Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

3.2.2012

Bilderklau im Internet geht schnell, kann aber teuer werden!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Urheberrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 11:48

ebaybilderklaukl.jpgInternetrecht, Urheberrecht: Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu Schadenersatz. Der Kläger, dem zur Berechnung seines Schadens drei Berechnungsarten zur Verfügung standen, beanspruchte vom Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr. Nach Ansicht des OLG’s gälte als angemessen eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspräche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Bei den MFM-Honorarempfehlungen handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr seien bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liege.

Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.

Nach Ansicht des OLG’s könne nicht das Honorar in Höhe von 92 € verlangt werden, dass der Kläger für das Foto dem Hersteller in Rechnung gestellt habe, denn dieser habe es bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden wollte. Einen vergleichbaren Zweck habe der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er habe das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liege das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.

Das OLG erachtete einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemes­sene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.

Das OLG bejahte ferner auch den Anspruch des Klägers auf Abmahnkosten, be­schränkte diese jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 €.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,– € beschränkt. Das OLG stellte hierzu fest, dass die vier genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall sei auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand läge. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliege.

Aber auch, wenn man für die Veröffentlichung in Broschüren die Erlaubnis des Urhebers hat, darf man diese Bilder nicht im Internet veröffentlichen. Hier kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung der Bilder auch im Internet sehen die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % vor.

Verwendung fremder Bilder durch „Verlinkung“ ist nicht erlaubt

Auch wenn man selber das Bild nicht kopiert, sondern es einfach einbindet, ist dies nicht erlaubt. In dem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08 30.12.2008, Az. 439 C 9025) erfolgte die Einbindung technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite des Verkäufers besuchte. Durch jeden Aufruf der Dateidurch potentielle Kunden des Verkäufers entstand beim Kläger eine Belastung des Serversund der Internetleitung.

Das AG Hannover bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB des Klägers gegen den Verkäufer, da dieser durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liege, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe.

Ein Zugriff zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Ein Bagatellfall liege demzufolge nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine schuldhafte Verletzung sei für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff sei unzweifelhaft gegeben. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € zu tragen.  

Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin
www.rainlehmitz.de

30.11.2011

Ausschluss des Widerrufsrecht für Hygieneartikel (Ist eine Badeente ein Hygieneartikel?)

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 10:08

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Wettbewerbsrecht: Das OLG Koblenz hätte die Chance gehabt die Frage zu entscheiden, ob Online-Shop Betreiber in ihren AGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen dürfen, doch es beantwortete lieber die Frage, ob eine Badeente überhaupt ein Hygieneartikel darstellt bzw. ob Verbrauchen diese als solchen ansehen.

In dem vom OLG Koblenz vom 22.02.2011 (Az. 9 W 680/10) zu entscheidenden Fall verkauft ein Betreiber über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Das Oberlandesgerichts Koblenz entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürfte oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene umfasst nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin konnte daher nach Auffassung des Senates nicht festgestellt werden.

Die für Online-Shop-Betreiber wichtige Frage ist aber nun: Dürfen Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen? Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB regelt insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht für die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeigneter Artikel besteht.

§ 312d BGB

(4)  Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Dies ist sehr allgemein gefasst und was genau darunter zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus diesem Grund sollte Sie besser auf eine entsprechende Klausel verzichten und sich anwaltlich beraten lassen.

 

© Pirko Lehmitz, Rechtsanwältin
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5.11.2011

Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:54

widerrufkl.jpgInternerecht, Wettbewerbsrecht: Achtung seit 4.11.2011 gilt eine neue Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge! Was bedeutet, dass es auch wieder verstärkt Abmahnwellen in diesem Bereich gibt.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), in dem dieser festgestellt hat, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

Aus diesem Grund wurde am 04.08.2011 der § 312e BGB geändert, wonach der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten braucht, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Viele gewerbliche eBay-Händler erhielten und erhalten nun wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung. Zu den Abmahnenden gehört insbesondere der Inhaber des VK-Powershop, Herr Volker Krämer. Er wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen und fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Abmahnpauschale von 98,65 € inklusive MwSt.

Für den Fall, dass die Widerrufs-/Rückgabebelehrung nicht fristgerecht überarbeitet werde, und/oder keine Zahlung leistet sowie die Unterlassungserklärung nicht abgebe, droht er mit gerichtlichen Schritten.

