Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

5.1.2012

Ein Fitnessstudio darf mehr wissen als ein Arbeitgeber

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:35

Zumindest kann es die Art der Erkrankung von einem Kunden, der kündigen möchte, verlangfitness.pngen.

Ein Sportstudio in Buchholz machte beim Amtsgericht Tostedt einen Zahlungsanspruch aus einem Fitnessvertrag geltend. Die Beklagte, die schwer erkrankt war, kündigte den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund. Das Fitnessstudio entließ sie nicht aus dem Vertrag mit der Begründung, sie müsste die Art der Erkrankung angeben. Die Beklagte weigerte sich jedoch und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, in dem bestätigt wurde, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage ist, Sport zu treiben.

Das Amtsgericht Tostedt entschied mit Urteil vom 21.09.2011 AZ: 4 C 231/11, dass die Beklagte einen wichtigen Grund für die Kündigung gemäß § 314 BGB nicht substantiiert dargelegt habe. Eine ärztliche Bescheinigung reichen nach Ansicht der Amtsgerichts Tostedt zur Darlegung eines wichtigen Grundes nicht aus, da es der Klägerin aufgrund der vorliegenden Angaben nicht möglich sei, zu prüfen, ob eine wichtiger Grund in dem Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vorläge, das dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Das ärztliche Attest hätte insoweit zumindest eine Diagnose enthalten müssen.

Meines Erachtens ein fragwürdiges Urteil. Auch verschiedene andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass Mitglieder nicht verpflichtet seien, die Art der Erkrankung offenzulegen. Dies haben verschiedene Gerichte (u.a. das Landgericht Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19, sowie das Amtsgericht Dieburg Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – ) entschieden. Das Offenlegen einer Erkrankung verstoße gegen das informelle Persönlichkeitsrecht des Kunden. Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Schutz der Intimsphäre grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinn-streben.
Das Landgericht Arnsberg(LG Arnsberg Urteil vom 22.12.2010 Aktenzeichen: I-3S 138/19) vertritt die Auffassung, es könne nicht sein, dass die Kunden ihre Krankheitsgeschichte offenlegen müssen, um aus dem Vertrag zu kommen. Das widerspreche dem Persönlichkeitsschutz der Kundin.

Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09 – veröffentliche über die Hessische Rechtsprechungsdatenbank http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de Sätze 36-38).  erklärt hierzu, dass die Anforderungen, die an „geeignete Belege“ zu stellen wären, nicht hoch sein können. Bei der Interessenabwägung gehe es einerseits um den Schutz der Intimsphäre des Kunden und andererseits um die Planungssicherheit des Betreibers, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können. Es führt insoweit aus, Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung; Krankheiten sind deshalb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die Rechtsordnung verdeutliche dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so dass der Anspruch strengsten Schutz genieße. Dieser Schutz der Intimsphäre habe aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber habe deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. Zweifel sind nur über das Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten seien.

Meiner Ansicht hat der Schutz der Intimsphäre der Beklagten Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben der Klägerin. Die Beklagte kann nicht dazu verpflichtet sein, Fremden gegenüber ihre schwere Krankheit zu offenbaren. Darüber hinaus unterliegen weder die Klägerin noch deren Mitarbeiter  einer Verschwiegenheitspflicht, so dass die Beklagte damit rechnen muss, dass bald das „ganz Sportstudio“ über ihre Erkrankungen Bescheid weiß und sich dies über die Stadt ausweitet.
Wenn man bedenkt, dass nicht einmal ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter verlangen darf, ihm die Art der Erkrankung mitzuteilen. Dafür, dass dies für ein Fitnessstudio gegenüber einer Kundin anders beurteilt werden soll, besteht kein Anlass.
Da vorliegend Rechtsmittel nicht gegeben sind, kann sich auch weiterhin Buchholz das Fitnessstudio darauf verlassen, dass die Gerichte dafür sorgen, dass Mitglieder aufgrund Krankheit kaum aus dem Vertrag entlassen werden.

