Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

8.4.2012

Auf Filesharingprogramme müssen Eltern den PC ihrer Kinder mindestens einmal im Monat überprüfen

Filed under: Haftungsrecht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:44

Internetrecht, Haftungsrecht, Filesharing: Auf dem PC ihres damals 13-jährigen Sohnes befand sich neben dem Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ die Filesharingsoftware „Morpheus“ sowie Ordner mit Musik.
Die Eltern wufilesharing.pngrden verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 3.000,00 € zu leisten sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € wegen Filesharing zu erstatten.
Das OLG Köln vertrag die Ansicht, dass die Eltern die aus § 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht gegenüber ihrem damals minderjährigen Sohn verletzt haben. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei der Bemessung des Umfangs der bestehenden Aufsichts- und Kontrollpflichten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Beklagten damals mit 13 Jahren in einem Alter befand, in dem er mit den Möglichkeiten – aber auch den Gefahren – des Internets vertraut gemacht werden konnte und sollte. Das schloss es insbesondere ein, ihm zu gestatten, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines der Beklagten zu nutzen, solange hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden.
Auf der Grundlage des Vortrages der Eltern liege es nahe, dass diese den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der vorgegebenen Verhaltensregeln nachgekommen seien. Danach sei dem Sohn ein gebrauchter PC mit den Standardprogrammen von Microsoft-Office überlassen worden. Weiter sei sowohl eine Windows-XP-Firewall als auch ein Securityprogramm installiert gewesen, das – seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort – bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt war. Weiter soll der PC des Sohnes monatlich von dem Vater überprüft worden sein. Durch diese Maßnahmen, die schon durch ihre bloße Existenz dem damals 13-jährigen Jungen klargemacht haben müssen, dass ihm das Herunterladen anderer Programme nicht erlaubt war, und dieses auch zumindest erschwert haben, dürften die Eltern den zu stellenden Anforderungen im Ausgangspunkt nachgekommen sein.
Nach Auffassung der Richter seien sie gleichwohl nicht entlastet, weil sie tatsächlich die von ihnen im Einzelnen dargestellten Maßnahmen nicht hinreichend umgesetzt hätten. Nach ihrem Vortrag sei zwar eine Firewall installiert worden, konnte aber ihr 13-jähriger Sohn, der schon eine Zeit zuvor, nämlich zu seinem 12. Geburtstag, den PC überlassen erhalten hatte, unter Umgehung dieser Sicherungsmaßnahme die beiden erwähnten Filesharingprogramme installieren. Danach könne die Schutzmaßnahme bereits nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Weiter wolle der Vater bei den vorgetragenen monatlichen stichpunktartigen Kontrollen – auch in der Übersicht im Internetverlaufsordner – die beiden Filesharingprogramme auf der Festplatte des PC seines Sohnes nicht entdeckt haben. Die Kontrolle des Internetverlaufs erschien dem Senat schon deshalb nicht ausreichend, weil auch einzelne der aufgerufenen Seiten aus dem „Verlauf“ wieder heraus gelöscht werden können. Zudem sei es nur Funktion jener Übersicht über den Internetverlauf, darzustellen, welche Seiten mit Hilfe des Browsers (wie z. B. Internet Explorer oder Firefox) aufgerufen worden seien. Die Kontrolle des Verlaufes hätte höchstens zutage fördern können, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme „Bearshare“ oder „Morpheus“ bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren, da die spätere Teilnahme am peer-to-Peer-Netzwerk nicht über den Browser, sondern über den jeweils installierten Software-Client des Filesharing-Programmes erfolge.
Eine Kontrolle der auf dem Rechner des Sohnes installierten Programme wäre aber über die Windows-Systemsteuerung möglich gewesen, die unter anderem eine Übersicht über die auf dem Rechner vorhandene Software bietet. Vorliegend hätte sogar schon eine bloße Kontrolle des Desktops genügt, auf dem die jeweiligen Icons der beiden Filesharingprogramme abgelegt waren. Nachdem die Programme eingestandenermaßen spätestens Anfang Oktober 2006 bereits installiert worden waren, hätte dies dem Vater  vor dem Herunterladen der hier streitgegenständlichen 15 Dateien durch seinen Sohn im Januar 2007 bei den monatlichen Kontrollen – sei es des Desktops oder der Softwareliste – auffallen müssen. Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können.

