Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

25.1.2012

Abofalle: Outlets.de

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:07

Internetrecht, Vertragsrecht: ImOutletsmer wieder schafft es Outlets.de Kunden in sogenannte Abofallen zu schnappen. Die Besucher füllen eine Anmeldung aus und denken, dadurch bekommen Sie kostenlosen Zugang zu vielen Angeboten. Tatsächlich bekommen sie jedoch Post von der IContent GmbH, die sich hinter der Seite Outlets.de verbirgt. Sie hätten ein zweijähriges Abo geschlossen und die Jahresgebühr in Höhe von 96,00 € wird in Rechnung gestellt. Wenn diese Rechnung ignoriert wird, kommen noch Mahnkosten in Höhe von zunächst 5 € und, nachdem sich die Inkassofirma Internetinkasso GmbH meldet, noch Inkasso¬kosten von 45,00 € zzgl. sogenannter Kontoführungskosten von 9,50 € dazu, so dass man zzgl. Zinsen schnell bei 160 € ist.

Wie sollte man sich verhalten?
Auf jeden Fall nicht zahlen! Bislang haben die Gerichte die Ansprüche von Outlets.de alle zurückgewiesen. Also könnte man bis zur Zustellung eines Mahnbescheides (gegen diesen müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen) einfach nichts tun. Sie können aber auch antworten und auf das Nichtzustandekommen des Vertrages hinweisen, diesen vor¬sorglich wegen Irrtums anfechten und ebenso vorsorglich von Ihrem Widerrufsrecht Ge¬brauch machen. Da Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen haben, ist diese Frist auch noch nicht abgelaufen.
Wenn Sie dann aber immer noch belästigt werden und Ihnen noch dazu mit einem negati¬ven Schufa-Eintrag gedroht wird, können Sie auch entweder negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch nicht besteht oder auf Unterlassen der Drohung des Schufa-Eintrages klagen.

Letzterer Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 Aktenzeichen: 118 C 10105/09 stattgegeben:
Es vertrag die Ansicht, dass der Kunden einen Anspruch auf Unterlassen gegen eine „an-gedrohte“ Schufaeintragung habe. Dieser resultiere bereits daraus, dass die geltend ge¬machte Forderung von Outlets.de gegen den Kunden offensichtlich nicht bestehe.
Zum einen wurde kein Vertrag wirksam geschlossen. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite. Die Angabe über den Preis für die Nutzung sei nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie sei am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktu¬elle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher nicht damit rechnen müsse. Ein durchschnittlicher Besucher gäbe zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kos¬tenpflichtigkeit des Angebots werde dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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14.1.2012

Vorsicht Internetfallen!

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:39

Wer auf seiner Website kostenlos Software anbietet, darf nicht mit einem Button eine überraschende Kostenpflicht auslösen.

Internetrecht: Ein Internetnutzer wollte auf einer Website kostenfrei Software herunterladen. Hierzu meldete er sich mit seinen persönlichen Daten an. Angeblich sollte auf der Seite deutlich sichtbar der Preishinweis wiAbofallee folgt gestanden haben:

„Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten
von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren”.

Hieran kann sich der Nutzer allerdings nicht erinnern.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 23.02.2011 Az. 29 C 2583/10, dass zwischen den Par¬teien kein entgelt¬licher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots zustande gekommen sei.

Dabei sei es egal, ob der Nutzer sich auf der Internetseite angemeldet habe oder nicht. Selbst wenn er sich auf der Website angemeldet hätte, auf der der Preishinweis enthalten gewesen sei, wäre dieser Preishinweis gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung und diese sei auch dann überraschend, obwohl der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Das Gericht erklärte, der Besuch der Webseiten erfolge wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet kostenlos erhältliche Software herunterzuladen. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines darüber hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste werde gerade nicht gerechnet.

