Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

29.5.2011

Muss der Verkäufer einer im Internet abgebildeten Sache diese so übereignen, wie sie dort zu sehen ist?

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:43

Oft traut man Bildern einer im Internet zum Verkauf angebotenen Sache mehr, als den Beschreibungen. Darf man diesen Bildern vertrauen, dass heißt hat der Käufer einen Anspruch auf eine im Internet abgebildete Sache so wie sie dort zu sehen ist, auch wenn das nicht in der Kaufbeschreibung steht?

Internet- und eBayrecht: In dem vom BGH (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zu entscheidenden Fall, wurde ein PKW Skoda in der Internet-Restwertböse „Autoonline“ zum Verkauf angeboten. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Der Käufer erwarb dieses Fahrzeug. Bei der Übergabe war die Standheizung zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. Internetbild

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Käufer gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben habe. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet sei das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb könne der Käufer die von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen.

Diese Entscheidung gilt natürlich genauso für alle bei eBay oder ähnlichen Internetauktionen bzw. Anzeigenmärkten eingestellten Bildern.

Mein Tipp: Beim Fotografieren des zu verkaufen Gegenstandes, sollten Sie genau darauf achten, dass dieser sich zumindest optisch in dem Zustand befindet, wie er übergeben werden soll. Bei Fahrzeuge sollten die Dachgepäckträger, Jetbags und Fahrradträger abgebaut sein, sofern man sie nicht mit verkaufen möchte und den Kindersitz sollte man sicherheitshalber auch herausnehmen.

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Wissen Sie, was ihre Kinder so alles aus dem Internet herunterladen?

Filed under: Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

Wann haften Kinder und Eltern für illegal heruntergeladene Musik, Filme oder Software?

Internet- und Urheberrecht:Was viele Eltern nicht wissen: über sogenanntes Filesharing können Musik, Filme oder Software, kinderleicht „getauscht“ werden.

Filesharing (englisch für Dateien teilen, sinngemäß Dateifreigabe oder gemeinsamer Dateizugriff) ist das direkte Weitergeben von DateienMp3Player zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Netzwerks. Die Dateien befinden sich auf den Computern der Teilnehmer und werden von dort aus verteilt, das heißt sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig sowohl kopiert, als auch versendet. Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Computerprogramme erforderlich.

Häufig wird der Begriff „Internettauschbörsen“ verwendet. Damit ist eine Art des Filesharing gemeint, bei der der Nutzer einen Teil seiner Daten auf seinem PC zur Verfügung stellt und er dafür auf den PCs andere Nutzer auf deren freigegebene Daten zu zugreift. Ein wirklicher Tausch findet jedoch nicht statt, da die Dateien kopiert werden, sie bleiben also auf dem PC des Nutzers erhalten.

Der Teilnehmer lädt sich ein spezielles Programm herunter und gibt dann auf seinem Rechner Daten wie zum Beispiel Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente frei, die von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden können. Die Freigabe ist vergleichbar mit der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks.

Wann ist es illegal?
Nur wenn die Daten in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, wie zum Beispiel bei Shareware und freier Software oder für ein Werk die Schutzfristen abgelaufen sind, ist das Filesharing legal. Da grundsätzlich jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden kann, ist ein illegales Herunterladen oder zur Verfügungstellen leicht zurückzuverfolgen.

Gemäß § 53 UrhG ist eine Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zwar rechtmäßig. Doch hier handelt es sich nicht um einen eigenen Gebrauch, da die Dateien Dritten zugänglich gemacht oder von Dritten kopiert werden. Das unrechtmäßige Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke ist nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Gemäß § 106 UrhG kann diese mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hierbei ist nicht nur das illegale Herunterladen (also kopieren) verboten, sondern auch das Anbieten von Downloads von legal erworbenen CDs. Darin liegt ein widerrechtliches Verbreiten.

Welche Ansprüche bestehen gegen den Verletzer?
Der Urheber hat gegen den Verletzer gemäß § 97 UrhG verschiedene Ansprüche: neben dem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann zwischen verschiedenen Berechnungsarten wählen unter anderem auch eine angemessene Vergütung verlangen. Dies kann für den Verletzer sehr kostspielig werden. Es werden nicht nur die illegal heruntergeladenen Dateien berechnet, sondern auch alle Dateien, die freigegeben wurden. Hier wird geschätzt, wie häufig sie in dem Zeitraum heruntergeladen worden sind. In manchen Fällen wird ohne weiteres von 300 € pro Datei ausgegangen, oft sogar mehr. In einem neuen Urteil vom 8.10.2010 ( 308 O 710/09) hat nun allerdings das Landgericht Hamburg für eine 12 bzw. 18 Jahre alte Aufnahme einer Musikdatei eine eher geringe Nachfrage zugrundegelegt und einen Schadenerstatz in Höhe von 15 € pro angebotene Datei festgelegt. Dies dürfte eher Ausnahmecharakter haben.

Daneben sind auch noch Anwaltsgebühren für eine Abmahnung zu zahlen. Diese sind nach der Einführung des § 97 a UrhG für die erstmalige Abmahnung und einen einfach gelagerten Fall auf 100 € beschränkt.

