Wintergarten nicht regendicht sei.
Unstreitig habe der Unternehmer mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen, um die Regenundichtigkeit des Wintergartens zu beseitigen. Damit sei die wiederholt versuchte Nacherfüllung i.S. des § 636 BGB fehlgeschlagen. Dabei komme es nach Ansicht des OLG’s vorliegend nicht darauf an, ob der Besteller sich generell auf zwei Nacherfüllungsversuche des Unternehmers einlassen müsse, wenn die Nacherfüllung im ersten Anlauf nicht zum Ziel führe. Jedenfalls brauchte der Besteller im vorliegenden Fall nicht mehr als drei ergebnislose Nacherfüllungsversuche hinsichtlich eines wesentlichen Mangels des Werks hinzunehmen. Der Unternehmer habe mithin nicht lediglich den gezahlten Teilwerklohn zurückzuzahlen, sondern auch den von ihm erstellten Wintergarten abzubauen und zurückzunehmen.
Mit dem Hinweis, dass der Wintergarten, ein Carport oder ähnliches wieder abgebaut werden müsse, bekommt man vielleicht schneller einen Unternehmer dazu, das Werk ordentlich nachzubessern.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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