Diese Anmeldeseite würde sich inhaltlich nicht von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software unterscheiden und daher könne man nicht auf die Entgeltlichkeit schließen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

5.1.2012

Ein Fitnessstudio darf mehr wissen als ein Arbeitgeber

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:35

Zumindest kann es die Art der Erkrankung von einem Kunden, der kündigen möchte, verlangfitness.pngen.

Ein Sportstudio in Buchholz machte beim Amtsgericht Tostedt einen Zahlungsanspruch aus einem Fitnessvertrag geltend. Die Beklagte, die schwer erkrankt war, kündigte den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund. Das Fitnessstudio entließ sie nicht aus dem Vertrag mit der Begründung, sie müsste die Art der Erkrankung angeben. Die Beklagte weigerte sich jedoch und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, in dem bestätigt wurde, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage ist, Sport zu treiben.

Das Amtsgericht Tostedt entschied mit Urteil vom 21.09.2011 AZ: 4 C 231/11, dass die Beklagte einen wichtigen Grund für die Kündigung gemäß § 314 BGB nicht substantiiert dargelegt habe. Eine ärztliche Bescheinigung reichen nach Ansicht der Amtsgerichts Tostedt zur Darlegung eines wichtigen Grundes nicht aus, da es der Klägerin aufgrund der vorliegenden Angaben nicht möglich sei, zu prüfen, ob eine wichtiger Grund in dem Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vorläge, das dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Das ärztliche Attest hätte insoweit zumindest eine Diagnose enthalten müssen.

Meines Erachtens ein fragwürdiges Urteil. Auch verschiedene andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass Mitglieder nicht verpflichtet seien, die Art der Erkrankung offenzulegen. Dies haben verschiedene Gerichte (u.a. das Landgericht Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19, sowie das Amtsgericht Dieburg Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – ) entschieden. Das Offenlegen einer Erkrankung verstoße gegen das informelle Persönlichkeitsrecht des Kunden. Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Schutz der Intimsphäre grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinn-streben.
Das Landgericht Arnsberg(LG Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19) vertritt die Auffassung, es könne nicht sein, dass die Kunden ihre Krankheitsgeschichte offenlegen müssen, um aus dem Vertrag zu kommen. Das widerspreche dem Persönlichkeitsschutz der Kundin.

Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – veröffentliche über die Hessische Rechtsprechungsdatenbank http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de Sätze 36-38).  erklärt hierzu, dass die Anforderungen, die an „geeignete Belege“ zu stellen wären, nicht hoch sein können. Bei der Interessenabwägung gehe es einerseits um den Schutz der Intimsphäre des Kunden und andererseits um die Planungssicherheit des Betreibers, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können. Es führt insoweit aus, Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung; Krankheiten sind deshalb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die Rechtsordnung verdeutliche dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so dass der Anspruch strengsten Schutz genieße. Dieser Schutz der Intimsphäre habe aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber habe deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. Zweifel sind nur über das Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten seien.

Meiner Ansicht hat der Schutz der Intimsphäre der Beklagten Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben der Klägerin. Die Beklagte kann nicht dazu verpflichtet sein, Fremden gegenüber ihre schwere Krankheit zu offenbaren. Darüber hinaus unterliegen weder die Klägerin noch deren Mitarbeiter  einer Verschwiegenheitspflicht, so dass die Beklagte damit rechnen muss, dass bald das „ganz Sportstudio“ über ihre Erkrankungen Bescheid weiß und sich dies über die Stadt ausweitet.
Wenn man bedenkt, dass nicht einmal ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter verlangen darf, ihm die Art der Erkrankung mitzuteilen. Dafür, dass dies für ein Fitnessstudio gegenüber einer Kundin anders beurteilt werden soll, besteht kein Anlass.
Da vorliegend Rechtsmittel nicht gegeben sind, kann sich auch weiterhin Buchholz das Fitnessstudio darauf verlassen, dass die Gerichte dafür sorgen, dass Mitglieder aufgrund Krankheit kaum aus dem Vertrag entlassen werden.

© Pirko Lehmitz, Rechtsanwältin
www.rainlehmitz.de

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