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27.5.2012

Warum verstößt das Motiv „beim Bund ist alles doof“ nicht gegen das Urheberrecht, aber das Motiv „Mit Dir ist alles toll“ wurde verboten?

Filed under: Urheberrecht,Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 20:16

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht: Beide Motive sind natürlich an das Thema „Ohne Dohne.pngich ist alles doof“ nachempfunden. Der Unterschied ist aber ganz einfach, das Motiv „Bund“ wird nicht gewerblich genutzt, sondern stellt eine politische Meinungsäußerung dar. Daher steht es nicht im geschäftlichen Wettbewerb und kann weder gegen Markenrecht noch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Zu prüfen hatte das OLG Hamburg lediglich, ob es gegen das Urheberrecht von Sheepworld verletzt. Das OLG stellte einen ausreichenden Unterbeimbund.pngschied zu den von Sheepworld herausgegeben Schäfchen-Motiven fest. Das von der Linksjugend veröffentlichte Motiv sei eindeutig als Parodie und nicht als Plagiat zu interpretieren. Das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, das Motiv „Beim Bund ist alles doof!“, auf dem statt einem Schaf als Soldat ein uniformiertes Schwein dargestellt ist, sei ein eigenes Werk mit großem schöpferischen Eigenanteil, das eine eigene politische Meinung zum Ausdruck bringe. Es wurde nichts einfach kopiert: Alle Bilder sind eigene Schöpfungen, das Schaf wurde ein Schwein und auch die Texte sind anders. Hier wurde quasi nur die Idee übernommen und diese ist urheberrechtlich nicht schützbar.

Aber warum wurde dann das Motiv bei „Mit Dir ist alles toll“ verboten? Dieses Motiv wurde im Gegensatz dazu gewerblich genutzt, d.h. es wurde z.B. auf  Bettwäsche gedruckt, die sodann verkauft wurde.mitdir.png

Die Nachahmer haben gegen die Vorschriften des § 4 Nr. 9a und 9b UWG verstoßen, da sie ein konkretes Leistungsergebnis  von Sheepworld, das wettbewerbliche Eigenart besitzt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten und hierbei besondere Unlauterkeitsmerkmale verwirklicht haben.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.9. 2011, Az. 5 U 164/08) argumentierte, die graphische Gestaltung von Sheepworld sei von hoher Eigentümlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handle sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figürlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen.
Dieses Leistungsergebnis hat die Gegenseite nachgeahmt. Bei den mit der „Igel“-Darstellung bedruckten Kissen und Bettbezügen handelt es sich um nachschaffende Übernahme von Leistungsergebnissen. Diese liege vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt werde und somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliege. Entscheidend sei, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise oder sich deutlich davon absetze. Das OLG vertrat die Ansicht, die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen Übernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung prägen, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden seien.

© Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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