Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

21.4.2012

Keine Fahrtkostenerstattung bei Nichterscheinen des Bewerbers zum Vorstellungstermin

Filed under: Arbeitsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:17

kreuzung-kopie.JPGArbeitsrecht: Der Kläger, der sich auf ein Stellenangebot der Beklagten beworben hatte, wurde in ihrem Hause zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Hierzu war ihm von der Beklagten eine Anfahrtskizze übermittelt worden.
Am Vorstellungstag meldete sich der Kläger kurz vor dem Termin telefonisch bei der Beklagten und teilte ihr mit, dass er ihre Adresse nicht finden könne und nahm seine Bewerbung zurück.
Das Landesarbeitsreicht Mainz verweigerte dem Kläger in seinem Urteil vom 07.02.2012 Az. 3 Sa 540/11 die Erstattung von Fahrtkosten. Grundsätzlich habe zwar ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, ihm in aller Regel alle Aufwendungen gemäß §§ 670, 662 BGB ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten), vorliegend bestehe bereits deshalb kein Aufwendungsersatzanspruch, weil der Kläger den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Der Kläger sei unstreitig zu dem verabredeten Vorstellungstermin im Hause der Beklagten nicht erschienen und habe unstreitig seine Bewerbung zurückgenommen, so dass kein Vorstellungsgespräch mehr stattgefunden habe.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Beklagten erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hätte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich erscheinen müssen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, habe er selbst zu tragen.

Pirko Silke Lehmitz
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13.4.2012

Und man muss für eine Kündigung dem Fitnessstudio doch nicht die Krankheit nennen!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:21

Nunmehr hat der  BGH in seiner Entscheidung vom 8.2.2012 (AZ XII ZR 42/10) bestätigt, dass das Interesse eines Fitnessstudios, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, es nicht rechtfertige, von seinen Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich könne den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden. Außerdem sei das Fitnessstudio seinerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und der Kunde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden.
Ausreichend sei die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist.

Für meine Mandantin (siehe Fitnessstudio), die vor dem Amtsgericht Tostedt von Sportland verklagte wurde, allerdings zu spät. 🙁
© Pirko Silke Lehmitz
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8.4.2012

Auf Filesharingprogramme müssen Eltern den PC ihrer Kinder mindestens einmal im Monat überprüfen