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7.4.2012

Auch wenn ein Hase nach dem Absetzen verlorengeht,

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

osterhase.JPGmuss er entweder sitzen, stehen oder liegen und ist dadurch nicht mit anderen Osterhasen zu verwechseln…

In seiner „Goldhase“-Entscheidung stellte das OLG Frankfurt 27.10.2011 AZ 6 U 10/03 fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem sitzenden, seitwärts blickenden Schokoladen-Osterhasen der Confiserie Riegelein und demjenigen der Firma Lindt & Sprüngli besteht.
…und das obwohl in der Urteilsbegründung festgehalten ist:„Dieser Hase ist nach dem Absetzen des Senatsurteils vom 8. November 2007 verloren gegangen.“
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass die Form des sitzenden Hasen ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunft gäbe, diese Annahme jedoch dadurch relativiert werde, dass ein Schokoladenhase eben entweder sitzen, stehen oder liegen müsse. Entscheidend könne daher nur die Frage sein, ob der Verkehr aus der konkreten Sitzhaltung des Schokoladenhasen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Klagemarke einerseits und das angegriffene Zeichen andererseits eine erhebliche Ähnlichkeit hinsichtlich der schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteile Form und Farbe aufweisen und eine uneingeschränkte Unähnlichkeit hinsichtlich der jedenfalls bei der Klagemarke, aber auch bei dem angegriffenen Zeichen gegebene Kennzeichnungsstärke des Wortbestandteils. Aus diesem Grund sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Frohe Ostern!

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24.3.2012

Weder eine Ampel- noch eine Videoanlage können von dem Betreiber einer Wasserrutsche verlangt werden.

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:10

wasserrutsche.jpgEin damals 8-jährige Mädchen benutzte im Freibad die ca. 90 m lange kurvenreiche Wasserrutsche. Nach der dritten Kurve rutschte sie gegen ein dickeres Mädchen, das in der Rutsche festhing und verletzte sich. Sie machte Schadenersatz gegen die betreibende Samtgemeinde geltend.

Das Landgericht Stade lehnte dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2003, Az. 2 O 238/02.
Weder sei der Betreiber verpflichtet,  eine Ampelanlage, die nach 30 Sekunden die Rutsche durch Grünlicht wieder freigibt, zu installieren, auch wenn das die Sicherheit erhöhen würde, noch eine Videoanlage, die dem Benutzer aufgibt zu kontrollieren, ob der Vorausrutschende die Bahn tatsächlich verlassen habe.
Eine Ampelanlage hätte die Kollision nicht verhindert, weil sich das „dickere Mädchen“ unsachgemäß verhalten habe. Hierfür hat der Betreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht einzustehen.
Eine Videoanlage würde nicht nur in Spitzenzeiten erhebliche Warteschlangen verursachen, sondern können ebenfalls keinen hinreichenden Schutz gewähren, wenn sich der Vorausrutschende unsachgemäß verhalte.

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14.3.2012

Der Arbeitgeber darf ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen

Filed under: Arbeitsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:50

ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNach dem ein Dienstreiseantrag abgelehnt wurde, meldete sich die Arbeitnehmerin am Tag der beabsichtigten Dienstreise krank. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Arbeitnehmerin auf, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 14.09.2011 (3 Sa 597/11)  diese Aufforderung des Arbeitgebers bedürfe weder einer Begründung des Arbeitgebers noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmerin gäbe.

„§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz
(1) … Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Dies sehe der § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz in Abs. 1 S. 2 so vor. Nach Ansicht des LAG bleibe es allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens.
Der Arbeitgeber habe in der kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags aufgetretenen Erkrankung einen hinreichenden Anlass für die Anweisung gesehen. Darüber hinaus habe die Arbeitnehmerin gegenüber dem  Betriebsarzt geäußert, sie fange an, auf Signale ihres Körpers intensiver zu hören und entziehe sich hin und wieder den Anfeindungen durch Auszeiten. In einer solchen Situation handelt der Arbeitgeber jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn er  die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlange.

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4.3.2012

Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

Filed under: Arbeitsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:54

ParkplatzArbeitsrecht: Eine Arbeitnehmerin hat sieben Mal mindestens 13 Minuten und einmal 28 Minuten (insgesamt 135 Minuten) als Arbeitszeit aufgeschrieben, obwohl sie diese Zeit noch auf dem Firmenparkplatz mit Suchen eines Parkplatzes verbracht hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 381/10) vertrat die Ansicht,  die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitszeit vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten des Arbeitgebers aufgeschrieben. Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die Arbeitnehmerin habe im Zeitraum der Beobachtung täglich und damit systematisch fehlerhafte Angaben gemacht.

Das BAG bestätigte, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gebe. Dies gelte für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Der Arbeitgeber müsse nach Ansicht der BAG auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Nicht anders zu bewerten sei es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben mache. Der Arbeitnehmer verletze damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).

Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiege besonders schwer, weshalb weder eine Abmahnung erforderlich sei noch es dem Arbeitgeber zuzumuten sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

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18.2.2012

Rücktritt, weil die Nacherfüllung nach drei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen ist

Filed under: Vertragsrecht,Werkrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 09:31

Wer nach dem 3. Versuch scheitert, einen Wintergarten regendicht zu machen, kann ihn gleich wieder abbauen,
Wintergarten
Werkrecht: Der Unternehmer baute einen Wintergarten allerdings  nicht regendicht. Vergeblich, nämlich drei Mal versuchte er diesen regendicht zu bekommen. Darauf erklärte der Besteller den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Unternehmer auf, den Wintergarten wieder abzubauen und die bereits geleistete Zahlung zurückzuerstatten.
Das OLG Bremen vertrag in seinem Urteil vom 07.09.2005 (AZ. 1 U 32/05 a) die Ansicht, der von dem Besteller erklärte Rücktritt von dem Werkvertrag sei wirksam. Zum einen weist die Werkleistung einen Sachmangel i.S. des § 633 Abs. 2 BGB auf da aufgrund des Gutachtens fest stehe, dass der von dem Unternehmer erstellte Wintergarten nicht regendicht sei.
Unstreitig habe der Unternehmer mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen, um die Regenundichtigkeit des Wintergartens zu beseitigen. Damit sei die wiederholt versuchte Nacherfüllung i.S. des § 636 BGB fehlgeschlagen. Dabei komme es nach Ansicht des OLG’s vorliegend nicht darauf an, ob der Besteller sich generell auf zwei Nacherfüllungsversuche des Unternehmers einlassen müsse, wenn die Nacherfüllung im ersten Anlauf nicht zum Ziel führe. Jedenfalls brauchte der Besteller im vorliegenden Fall nicht mehr als drei ergebnislose Nacherfüllungsversuche hinsichtlich eines wesentlichen Mangels des Werks hinzunehmen. Der Unternehmer habe mithin nicht lediglich den gezahlten Teilwerklohn zurückzuzahlen, sondern auch den von ihm erstellten Wintergarten abzubauen und zurückzunehmen.
Mit dem Hinweis, dass der Wintergarten, ein Carport oder ähnliches wieder abgebaut werden müsse, bekommt man vielleicht schneller einen Unternehmer dazu, das Werk ordentlich nachzubessern.

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15.2.2012

Eine Standheizung ohne Timer ist wertlos und berechtigt zum Rücktritt

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:25

StandheizungDer Käufer eines PKW mit Standheizung mit Timerfunktion trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Verkäufer nicht in der Lage war, den Timer der Standheizung in angemessener Zeit zu reparieren und forderte den Kaufpreis zurück.
Das OLG Celle gab dem Käufer in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (AZ U 256/08) Recht mit der Begründung, das Neufahrzeug, sei mit einem Sachmangel behaftet, weil es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Nach der schriftlichen Bestellung sollte der Neuwagen mit einer Standheizung einschließlich eines Timers ausgestattet sein. Dieser aber funktioniere nicht.
Der Rücktritt war auch nicht wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Für die Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sowie der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen. Grundsätzlich gelte aber, dass bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Rückabwicklungsinteresse des Käufers Vorrang vor dem Interesse des Verkäufers am Bestand des Vertrages habe. Da sich durch den Ausfall der Timerfunktion, die gerade das umständliche manuelle Inbetriebnehmen der Heizung ersetzen soll, die Standheizung als wertlos erweist, führt der Mangel am Timer dazu, dass der Käufer letztlich auf das von ihm ausgewählte Fahrzeugzubehör verzichten muss, obgleich es ihm darauf entscheidend ankam. Denn für eine Standheizung bei einem Pkw, für den kein Garagenplatz vorhanden ist, sei es gerade wichtig, dass die Standheizung im Winter morgens vorheizt, ohne dass man noch vor dem Frühstück zur manuellen Inbetriebsetzung das Haus verlassen müsse.

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13.2.2012

Ein Blatt sorgt noch nicht für eine Haftung?

Filed under: Haftungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 16:35

Haftungsrecht:Die Klägerin kaufte in dem von der Beklagten betriebenen Blumenmarkt ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzte sie. Mit der Behauptung, auf einem Pflanzenblatt ausgerutscht zu sein, das in dem Gang zur Kasse auf dem Boden gelegen habe, hat sie Klage erhoben.

Das OLG KoblenBlumengeschäftz hat mit  Urteil vom 14.07.2011 – 5 U 362/11 die Klage abgewiesen, weil der Inhaber des Blumenmarktes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Ein Verkehrssicherungspflichtige müsse  nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treBlumengeschäftffen. Es genüge diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem denkbaren Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringe, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren schlechterdings nicht zu vermeiden sei. Die Mitarbeiter des Blumenmarktes haben vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der gebotenen Sorgfalt geschehen sei, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken war und nur ein Blatt dort gelegen hatte.

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3.2.2012

Bilderklau im Internet geht schnell, kann aber teuer werden!