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30.11.2011

Ausschluss des Widerrufsrecht für Hygieneartikel (Ist eine Badeente ein Hygieneartikel?)

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 10:08

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Wettbewerbsrecht: Das OLG Koblenz hätte die Chance gehabt die Frage zu entscheiden, ob Online-Shop Betreiber in ihren AGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen dürfen, doch es beantwortete lieber die Frage, ob eine Badeente überhaupt ein Hygieneartikel darstellt bzw. ob Verbrauchen diese als solchen ansehen.

In dem vom OLG Koblenz vom 22.02.2011 (Az. 9 W 680/10) zu entscheidenden Fall verkauft ein Betreiber über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Das Oberlandesgerichts Koblenz entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürfte oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene umfasst nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin konnte daher nach Auffassung des Senates nicht festgestellt werden.

Die für Online-Shop-Betreiber wichtige Frage ist aber nun: Dürfen Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen? Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB regelt insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht für die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeigneter Artikel besteht.

§ 312d BGB

(4)  Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Dies ist sehr allgemein gefasst und was genau darunter zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus diesem Grund sollte Sie besser auf eine entsprechende Klausel verzichten und sich anwaltlich beraten lassen.

 

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28.11.2011

Ist der Vermieter verpflichtet in einem Mietshaus die Wasseranlagen nach Legionellen zu untersuchen?

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 17:16

Rainer Sturm / pixelio.deMietrecht Seit dem 1.11.2011 ist eine neue Trinkwasserverordnung in Kraft ist. Diese enthält Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen.Geltung
Die neuen Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung  befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Warmwasser-Installationen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (z.B. Duschen) kommt. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern z. B. in Wohngebäuden mit Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.Ob dies auch für Ihr Mietshaus gilt ist davon abhängig, ob das Warmwasser zum Duschen zentral erwärmt wird, oder ob jeder Mieter einen eigenen Warmwasserboiler in der Wohnung hat. Bei letzterem entfällt die Untersuchungspflicht.

Wie und wie oft ist zu untersuchen?
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung (d.h. nicht in jeder Wohnung und auch nicht an jeder Dusche) auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden.

Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren.

Anzeigepflicht
Werden die in der novellierten Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, verlangt § 16 TrinkwV eine unverzügliche Anzeige beim Gesundheitsamt.

Schließlich müssen die Mieter nach § 21 TrinkwV jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchung schriftlich oder mittels eines Aushangs informiert werden.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem 01.12.2013 die Mieter auch darüber informiert werden müssen, ob in der Trinkwasserverteilungsanlage eines Mehrfamilienhauses noch Bleileitungen vorhanden sind.

Umlagemöglichkeit der Kosten
Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Umlage auf die Mieter für richtig, im Gegensatz dazu natürlich der Mieterbund, der es für unrechtmäßig hält.

Meiner Ansicht nach, unterfallen diese Kosten unter § 2 Ziffer 2 und 5 BetriebskostenVO, die die Kosten für den Betrieb der Wasserversorgung regeln. Auch das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilt diese Auffassung und bezeichnet die Untersuchungskosten auf seiner Homepage als umlagefähig.

§ 2 Ziffer 2

die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

§ 2 Ziffer 5. a)

die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

Bei neuen Mietverträgen könnten Sie das sicherheitshalber gesondert aufnehmen.

„Umlagefähige Betriebskosten sind auch diejenigen Kosten, die für die Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung erforderlich sind.“

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5.11.2011

Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:54

widerrufkl.jpgInternerecht, Wettbewerbsrecht: Achtung seit 4.11.2011 gilt eine neue Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge! Was bedeutet, dass es auch wieder verstärkt Abmahnwellen in diesem Bereich gibt.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), in dem dieser festgestellt hat, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

Aus diesem Grund wurde am 04.08.2011 der § 312e BGB geändert, wonach der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten braucht, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Viele gewerbliche eBay-Händler erhielten und erhalten nun wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung. Zu den Abmahnenden gehört insbesondere der Inhaber des VK-Powershop, Herr Volker Krämer. Er wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen und fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Abmahnpauschale von 98,65 € inklusive MwSt.

