Wer auf seiner Website kostenlos Software anbietet, darf nicht mit einem Button eine überraschende Kostenpflicht auslösen.
Internetrecht: Ein Internetnutzer wollte auf einer Website kostenfrei Software herunterladen. Hierzu meldete er sich mit seinen persönlichen Daten an. Angeblich sollte auf der Seite deutlich sichtbar der Preishinweis wie folgt gestanden haben:
„Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten
von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren”.
Hieran kann sich der Nutzer allerdings nicht erinnern.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 23.02.2011 Az. 29 C 2583/10, dass zwischen den Par¬teien kein entgelt¬licher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots zustande gekommen sei.
Dabei sei es egal, ob der Nutzer sich auf der Internetseite angemeldet habe oder nicht. Selbst wenn er sich auf der Website angemeldet hätte, auf der der Preishinweis enthalten gewesen sei, wäre dieser Preishinweis gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung und diese sei auch dann überraschend, obwohl der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Das Gericht erklärte, der Besuch der Webseiten erfolge wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet kostenlos erhältliche Software herunterzuladen. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines darüber hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste werde gerade nicht gerechnet.
Diese Anmeldeseite würde sich inhaltlich nicht von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software unterscheiden und daher könne man nicht auf die Entgeltlichkeit schließen.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de