Der Käufer eines PKW mit Standheizung mit Timerfunktion trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Verkäufer nicht in der Lage war, den Timer der Standheizung in angemessener Zeit zu reparieren und forderte den Kaufpreis zurück.
Das OLG Celle gab dem Käufer in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (AZ U 256/08) Recht mit der Begründung, das Neufahrzeug, sei mit einem Sachmangel behaftet, weil es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach der schriftlichen Bestellung sollte der Neuwagen mit einer Standheizung einschließlich eines Timers ausgestattet sein. Dieser aber funktioniere nicht.
Der Rücktritt war auch nicht wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Für die Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sowie der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen. Grundsätzlich gelte aber, dass bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Rückabwicklungsinteresse des Käufers Vorrang vor dem Interesse des Verkäufers am Bestand des Vertrages habe. Da sich durch den Ausfall der Timerfunktion, die gerade das umständliche manuelle Inbetriebnehmen der Heizung ersetzen soll, die Standheizung als wertlos erweist, führt der Mangel am Timer dazu, dass der Käufer letztlich auf das von ihm ausgewählte Fahrzeugzubehör verzichten muss, obgleich es ihm darauf entscheidend ankam. Denn für eine Standheizung bei einem Pkw, für den kein Garagenplatz vorhanden ist, sei es gerade wichtig, dass die Standheizung im Winter morgens vorheizt, ohne dass man noch vor dem Frühstück zur manuellen Inbetriebsetzung das Haus verlassen müsse.
© Pirko Silke Lehmitz
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