Für den Fall, dass die Widerrufs-/Rückgabebelehrung nicht fristgerecht überarbeitet werde, und/oder keine Zahlung leistet sowie die Unterlassungserklärung nicht abgebe, droht er mit gerichtlichen Schritten.

Die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und sollte daher in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Sofern man tatsächlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwandt hat, ist es dringend zu empfehlen eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, um einen  kostspieligen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Die von Herrn Volker Krämer verlangte Abmahnpauschale ist jedoch nicht zu ersetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nicht, da diese Regelung nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasst, soweit sie erforderlich waren. Bei einer  Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch den Mitbewerber selbst keine gesonderten Kosten verursacht (Vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Zusammenfassend:
1.    Prüfen, ob die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst ist und sie ggf. sofort korrigieren.
2.    Wenn sie nicht ordnungsgemäß war einen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
3.    Keine Abmahnpauschalen gegenüber Mitbewerbern, die selbst abgemahnt haben, zahlen.

Am besten lässt man sich hierzu von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten und noch besser ist es, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Webseiten und seines Online-Shops und mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Das erspart viel Ärger, schlaflose Nächte und auch Kosten.

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19.6.2011

Allein die Befürchtung von einer Überwachungskamera ge­filmt zu werden, kann für einen Unterlassungsanspruch reichen.

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 18:32

„Überwachungsdruck“ – objektiv ernsthafte Befürchtung von einer Kamera überwacht zu werden

Eine Firma für Sicherheitstechnik installierte an der Doppelhaushälfte des Klägers Videokameras zur Überwachung. Die Kameras waren unstrei­tig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des eigenen Grund­stücks erfolgte. Durch (manuelle) Veränderungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Weil der Kläger von seinem Nachbarn wegen dieser Kame­ras in Anspruch genommen wurde, verlangt er nunmehr von der Sicherheitsfirma Ersatz der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten. Nach seiner Ansicht, hätte die Sicherheitsfirma ihn auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeits­rechts der Nachbarn hinweisen müssen. videokamera2011kl.jpg

Der BGH vertrat in seinem Urteil vom 16. März 2010 (AZ VI ZR 176/09) die Ansicht, dass der Lieferant einer Überwachungsanlage dem Erwerber zwar vollständige Auskunft über Zu­stand und Eigenschaften der Anlage zu geben habe. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, diese dürfe nicht derart umgestaltet werden, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtli­chen Beurteilung unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Drit­ter benutzt werden darf, sei in der Regel keine Belehrung zu erwarten; insoweit müsse der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.

Der BGH bestätigte noch einmal, dass grundsätzlich die Filmaufzeich­nung mittels einer Videokamera, auch auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen könne, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe. Bei der Installation einer Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der angren­zende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zu­gang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeits­recht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne.

Auch die objektiv ernsthafte Befürchtung einer Überwachung durch Kame­ras gebe einen Unterlassungsanspruch. Allerdings nur, wenn sie aufgrund konkreter Um­stände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalieren­den Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Al­lein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras reiche aller­dings nicht. Deshalb sei die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig,

  • wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht er­fasst werden,
  • wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Verän­derung der Anlage möglich ist und
  • wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Nach diesem Maßstab stand dem Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, dass heißt die Leistung der Sicherheitsfirma war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten verneint wurde.

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13.6.2011

Fahren Sie mit Ihrem Auto nicht zu dicht an einem Radfahrer vorbei!

Filed under: Verkehrsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:49

Stürzradfahrer2011kl.jpgt eine Radfahrerin, weil eine entgegen­kom­mende Autofahrerin den Abstand von 1 m nicht einhält, so haftet die Autofahre­rin.

