Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

29.5.2011

Wissen Sie, was ihre Kinder so alles aus dem Internet herunterladen?

Filed under: Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 19:13

Wann haften Kinder und Eltern für illegal heruntergeladene Musik, Filme oder Software?

Internet- und Urheberrecht:Was viele Eltern nicht wissen: über sogenanntes Filesharing können Musik, Filme oder Software, kinderleicht „getauscht“ werden.

Filesharing (englisch für Dateien teilen, sinngemäß Dateifreigabe oder gemeinsamer Dateizugriff) ist das direkte Weitergeben von DateienMp3Player zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Netzwerks. Die Dateien befinden sich auf den Computern der Teilnehmer und werden von dort aus verteilt, das heißt sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig sowohl kopiert, als auch versendet. Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Computerprogramme erforderlich.

Häufig wird der Begriff „Internettauschbörsen“ verwendet. Damit ist eine Art des Filesharing gemeint, bei der der Nutzer einen Teil seiner Daten auf seinem PC zur Verfügung stellt und er dafür auf den PCs andere Nutzer auf deren freigegebene Daten zu zugreift. Ein wirklicher Tausch findet jedoch nicht statt, da die Dateien kopiert werden, sie bleiben also auf dem PC des Nutzers erhalten.

Der Teilnehmer lädt sich ein spezielles Programm herunter und gibt dann auf seinem Rechner Daten wie zum Beispiel Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente frei, die von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden können. Die Freigabe ist vergleichbar mit der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks.

Wann ist es illegal?
Nur wenn die Daten in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, wie zum Beispiel bei Shareware und freier Software oder für ein Werk die Schutzfristen abgelaufen sind, ist das Filesharing legal. Da grundsätzlich jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden kann, ist ein illegales Herunterladen oder zur Verfügungstellen leicht zurückzuverfolgen.

Gemäß § 53 UrhG ist eine Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zwar rechtmäßig. Doch hier handelt es sich nicht um einen eigenen Gebrauch, da die Dateien Dritten zugänglich gemacht oder von Dritten kopiert werden. Das unrechtmäßige Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke ist nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Gemäß § 106 UrhG kann diese mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hierbei ist nicht nur das illegale Herunterladen (also kopieren) verboten, sondern auch das Anbieten von Downloads von legal erworbenen CDs. Darin liegt ein widerrechtliches Verbreiten.

Welche Ansprüche bestehen gegen den Verletzer?
Der Urheber hat gegen den Verletzer gemäß § 97 UrhG verschiedene Ansprüche: neben dem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann zwischen verschiedenen Berechnungsarten wählen unter anderem auch eine angemessene Vergütung verlangen. Dies kann für den Verletzer sehr kostspielig werden. Es werden nicht nur die illegal heruntergeladenen Dateien berechnet, sondern auch alle Dateien, die freigegeben wurden. Hier wird geschätzt, wie häufig sie in dem Zeitraum heruntergeladen worden sind. In manchen Fällen wird ohne weiteres von 300 € pro Datei ausgegangen, oft sogar mehr. In einem neuen Urteil vom 8.10.2010 ( 308 O 710/09) hat nun allerdings das Landgericht Hamburg für eine 12 bzw. 18 Jahre alte Aufnahme einer Musikdatei eine eher geringe Nachfrage zugrundegelegt und einen Schadenerstatz in Höhe von 15 € pro angebotene Datei festgelegt. Dies dürfte eher Ausnahmecharakter haben.

Daneben sind auch noch Anwaltsgebühren für eine Abmahnung zu zahlen. Diese sind nach der Einführung des § 97 a UrhG für die erstmalige Abmahnung und einen einfach gelagerten Fall auf 100 € beschränkt.

Haften auch minderjährige Kinder?
Wenn Minderjährige sich an diesem Filesharing beteiligen, können auch sie sich, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, strafbar machen und natürlich auch schadensersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht setzt die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen voraus. Das Hanseatisches OLG hat in seinem  Urteil vom 12.09.2006  (5 U 161/05) hierzu festgestellt, auch minderjährigen Internet-Teilnehmern sei bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtige, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen.

Wie sieht es bei der Haftung der Eltern aus?
Für die Eltern ist allerdings die Frage viel interessanter, ob sie für den Schaden haften.

Die zivilrechtliche Haftung der Eltern bzw. Anschlussinhaber wird zurzeit noch von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10) hält es für ausreichend, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet aufklären und ihnen solche untersage. Die Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich nicht darauf, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern, da sie auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. Außerdem bestehe eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann, wenn konkrete Hinweise bestehen, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen.

Auch das LG Mannheim ( Urt. v. 30.01.2007 – Az. 2 O 71/06) bestätigt dies mit der Begründung, dass bei der Eröffnung des Zugangs zum Internet im familiären Verbund Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen seien, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sei. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass diese in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, nicht zumutbar und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses komme nicht in Betracht. Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedürfe sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen.

Das Landgericht Köln (28 O 241/09) hat dagegen festgestellt, dem Anschlussinhaber habe es nicht nur oblegen, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu hätte er ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten einräumen müssen und auch die Einrichtung einer wirksamen „Firewall“ wäre möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert hätte werden können.

Eine andere Frage ist, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn über seinen WLAN-Anschluss Dritte eine Urheberrechtsverletzung begehen?
Der BGH hat in seiner Entscheidung  (Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens) bestätigt, dass der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, sei es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Prüfungspflicht konkretisiere sich dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen seien.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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