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30.11.2011

Ausschluss des Widerrufsrecht für Hygieneartikel (Ist eine Badeente ein Hygieneartikel?)

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 10:08

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Wettbewerbsrecht: Das OLG Koblenz hätte die Chance gehabt die Frage zu entscheiden, ob Online-Shop Betreiber in ihren AGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen dürfen, doch es beantwortete lieber die Frage, ob eine Badeente überhaupt ein Hygieneartikel darstellt bzw. ob Verbrauchen diese als solchen ansehen.

In dem vom OLG Koblenz vom 22.02.2011 (Az. 9 W 680/10) zu entscheidenden Fall verkauft ein Betreiber über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Das Oberlandesgerichts Koblenz entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürfte oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene umfasst nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin konnte daher nach Auffassung des Senates nicht festgestellt werden.

Die für Online-Shop-Betreiber wichtige Frage ist aber nun: Dürfen Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Hygieneartikel vorsehen? Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB regelt insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht für die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeigneter Artikel besteht.

§ 312d BGB

(4)  Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Dies ist sehr allgemein gefasst und was genau darunter zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus diesem Grund sollte Sie besser auf eine entsprechende Klausel verzichten und sich anwaltlich beraten lassen.

 

© Pirko Lehmitz, Rechtsanwältin
www.rainlehmitz.de

 

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