Eine Autofahrerin kam einer Gruppe von Fahr­radfah­rer auf einem etwa 2,50 m breiten, kur­vigen Weg entgegen. Zur Vermeidung einer Kollision wich die Radfahrerin nach rechts auf den Grünstreifen aus, stürzte und verletzte sich.

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Aktenzeichen 7 U 17/09), dass die Autofahrerin der Radfahrerin auf Ersatz des ihr aufgrund des Unfalles entstandenen Schadens hafte.

Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein sei der Sturz der Radfahrerin „dem Betrieb“ des geführten Fahrzeuges zuzurechnen. Denn ob ein Unfall „bei dem Betrieb“ geschehen sei, hänge nicht davon ab, ob sich der Führer des Fahrzeu­ges verkehrswidrig verhalten habe, es brauche auch nicht etwa zu einer Kollision gekom­men zu sein, vielmehr reiche es aus, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflus­sung zu der Entstehung des Schadens beigetragen habe. „Bei dem Betrieb“ des betref­fenden Kraftfahrzeuges geschehen sei ein Unfall selbst dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst werde, dieses aber in zure­chenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genom­menen veranlasst sei.

Zur Überzeugung des Senats stand fest, dass die Radfahrerin sich berechtigterweise durch die Fahrweise der Autofahrerin veranlasst sah, nach rechts auszuwei­chen. Die Autofahrerin fuhr mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, die herabzuset­zen sie trotz der Tatsache, dass der Weg von mehr Passanten als gewöhnlich frequentiert war keinen Anlass sah. Selbst wenn die Autofahrerin scharf rechts gefahren wäre, verbliebe für die entgegenkommende Radfahrerin bei einer Breite des geführten Pkw von 1,50 m ein Raum von lediglich noch einem Meter. Es liege auf der Hand, dass ein Fahrradfahrer angesichts eines ihm unter diesen Umständen aus einer Kurve entgegenkommenden Pkw dessen Herankommen als gefährlich empfinde und auswei­che.

Das OLG erklärte die Autofahrerin könne sich nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlas­ten, weil ihr Verschulden ohne weiteres darin liege, dass sie in Ansehung der ihr entgegen­kommenden Gruppe von Radfahrern zum einen nicht ihre Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt habe, zum anderen auch nicht den Mindestabstand von einem Meter eingehalten habe. Denn als Pkw-Fahrerin war ihr ein Ausweichen auf den Grünstrei­fen viel eher zuzumuten, als den dadurch sturzgefährdeten entgegenkommen­den Fahrradfahrern.

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8.6.2011

Rechtsmissbräuchliche Kündigung bei Untervermietung

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:47

untermiete2011kl.jpg

Mietrecht: Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig erbeten, auf die er einen Anspruch hat, darf der Vermieter ihm nicht wegen unerlaubter Untervermietung kündigen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 2. Februar 2011 (VIII ZR 74/10), zu entscheidenden Fall ging es um vier Fragen:

1.       Darf der Vermieter zur Begründung einer Kündigung auf die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegten Kündigungsgründe Bezug nehmen?

2.       Verletzt ein Mieter dadurch, dass er untervermietet, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat?

3.       Rechtfertigt ein derartiger Vertragsverstoß des Mieters eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ?

4.       Ist die Kündigung durch den Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten hat und der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war ?

In dem Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei und die Einwilligung nur für den Einzelfall gelte. Unter „Sonstige Vereinbarungen“ war vereinbart, dass die Einwilligung zur Untervermietung erteilt werde und bei einem Wechsel der Untermieter die schriftliche Einwilligung der Vermieter erforderlich sei.

Im Folgenden kam es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten anlässlich eines Wechsels in der Person des Untermieters, insbesondere weil der Vermieter die Erlaubnis von der Darlegung eines berechtigten Interesses in Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB abhängig machte.

