Zwei Polizeibeamte sprachen zwei Jugendliche an, die sich auf der Straße mit einer Kiste Bier befanden. Der Blutalkoholtest des einen Jugendlichen betrug 1,02 g ‰. Die Polizeibeamten fuhren diesen daraufhin mit ihrem Einsatzfahrzeug zur circa 500 Meter entfernten Polizeistation, um ihn dort an die Erziehungsberechtigten zu übergeben. Der Vater erklärte jedoch, er hole ihn nicht ab und die Mutter meinte, es sei doch nicht so schlimm, wenn ihr 16 jähriger Sohn ein paar Biere trinke. Nach Einschaltung des Jugendamtes holten sie ihn dann doch schließlich ab.
Damit war die Angelegenheit aber nicht beendet. Es erfolgte ein Gebührenbescheid in Höhe von 71,50 Euro gegen den Jugendlichen. In diesem wurde der Einsatz zweier Polizeibeamter für eine Dauer von weniger als 30 Minuten sowie eines Streifenwagens berechnet. Begründet wurde dies mit § 18 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Nds. SOG), nach der eine Person in Gewahrsam genommen werden könne, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte den Gebührenbescheid in seinem Urteil vom 08.08.2012, 5 A 166/10.
© Pirko Silke Lehmitz