Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

18.2.2012

Rücktritt, weil die Nacherfüllung nach drei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen ist

Filed under: Vertragsrecht,Werkrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 09:31

Wer nach dem 3. Versuch scheitert, einen Wintergarten regendicht zu machen, kann ihn gleich wieder abbauen,
Wintergarten
Werkrecht: Der Unternehmer baute einen Wintergarten allerdings  nicht regendicht. Vergeblich, nämlich drei Mal versuchte er diesen regendicht zu bekommen. Darauf erklärte der Besteller den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Unternehmer auf, den Wintergarten wieder abzubauen und die bereits geleistete Zahlung zurückzuerstatten.
Das OLG Bremen vertrag in seinem Urteil vom 07.09.2005 (AZ. 1 U 32/05 a) die Ansicht, der von dem Besteller erklärte Rücktritt von dem Werkvertrag sei wirksam. Zum einen weist die Werkleistung einen Sachmangel i.S. des § 633 Abs. 2 BGB auf da aufgrund des Gutachtens fest stehe, dass der von dem Unternehmer erstellte Wintergarten nicht regendicht sei.
Unstreitig habe der Unternehmer mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen, um die Regenundichtigkeit des Wintergartens zu beseitigen. Damit sei die wiederholt versuchte Nacherfüllung i.S. des § 636 BGB fehlgeschlagen. Dabei komme es nach Ansicht des OLG’s vorliegend nicht darauf an, ob der Besteller sich generell auf zwei Nacherfüllungsversuche des Unternehmers einlassen müsse, wenn die Nacherfüllung im ersten Anlauf nicht zum Ziel führe. Jedenfalls brauchte der Besteller im vorliegenden Fall nicht mehr als drei ergebnislose Nacherfüllungsversuche hinsichtlich eines wesentlichen Mangels des Werks hinzunehmen. Der Unternehmer habe mithin nicht lediglich den gezahlten Teilwerklohn zurückzuzahlen, sondern auch den von ihm erstellten Wintergarten abzubauen und zurückzunehmen.
Mit dem Hinweis, dass der Wintergarten, ein Carport oder ähnliches wieder abgebaut werden müsse, bekommt man vielleicht schneller einen Unternehmer dazu, das Werk ordentlich nachzubessern.

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15.2.2012

Eine Standheizung ohne Timer ist wertlos und berechtigt zum Rücktritt

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:25

StandheizungDer Käufer eines PKW mit Standheizung mit Timerfunktion trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Verkäufer nicht in der Lage war, den Timer der Standheizung in angemessener Zeit zu reparieren und forderte den Kaufpreis zurück.
Das OLG Celle gab dem Käufer in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (AZ U 256/08) Recht mit der Begründung, das Neufahrzeug, sei mit einem Sachmangel behaftet, weil es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach der schriftlichen Bestellung sollte der Neuwagen mit einer Standheizung einschließlich eines Timers ausgestattet sein. Dieser aber funktioniere nicht.
Der Rücktritt war auch nicht wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Für die Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sowie der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen. Grundsätzlich gelte aber, dass bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Rückabwicklungsinteresse des Käufers Vorrang vor dem Interesse des Verkäufers am Bestand des Vertrages habe. Da sich durch den Ausfall der Timerfunktion, die gerade das umständliche manuelle Inbetriebnehmen der Heizung ersetzen soll, die Standheizung als wertlos erweist, führt der Mangel am Timer dazu, dass der Käufer letztlich auf das von ihm ausgewählte Fahrzeugzubehör verzichten muss, obgleich es ihm darauf entscheidend ankam. Denn für eine Standheizung bei einem Pkw, für den kein Garagenplatz vorhanden ist, sei es gerade wichtig, dass die Standheizung im Winter morgens vorheizt, ohne dass man noch vor dem Frühstück zur manuellen Inbetriebsetzung das Haus verlassen müsse.

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13.2.2012

Ein Blatt sorgt noch nicht für eine Haftung?

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:35

Haftungsrecht:Die Klägerin kaufte in dem von der Beklagten betriebenen Blumenmarkt ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzte sie. Mit der Behauptung, auf einem Pflanzenblatt ausgerutscht zu sein, das in dem Gang zur Kasse auf dem Boden gelegen habe, hat sie Klage erhoben.

Das OLG KoblenBlumengeschäftz hat mit  Urteil vom 14.07.2011 – 5 U 362/11 die Klage abgewiesen, weil der Inhaber des Blumenmarktes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Ein Verkehrssicherungspflichtige müsse  nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treBlumengeschäftffen. Es genüge diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem denkbaren Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringe, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren schlechterdings nicht zu vermeiden sei. Die Mitarbeiter des Blumenmarktes haben vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der gebotenen Sorgfalt geschehen sei, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken war und nur ein Blatt dort gelegen hatte.

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3.2.2012

Bilderklau im Internet geht schnell, kann aber teuer werden!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Urheberrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 11:48

ebaybilderklaukl.jpgInternetrecht, Urheberrecht: Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu Schadenersatz. Der Kläger, dem zur Berechnung seines Schadens drei Berechnungsarten zur Verfügung standen, beanspruchte vom Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr. Nach Ansicht des OLG’s gälte als angemessen eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspräche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Bei den MFM-Honorarempfehlungen handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr seien bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liege.

Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.

Nach Ansicht des OLG’s könne nicht das Honorar in Höhe von 92 € verlangt werden, dass der Kläger für das Foto dem Hersteller in Rechnung gestellt habe, denn dieser habe es bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden wollte. Einen vergleichbaren Zweck habe der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er habe das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liege das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.

Das OLG erachtete einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemes­sene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.

Das OLG bejahte ferner auch den Anspruch des Klägers auf Abmahnkosten, be­schränkte diese jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 €.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,– € beschränkt. Das OLG stellte hierzu fest, dass die vier genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall sei auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand läge. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliege.

Aber auch, wenn man für die Veröffentlichung in Broschüren die Erlaubnis des Urhebers hat, darf man diese Bilder nicht im Internet veröffentlichen. Hier kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung der Bilder auch im Internet sehen die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % vor.

Verwendung fremder Bilder durch „Verlinkung“ ist nicht erlaubt

Auch wenn man selber das Bild nicht kopiert, sondern es einfach einbindet, ist dies nicht erlaubt. In dem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08 30.12.2008, Az. 439 C 9025) erfolgte die Einbindung technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite des Verkäufers besuchte. Durch jeden Aufruf der Dateidurch potentielle Kunden des Verkäufers entstand beim Kläger eine Belastung des Serversund der Internetleitung.

Das AG Hannover bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB des Klägers gegen den Verkäufer, da dieser durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liege, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe.

Ein Zugriff zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Ein Bagatellfall liege demzufolge nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine schuldhafte Verletzung sei für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff sei unzweifelhaft gegeben. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € zu tragen.  

Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin
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