Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

13.6.2011

Fahren Sie mit Ihrem Auto nicht zu dicht an einem Radfahrer vorbei!

Filed under: Verkehrsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:49

Stürzradfahrer2011kl.jpgt eine Radfahrerin, weil eine entgegen­kom­mende Autofahrerin den Abstand von 1 m nicht einhält, so haftet die Autofahre­rin.

Eine Autofahrerin kam einer Gruppe von Fahr­radfah­rer auf einem etwa 2,50 m breiten, kur­vigen Weg entgegen. Zur Vermeidung einer Kollision wich die Radfahrerin nach rechts auf den Grünstreifen aus, stürzte und verletzte sich.

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Aktenzeichen 7 U 17/09), dass die Autofahrerin der Radfahrerin auf Ersatz des ihr aufgrund des Unfalles entstandenen Schadens hafte.

Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein sei der Sturz der Radfahrerin „dem Betrieb“ des geführten Fahrzeuges zuzurechnen. Denn ob ein Unfall „bei dem Betrieb“ geschehen sei, hänge nicht davon ab, ob sich der Führer des Fahrzeu­ges verkehrswidrig verhalten habe, es brauche auch nicht etwa zu einer Kollision gekom­men zu sein, vielmehr reiche es aus, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflus­sung zu der Entstehung des Schadens beigetragen habe. „Bei dem Betrieb“ des betref­fenden Kraftfahrzeuges geschehen sei ein Unfall selbst dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst werde, dieses aber in zure­chenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genom­menen veranlasst sei.

Zur Überzeugung des Senats stand fest, dass die Radfahrerin sich berechtigterweise durch die Fahrweise der Autofahrerin veranlasst sah, nach rechts auszuwei­chen. Die Autofahrerin fuhr mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, die herabzuset­zen sie trotz der Tatsache, dass der Weg von mehr Passanten als gewöhnlich frequentiert war keinen Anlass sah. Selbst wenn die Autofahrerin scharf rechts gefahren wäre, verbliebe für die entgegenkommende Radfahrerin bei einer Breite des geführten Pkw von 1,50 m ein Raum von lediglich noch einem Meter. Es liege auf der Hand, dass ein Fahrradfahrer angesichts eines ihm unter diesen Umständen aus einer Kurve entgegenkommenden Pkw dessen Herankommen als gefährlich empfinde und auswei­che.

Das OLG erklärte die Autofahrerin könne sich nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlas­ten, weil ihr Verschulden ohne weiteres darin liege, dass sie in Ansehung der ihr entgegen­kommenden Gruppe von Radfahrern zum einen nicht ihre Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt habe, zum anderen auch nicht den Mindestabstand von einem Meter eingehalten habe. Denn als Pkw-Fahrerin war ihr ein Ausweichen auf den Grünstrei­fen viel eher zuzumuten, als den dadurch sturzgefährdeten entgegenkommen­den Fahrradfahrern.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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29.5.2011

Halten Sie sich immer an die Richtgeschwindigkeit von 130 Km/h?

Filed under: Verkehrsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:19

Wenn nicht, kann das selbst bei einem schweren Verschulden Ihres Unfallgegners für Sie teuer werden!

Verkehrsrecht: In dem vom OLG Nürnberg (Urteil v. 09.09.2010, Az.: 13 U 712/10) zu entscheidenden Fall, hatte ein Autofahrer kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn die Spur gewechselt. Dabei übersah er einen mit mindestens 160 km/h fahrenden Wagen, wodurch es zu dem Unfall kam.Richtgeschwindigkeit

Nach Ansicht des OLG Nürnberg könne sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weise nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Das OLG Nürnberg führt aus, weil der Fahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h gefahren sei, genügte nicht einmal mehr eine Vollbremsung, um den trotz dieser Bremsung noch mit erheblicher Wucht erfolgenden Zusammenprall (etwa 43 km/h Differenzgeschwindigkeit) zu verhindern. Wäre er dagegen mit 130 km/h gefahren, hätte sie die Kollision mühelos vermeiden können. Hierzu hätte es laut Sachverständige genügt, den Fuß vom Gas zu nehmen, um den Unfall zu vermeiden.

Insgesamt war also die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit deutlich erhöht, zumal beim Unfallzeitpunkt auch noch Dunkelheit und hohes Verkehrsaufkommen herrschte, so dass sich das Fahrverhalten an der Grenze zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bewege.

Allerdings lasse das gewichtige Verschulden des anderen Fahrers die Haftung aus Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Angemessen sei in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 %.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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