Haften auch minderjährige Kinder?
Wenn Minderjährige sich an diesem Filesharing beteiligen, können auch sie sich, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, strafbar machen und natürlich auch schadensersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht setzt die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen voraus. Das Hanseatisches OLG hat in seinem  Urteil vom 12.09.2006  (5 U 161/05) hierzu festgestellt, auch minderjährigen Internet-Teilnehmern sei bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtige, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen.

Wie sieht es bei der Haftung der Eltern aus?
Für die Eltern ist allerdings die Frage viel interessanter, ob sie für den Schaden haften.

Die zivilrechtliche Haftung der Eltern bzw. Anschlussinhaber wird zurzeit noch von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10) hält es für ausreichend, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet aufklären und ihnen solche untersage. Die Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich nicht darauf, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern, da sie auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. Außerdem bestehe eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann, wenn konkrete Hinweise bestehen, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen.

Auch das LG Mannheim ( Urt. v. 30.01.2007 – Az. 2 O 71/06) bestätigt dies mit der Begründung, dass bei der Eröffnung des Zugangs zum Internet im familiären Verbund Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen seien, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sei. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass diese in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, nicht zumutbar und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses komme nicht in Betracht. Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedürfe sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen.

Das Landgericht Köln (28 O 241/09) hat dagegen festgestellt, dem Anschlussinhaber habe es nicht nur oblegen, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu hätte er ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten einräumen müssen und auch die Einrichtung einer wirksamen „Firewall“ wäre möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert hätte werden können.

Eine andere Frage ist, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn über seinen WLAN-Anschluss Dritte eine Urheberrechtsverletzung begehen?
Der BGH hat in seiner Entscheidung  (Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens) bestätigt, dass der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, sei es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Prüfungspflicht konkretisiere sich dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen seien.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Spielen Ihre Kinder auch „Darkorbit“ oder „4Story?“

Filed under: Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:31

…und was sagt Ihre Telefonrechnung?

Sie meinen, Sie haben doch eine Internetflat? …davon spreche ich auch nicht! Um besondere Features nutzen zu können, kauft sich Ihr Kind diese einfach. Hierzu wird die Leistung über ein Telefonbezahlsystem und die Nutzung einer 0900 Nummer durchgeführt. Das ist ganz einfach: Ihr Kind ruft die im Spiel angegeben Nummer an und erhält dafür auf seinem Onlinespielkonto Geld mit dem es sich dann die gewünschten Feature kaufen kann. Bei jedem Anruf wird 5 € Ihrer Telefonrechnung hinzugerechnet. Am Ende des Monats kommt dann das böse Erwachen.Darkorbit

Internet- und Vertragsrecht:Das Landgericht Bochum (I 4 O 408/08)  hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein 14jähriger über Wochen hinaus eine 0900 Nummer angewählt hat, um sich Feature in einem sonst kostenlosen virtuellen Online-Spiel kaufen zu können.

Es hat festgestellt, dass zwischen dem Anschlussinhaber und dem Anbieterin des Internet- / Telefonbezahlsystems nach Rechtsscheingrundsätzen auch dann ein Vertrag zustande gekommen, wenn der Minderjährige Sohn die Anrufe tätigt.

Notfalls hätte der Vater Sicherungsvorkehrungen wie etwa eine präventive Sperrung der entsprechenden Rufnummernangebote veranlassen müssen. Da er entsprechende Maßnahmen unterlassen habe und die in beträchtlichem Umfang erfolgte weitere Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn nicht verhindert habe, habe er gegenüber dem Anbieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese davon ausgehen durfte, er kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn.Die Grundsätze des Minderjährigenschutzes greifen hier nicht, weil nicht der Minderjährige Vertragspartner geworden sei, sondern der Vater selbst.

Mein Tipp: Sperren Sie die 0190 und insbesondere die 0900 Nummern. Dies können sie online oder auch durch einen Anruf bei ihrem Anbieter. Ich habe das gemacht…denn drei von meinen vier Söhnen spielen solche Spiele!

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:26

Dabei hat diese Mutter doch „nur ein paar“ Kindersachen bei eBay verkauft…

Internet-, eBayrecht und Wettbewerbsrecht: In dem vom Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06) entschiedenen Fall betrieb eine Mutter von vier Kindern im Alter von 6 und eBayUnternehmerin13 Jahren bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Sie bot vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von ihr beim eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu).

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Mutter Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Unternehmerin sei, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handle, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sie veräußere fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollten, insoweit also dauerhaft. Dies täte sie auch planmäßig. Allein die Eröffnung eines eBay Shops lasse für sich genommen zwar noch niemanden als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen, das Landgericht stellte jedoch fest, dass die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweise, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgehe. So hätte sie in einem Monat um die 100 Artikel angeboten, von denen wären mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet gewesen. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren sei für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spreche für eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Richter hoben hervor, sie habe über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, sondern auch in großem Umfang Kinderbekleidung einkauft. So habe sie in wenigen Monaten 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955, 67 € gekauft und diese in einigen Fällen kurze Zeit zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, insgesamt vermittel die Kauf- und Verkaufstätigkeit den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderbekleidung, wie sie vergleichbar in einem Second- Hand- Laden vorgenommen werde.

Weil sie somit als Unternehmerin zu qualifizieren sei, sei sie zu Recht wegen fehlenden Angaben ihres Namens, ihrer Anschrift sowie einen Hinweis auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht abgemahnt worden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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