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:44

Internetrecht, Haftungsrecht, Filesharing: Auf dem PC ihres damals 13-jährigen Sohnes befand sich neben dem Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ die Filesharingsoftware „Morpheus“ sowie Ordner mit Musik.
Die Eltern wufilesharing.pngrden verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 3.000,00 € zu leisten sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € wegen Filesharing zu erstatten.
Das OLG Köln vertrag die Ansicht, dass die Eltern die aus § 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht gegenüber ihrem damals minderjährigen Sohn verletzt haben. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei der Bemessung des Umfangs der bestehenden Aufsichts- und Kontrollpflichten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Beklagten damals mit 13 Jahren in einem Alter befand, in dem er mit den Möglichkeiten – aber auch den Gefahren – des Internets vertraut gemacht werden konnte und sollte. Das schloss es insbesondere ein, ihm zu gestatten, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines der Beklagten zu nutzen, solange hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden.
Auf der Grundlage des Vortrages der Eltern liege es nahe, dass diese den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der vorgegebenen Verhaltensregeln nachgekommen seien. Danach sei dem Sohn ein gebrauchter PC mit den Standardprogrammen von Microsoft-Office überlassen worden. Weiter sei sowohl eine Windows-XP-Firewall als auch ein Securityprogramm installiert gewesen, das – seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort – bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt war. Weiter soll der PC des Sohnes monatlich von dem Vater überprüft worden sein. Durch diese Maßnahmen, die schon durch ihre bloße Existenz dem damals 13-jährigen Jungen klargemacht haben müssen, dass ihm das Herunterladen anderer Programme nicht erlaubt war, und dieses auch zumindest erschwert haben, dürften die Eltern den zu stellenden Anforderungen im Ausgangspunkt nachgekommen sein.
Nach Auffassung der Richter seien sie gleichwohl nicht entlastet, weil sie tatsächlich die von ihnen im Einzelnen dargestellten Maßnahmen nicht hinreichend umgesetzt hätten. Nach ihrem Vortrag sei zwar eine Firewall installiert worden, konnte aber ihr 13-jähriger Sohn, der schon eine Zeit zuvor, nämlich zu seinem 12. Geburtstag, den PC überlassen erhalten hatte, unter Umgehung dieser Sicherungsmaßnahme die beiden erwähnten Filesharingprogramme installieren. Danach könne die Schutzmaßnahme bereits nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Weiter wolle der Vater bei den vorgetragenen monatlichen stichpunktartigen Kontrollen – auch in der Übersicht im Internetverlaufsordner – die beiden Filesharingprogramme auf der Festplatte des PC seines Sohnes nicht entdeckt haben. Die Kontrolle des Internetverlaufs erschien dem Senat schon deshalb nicht ausreichend, weil auch einzelne der aufgerufenen Seiten aus dem „Verlauf“ wieder heraus gelöscht werden können. Zudem sei es nur Funktion jener Übersicht über den Internetverlauf, darzustellen, welche Seiten mit Hilfe des Browsers (wie z. B. Internet Explorer oder Firefox) aufgerufen worden seien. Die Kontrolle des Verlaufes hätte höchstens zutage fördern können, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme „Bearshare“ oder „Morpheus“ bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren, da die spätere Teilnahme am peer-to-Peer-Netzwerk nicht über den Browser, sondern über den jeweils installierten Software-Client des Filesharing-Programmes erfolge.
Eine Kontrolle der auf dem Rechner des Sohnes installierten Programme wäre aber über die Windows-Systemsteuerung möglich gewesen, die unter anderem eine Übersicht über die auf dem Rechner vorhandene Software bietet. Vorliegend hätte sogar schon eine bloße Kontrolle des Desktops genügt, auf dem die jeweiligen Icons der beiden Filesharingprogramme abgelegt waren. Nachdem die Programme eingestandenermaßen spätestens Anfang Oktober 2006 bereits installiert worden waren, hätte dies dem Vater  vor dem Herunterladen der hier streitgegenständlichen 15 Dateien durch seinen Sohn im Januar 2007 bei den monatlichen Kontrollen – sei es des Desktops oder der Softwareliste – auffallen müssen. Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können.

© Pirko Silke Lehmitz
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7.4.2012

Auch wenn ein Hase nach dem Absetzen verlorengeht,

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

osterhase.JPGmuss er entweder sitzen, stehen oder liegen und ist dadurch nicht mit anderen Osterhasen zu verwechseln…

In seiner „Goldhase“-Entscheidung stellte das OLG Frankfurt 27.10.2011 AZ 6 U 10/03 fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem sitzenden, seitwärts blickenden Schokoladen-Osterhasen der Confiserie Riegelein und demjenigen der Firma Lindt & Sprüngli besteht.
…und das obwohl in der Urteilsbegründung festgehalten ist:„Dieser Hase ist nach dem Absetzen des Senatsurteils vom 8. November 2007 verloren gegangen.“
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass die Form des sitzenden Hasen ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunft gäbe, diese Annahme jedoch dadurch relativiert werde, dass ein Schokoladenhase eben entweder sitzen, stehen oder liegen müsse. Entscheidend könne daher nur die Frage sein, ob der Verkehr aus der konkreten Sitzhaltung des Schokoladenhasen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Klagemarke einerseits und das angegriffene Zeichen andererseits eine erhebliche Ähnlichkeit hinsichtlich der schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteile Form und Farbe aufweisen und eine uneingeschränkte Unähnlichkeit hinsichtlich der jedenfalls bei der Klagemarke, aber auch bei dem angegriffenen Zeichen gegebene Kennzeichnungsstärke des Wortbestandteils. Aus diesem Grund sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Frohe Ostern!

© Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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