Internetrecht, Urheberrecht: Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu Schadenersatz. Der Kläger, dem zur Berechnung seines Schadens drei Berechnungsarten zur Verfügung standen, beanspruchte vom Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr. Nach Ansicht des OLG’s gälte als angemessen eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspräche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Bei den MFM-Honorarempfehlungen handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr seien bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liege.
Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.
Nach Ansicht des OLG’s könne nicht das Honorar in Höhe von 92 € verlangt werden, dass der Kläger für das Foto dem Hersteller in Rechnung gestellt habe, denn dieser habe es bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden wollte. Einen vergleichbaren Zweck habe der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er habe das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liege das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.
Das OLG erachtete einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemessene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.
Das OLG bejahte ferner auch den Anspruch des Klägers auf Abmahnkosten, beschränkte diese jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 €.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,– € beschränkt. Das OLG stellte hierzu fest, dass die vier genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall sei auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand läge. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliege.
Aber auch, wenn man für die Veröffentlichung in Broschüren die Erlaubnis des Urhebers hat, darf man diese Bilder nicht im Internet veröffentlichen. Hier kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung der Bilder auch im Internet sehen die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % vor.
Verwendung fremder Bilder durch „Verlinkung“ ist nicht erlaubt
Auch wenn man selber das Bild nicht kopiert, sondern es einfach einbindet, ist dies nicht erlaubt. In dem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08 30.12.2008, Az. 439 C 9025) erfolgte die Einbindung technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite des Verkäufers besuchte. Durch jeden Aufruf der Dateidurch potentielle Kunden des Verkäufers entstand beim Kläger eine Belastung des Serversund der Internetleitung.
Das AG Hannover bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB des Klägers gegen den Verkäufer, da dieser durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liege, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe.
Ein Zugriff zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Ein Bagatellfall liege demzufolge nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine schuldhafte Verletzung sei für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff sei unzweifelhaft gegeben. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € zu tragen.
Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin
www.rainlehmitz.de