Der Mieter bat sodann vergeblich um Erlaubnis zur Untervermietung und nahm die Untermieterin in der Wohnung auf. Der Vermieter kündigte daraufhin wegen unberechtigter Untervermietung fristlos und hilfsweise ordentlich.

Zur Frage 1:

Der BGH bestätigte, dass die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung in dem Kündigungsschreiben ausreichend konkretisiert seien (§ 573 Abs. 3 BGB), weil dort wegen der Kündigungsgründe auf das vorangegangene und der neuen Kündigung nochmals beigelegte Kündigungsschreiben Bezug genommen wurde, in dem die Kündigungsgründe im Einzelnen ausgeführt waren. Die Bezugnahme auf ein früheres, dem Mieter zugegangenes Schreiben genüge. Es wäre eine leere Förmelei, von einem Vermieter zu verlangen, die in der vorangegangenen Kündigung dargelegten Kündigungsgründe nochmals in der neuen Kündigung zu wiederholen, erst recht gälte dies, wenn das vorangegangene Kündigungsschreiben – wie hier – der neuen Kündigung nochmals beigefügt sei.

Zur Frage 2.

Der BGH vertrat ferner die Ansicht, dass ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, damit seine vertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis habe.

Zur Frage 3.

Die Frage, ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukomme, sei nach Ansicht des BGH anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei komme es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters könne der Vertragsverletzung Gewicht verleihen.

Nach Ansicht des BGH habe sich der Mieter durch die vertragswidrig nicht erteilte Untermieterlaubnis in einer gewissen „Zwangslage“ befunden, weil ihm bis zu einem Urteil die Untermieteinnahmen entgangen und er womöglich den Untermieter verloren hätte.

Zu Frage 4.

Der BGH entschied demgegenüber, dass der Kündigung des Vermieters der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht, weil der Vermieter dem Mieter die ihm nach dem Mietvertrag zustehende und rechtzeitig erbetene Erlaubnis bezüglich der neuen Untermieterin nicht erteilt haben und ihm daher selbst eine erhebliche Vertragsverletzung zur Last falle.

Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Bei Preissuchmaschinen müssen Liefer- und Versandkosten angezeigt werden und die Preise aktuell sein

Filed under: Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:39

Internetrecht: Auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.de wurde für eine von einem Händler angebotene Digitalkamera geworben, ohne dabei anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich ein Link zur Internetseite des Händlers, auf der die Digitalkammer mit dem mit dem Hinweis stand „Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe von 16%“. Darüber hinaus war in der Suchmaschine ein niedriger Preis angegeben, als der Händler in seinem eigenen Onlineshop tatsächlich verlangte, weil er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis heraufgesetzt hatte, obwohl er wusste, dass der Betreiber der Suchmaschine lediglich einmal nämlich, um 2 Uhr nachts, diesen in das System übernehme.froogle.jpg

In dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.3.2010 (AZ I ZR 16/08) zu entscheidenden Fall ging es um drei Fragen:

1.         Reicht es bei einer Suchmaschine aus, wenn nur der Preis ohne Liefer- und Versandkosten genannte werde und es nur einen entsprechenden Link auf die Händlerseite gibt, wo man diese Informationen erhält?

2.         Ist der Händler für eine unvollständige oder auch falsche Angabe in der Suchmaschine verantwortlich oder der Suchmaschinenbetreiber?

3.         Ist es irreführend, wenn ein zunächst richtiger Preis in der Suchmaschine dadurch veraltet, weil der Händler in seinem Shop tatsächlich nunmehr einen höheren Preis verlange?

Zu 1.

Der BGH hat entschieden, das die Werbung des Händlers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (Preisangabeverordnung) verstoße.

Er wies darauf hin, wer einen Online-Shop unterhalte, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, habe anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gelte auch für die Werbung in Preissuchmaschine.

