Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

29.5.2011

Wie Ihr Sohn für Sie ein iPhone ersteigern kann,

Filed under: ebay-Recht,Internetrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 21:11

das Sie bezahlen müssen, auch wenn Sie es gar nicht brauchen!

Internet- und eBayrecht: Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mit­gliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmiss­bräuchlich und ohne sein Wissen unter sei­nem Login Namen abgegebenen Erklärungen und Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.

Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbs­geschäft selbst getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsät­zen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 – 32 C 2689/09-48) eine Haf­tung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht für sie, sondern für den Vater registriert sei.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrund­sät­zen als Inhaber des online geführten eBay-Kontos für dessen Nut­zung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach den eBay Bedingungen verpflich­tet, ihr Pass­wort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfäl­tig aufzubewah­ren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen der höchstrichterlichen Rechtspre­chung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe

. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitglieds­namen und dem Passwort des Vaters ein Erwerbsge­schäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.

Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minder­jähri­genschutz hier nicht zur Anwendung. Ein Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.

Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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