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Urheberrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 11:48

ebaybilderklaukl.jpgInternetrecht, Urheberrecht: Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu Schadenersatz. Der Kläger, dem zur Berechnung seines Schadens drei Berechnungsarten zur Verfügung standen, beanspruchte vom Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr. Nach Ansicht des OLG’s gälte als angemessen eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspräche damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Bei den MFM-Honorarempfehlungen handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden, vielmehr seien bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können die Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze des an sich einschlägigen Tarifs liege.

Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.

Nach Ansicht des OLG’s könne nicht das Honorar in Höhe von 92 € verlangt werden, dass der Kläger für das Foto dem Hersteller in Rechnung gestellt habe, denn dieser habe es bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden wollte. Einen vergleichbaren Zweck habe der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er habe das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liege das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.

Das OLG erachtete einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemes­sene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.

Das OLG bejahte ferner auch den Anspruch des Klägers auf Abmahnkosten, be­schränkte diese jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 €.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,– € beschränkt. Das OLG stellte hierzu fest, dass die vier genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall sei auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand läge. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkte und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliege.

Aber auch, wenn man für die Veröffentlichung in Broschüren die Erlaubnis des Urhebers hat, darf man diese Bilder nicht im Internet veröffentlichen. Hier kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05). Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung der Bilder auch im Internet sehen die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % vor.

Verwendung fremder Bilder durch „Verlinkung“ ist nicht erlaubt

Auch wenn man selber das Bild nicht kopiert, sondern es einfach einbindet, ist dies nicht erlaubt. In dem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08 30.12.2008, Az. 439 C 9025) erfolgte die Einbindung technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite des Verkäufers besuchte. Durch jeden Aufruf der Dateidurch potentielle Kunden des Verkäufers entstand beim Kläger eine Belastung des Serversund der Internetleitung.

Das AG Hannover bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB des Klägers gegen den Verkäufer, da dieser durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liege, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe.

Ein Zugriff zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Ein Bagatellfall liege demzufolge nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine schuldhafte Verletzung sei für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff sei unzweifelhaft gegeben. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € zu tragen.  

Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin
www.rainlehmitz.de

25.1.2012

Abofalle: Outlets.de

Filed under: Internetrecht,Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:07

Internetrecht, Vertragsrecht: ImOutletsmer wieder schafft es Outlets.de Kunden in sogenannte Abofallen zu schnappen. Die Besucher füllen eine Anmeldung aus und denken, dadurch bekommen Sie kostenlosen Zugang zu vielen Angeboten. Tatsächlich bekommen sie jedoch Post von der IContent GmbH, die sich hinter der Seite Outlets.de verbirgt. Sie hätten ein zweijähriges Abo geschlossen und die Jahresgebühr in Höhe von 96,00 € wird in Rechnung gestellt. Wenn diese Rechnung ignoriert wird, kommen noch Mahnkosten in Höhe von zunächst 5 € und, nachdem sich die Inkassofirma Internetinkasso GmbH meldet, noch Inkasso¬kosten von 45,00 € zzgl. sogenannter Kontoführungskosten von 9,50 € dazu, so dass man zzgl. Zinsen schnell bei 160 € ist.

Wie sollte man sich verhalten?
Auf jeden Fall nicht zahlen! Bislang haben die Gerichte die Ansprüche von Outlets.de alle zurückgewiesen. Also könnte man bis zur Zustellung eines Mahnbescheides (gegen diesen müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen) einfach nichts tun. Sie können aber auch antworten und auf das Nichtzustandekommen des Vertrages hinweisen, diesen vor¬sorglich wegen Irrtums anfechten und ebenso vorsorglich von Ihrem Widerrufsrecht Ge¬brauch machen. Da Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen haben, ist diese Frist auch noch nicht abgelaufen.
Wenn Sie dann aber immer noch belästigt werden und Ihnen noch dazu mit einem negati¬ven Schufa-Eintrag gedroht wird, können Sie auch entweder negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch nicht besteht oder auf Unterlassen der Drohung des Schufa-Eintrages klagen.

Letzterer Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 Aktenzeichen: 118 C 10105/09 stattgegeben:
Es vertrag die Ansicht, dass der Kunden einen Anspruch auf Unterlassen gegen eine „an-gedrohte“ Schufaeintragung habe. Dieser resultiere bereits daraus, dass die geltend ge¬machte Forderung von Outlets.de gegen den Kunden offensichtlich nicht bestehe.
Zum einen wurde kein Vertrag wirksam geschlossen. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite. Die Angabe über den Preis für die Nutzung sei nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie sei am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktu¬elle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher nicht damit rechnen müsse. Ein durchschnittlicher Besucher gäbe zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kos¬tenpflichtigkeit des Angebots werde dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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