Nach der PAngV müssen die Angaben der Waren eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hierzu reiche es nicht aus, wenn diese Angaben nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über einen Link erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechne, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können, genüge es in aller Regel, wenn die Liefer- und Versandkosten gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden könne. Weil die Höhe der Liefer- und Versandkosten zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhänge, reiche es auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Der BGH hat festgestellt, die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware sei nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt werde. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwarte der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, sei der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechne der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren sei, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht werde.

Zu 2.

Ferner kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten hafte, auch wenn die Angaben auf der Seite der Suchmaschine fehlten. Er begründete dies damit, dass die Suchmaschine Froogle die Produktinformationen verwende so wie sie von Händlern elektronisch eingereicht werde. Der Händler habe Froogle den Kaufpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten gelistet werden, weil es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bediene.

Zu 3.

Außerdem bestätigte der BGH, die von dem Händler zu verantwortende Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend.

Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise seien aktuell, habe der Händler durch das nachträgliche Erhöhen seines Verkaufspreises im Gegensatz zu dem in der Suchmaschine angegebenen, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.

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7.6.2011

Ein gewerblicher Vermieter darf Verwalterkosten auf den Mieter umlegen

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:36

Mietrecht: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.2.2010 (XII ZR 69/08) verstoße bei der Gewerbemiete die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Die Klägerin vermietet an die Beklagte in einem SB-Markt Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops. Der Mietvertrag enthält die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebes“ u.a. „Verwaltungskosten“ aufgeführt sind.laden.JPG

Der BGH entschied, dass sie Formularklausel hinreichend transparent sei und daher nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Nach dem Transparenzgebot seien Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehöre auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.

Der im Mietvertrag verwendete Begriff der „Verwaltungskosten“ sei hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten könne auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden, auch wenn diese Regelungen für die Geschäftsraummiete nicht einschlägig seien. Es träfe zwar zu, dass bei gewerblichen Mietobjekten andere Verwaltungskosten anfallen als bei der Wohnungsmiete. Daraus folge aber nicht, dass die gesetzliche Definition bei der Gewerbemiete nicht sinnvoll anzuwenden wäre.

Nach Ansicht des BGH werden durch die technische Hausverwaltung auch nicht teilweise Kosten erfasst, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen wären. Vielmehr seien die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu trennen.

Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedürfe es nach dem Urteil des BGH keiner näheren Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der Festlegung einer Höchstgrenze, weil die Vermieterin wegen eines möglichen Verwalterwechsels, ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kostenregelung habe und die Beklagte als Geschäftsraummieterin in der Lage sei, die entstehenden Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen. Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter schließlich durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend geschützt.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:31

Vertragsrecht: Ein Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall abhängig machen, dass er nicht verantwortlich ist.Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die dem Kläger durch eine unsachgemäße Instal­lation einer wasserführenden Leitung durch die Beklagte entstanden sind.

Nachdem der Kläger Wanddurchfeuchtungen feststellte, forderte er die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Diese wies darauf hin, dass wenn der Mangel nicht auf ihre Leistung zurückzuführen sei, die in diesem Fall entstehenden Kosten für An- und Ab-fahrt, Fehlersuche und Freilegung der Schadstelle, Mängelbeseitigung, Wiederherstel­lung, Materialkosten, Kosten für Nebenleistungen dem Kläger berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 02.09.2010 VII ZR 110/09) fest, wenn ein Auftragnehmer eine Werkleistung mangelhaft erbracht habe, so könne der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 1 BGB n.F. Wenn im Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, ge­lten nur die gesetzlichen Einschränkungen für das Mängelbeseitigungsrecht. Das Gesetz sehe für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob der Auftragnehmer wirklich für den Mangel verantwortlich sei, eine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts nicht vor. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung ver­langen könne.

Ein Auftraggeber sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vor der Mängelbe­seitigung eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten für die Untersuchung und eine eventuelle Mängelbeseitigung übernehme, wenn sich im Zuge der Ursachenfor­schung herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei. Soweit dem Auf­tragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, sei er aus­reichend durch diese geschützt.

Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts vor einer Mängelbeseitigung!

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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