Die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und sollte daher in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Sofern man tatsächlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwandt hat, ist es dringend zu empfehlen eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, um einen  kostspieligen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Die von Herrn Volker Krämer verlangte Abmahnpauschale ist jedoch nicht zu ersetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nicht, da diese Regelung nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasst, soweit sie erforderlich waren. Bei einer  Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch den Mitbewerber selbst keine gesonderten Kosten verursacht (Vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Zusammenfassend:
1.    Prüfen, ob die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst ist und sie ggf. sofort korrigieren.
2.    Wenn sie nicht ordnungsgemäß war einen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
3.    Keine Abmahnpauschalen gegenüber Mitbewerbern, die selbst abgemahnt haben, zahlen.

Am besten lässt man sich hierzu von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten und noch besser ist es, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Webseiten und seines Online-Shops und mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Das erspart viel Ärger, schlaflose Nächte und auch Kosten.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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29.5.2011

Wie Ihr Sohn für Sie ein iPhone ersteigern kann,

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:11

das Sie bezahlen müssen, auch wenn Sie es gar nicht brauchen!

Internet- und eBayrecht: Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mit­gliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmiss­bräuchlich und ohne sein Wissen unter sei­nem Login Namen abgegebenen Erklärungen und Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.

Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbs­geschäft selbst getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsät­zen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 – 32 C 2689/09-48) eine Haf­tung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht für sie, sondern für den Vater registriert sei.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrund­sät­zen als Inhaber des online geführten eBay-Kontos für dessen Nut­zung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach den eBay Bedingungen verpflich­tet, ihr Pass­wort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfäl­tig aufzubewah­ren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen der höchstrichterlichen Rechtspre­chung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe

. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitglieds­namen und dem Passwort des Vaters ein Erwerbsge­schäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.

Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minder­jähri­genschutz hier nicht zur Anwendung. Ein Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.

Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Muss der Verkäufer einer im Internet abgebildeten Sache diese so übereignen, wie sie dort zu sehen ist?

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:43

Oft traut man Bildern einer im Internet zum Verkauf angebotenen Sache mehr, als den Beschreibungen. Darf man diesen Bildern vertrauen, dass heißt hat der Käufer einen Anspruch auf eine im Internet abgebildete Sache so wie sie dort zu sehen ist, auch wenn das nicht in der Kaufbeschreibung steht?

Internet- und eBayrecht: In dem vom BGH (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zu entscheidenden Fall, wurde ein PKW Skoda in der Internet-Restwertböse „Autoonline“ zum Verkauf angeboten. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Der Käufer erwarb dieses Fahrzeug. Bei der Übergabe war die Standheizung zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. Internetbild

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Käufer gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben habe. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet sei das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb könne der Käufer die von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen.

Diese Entscheidung gilt natürlich genauso für alle bei eBay oder ähnlichen Internetauktionen bzw. Anzeigenmärkten eingestellten Bildern.

Mein Tipp: Beim Fotografieren des zu verkaufen Gegenstandes, sollten Sie genau darauf achten, dass dieser sich zumindest optisch in dem Zustand befindet, wie er übergeben werden soll. Bei Fahrzeuge sollten die Dachgepäckträger, Jetbags und Fahrradträger abgebaut sein, sofern man sie nicht mit verkaufen möchte und den Kindersitz sollte man sicherheitshalber auch herausnehmen.

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Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:26

Dabei hat diese Mutter doch „nur ein paar“ Kindersachen bei eBay verkauft…

Internet-, eBayrecht und Wettbewerbsrecht: In dem vom Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06) entschiedenen Fall betrieb eine Mutter von vier Kindern im Alter von 6 und eBayUnternehmerin13 Jahren bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Sie bot vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von ihr beim eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu).

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Mutter Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Unternehmerin sei, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handle, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sie veräußere fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollten, insoweit also dauerhaft. Dies täte sie auch planmäßig. Allein die Eröffnung eines eBay Shops lasse für sich genommen zwar noch niemanden als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen, das Landgericht stellte jedoch fest, dass die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweise, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgehe. So hätte sie in einem Monat um die 100 Artikel angeboten, von denen wären mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet gewesen. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren sei für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spreche für eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Richter hoben hervor, sie habe über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, sondern auch in großem Umfang Kinderbekleidung einkauft. So habe sie in wenigen Monaten 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955, 67 € gekauft und diese in einigen Fällen kurze Zeit zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, insgesamt vermittel die Kauf- und Verkaufstätigkeit den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderbekleidung, wie sie vergleichbar in einem Second- Hand- Laden vorgenommen werde.

Weil sie somit als Unternehmerin zu qualifizieren sei, sei sie zu Recht wegen fehlenden Angaben ihres Namens, ihrer Anschrift sowie einen Hinweis auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht abgemahnt worden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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