Vertragsrecht: Vertrag über ein kostenpflichtiges Branchenverzeichnis
Wer kennt das nicht als Unternehmer:
Man bekommt ein Formular zugeschickt, welches amtlich aussieht und mit „Gewerbedatenbank“ oder ähnlich überschrieben ist. Dann wird man aufgefordert, die bereits ausgefüllten Daten zu kontrollieren und wieder zurück zu schicken. Was erst auf den zweiten oder dritten Blick ersichtlich wird ist, dass man damit einen kostenpflichtigen Zweijahresvertrag zum Abschluss einer Aufnahme in eine Datenbank abgeschlossen hat.
Dem hat jetzt endlich der BGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 einen Riegel vorgeschoben:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entgeltklausel unwirksam ist und somit der Verwender keine Zahlung verlangen kann.
© Pirko Silke Lehmitz
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