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7.6.2011

Ein gewerblicher Vermieter darf Verwalterkosten auf den Mieter umlegen

Filed under: Mietrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:36

Mietrecht: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.2.2010 (XII ZR 69/08) verstoße bei der Gewerbemiete die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Die Klägerin vermietet an die Beklagte in einem SB-Markt Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops. Der Mietvertrag enthält die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebes“ u.a. „Verwaltungskosten“ aufgeführt sind.laden.JPG

Der BGH entschied, dass sie Formularklausel hinreichend transparent sei und daher nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Nach dem Transparenzgebot seien Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehöre auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.

Der im Mietvertrag verwendete Begriff der „Verwaltungskosten“ sei hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten könne auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden, auch wenn diese Regelungen für die Geschäftsraummiete nicht einschlägig seien. Es träfe zwar zu, dass bei gewerblichen Mietobjekten andere Verwaltungskosten anfallen als bei der Wohnungsmiete. Daraus folge aber nicht, dass die gesetzliche Definition bei der Gewerbemiete nicht sinnvoll anzuwenden wäre.

Nach Ansicht des BGH werden durch die technische Hausverwaltung auch nicht teilweise Kosten erfasst, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen wären. Vielmehr seien die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu trennen.

Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedürfe es nach dem Urteil des BGH keiner näheren Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der Festlegung einer Höchstgrenze, weil die Vermieterin wegen eines möglichen Verwalterwechsels, ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kostenregelung habe und die Beklagte als Geschäftsraummieterin in der Lage sei, die entstehenden Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen. Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter schließlich durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend geschützt.

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Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Filed under: Vertragsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 15:31

Vertragsrecht: Ein Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall abhängig machen, dass er nicht verantwortlich ist.Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die dem Kläger durch eine unsachgemäße Instal­lation einer wasserführenden Leitung durch die Beklagte entstanden sind.

Nachdem der Kläger Wanddurchfeuchtungen feststellte, forderte er die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Diese wies darauf hin, dass wenn der Mangel nicht auf ihre Leistung zurückzuführen sei, die in diesem Fall entstehenden Kosten für An- und Ab-fahrt, Fehlersuche und Freilegung der Schadstelle, Mängelbeseitigung, Wiederherstel­lung, Materialkosten, Kosten für Nebenleistungen dem Kläger berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 02.09.2010 VII ZR 110/09) fest, wenn ein Auftragnehmer eine Werkleistung mangelhaft erbracht habe, so könne der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 1 BGB n.F. Wenn im Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, ge­lten nur die gesetzlichen Einschränkungen für das Mängelbeseitigungsrecht. Das Gesetz sehe für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob der Auftragnehmer wirklich für den Mangel verantwortlich sei, eine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts nicht vor. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung ver­langen könne.

Ein Auftraggeber sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vor der Mängelbe­seitigung eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten für die Untersuchung und eine eventuelle Mängelbeseitigung übernehme, wenn sich im Zuge der Ursachenfor­schung herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei. Soweit dem Auf­tragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, sei er aus­reichend durch diese geschützt.

Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts vor einer Mängelbeseitigung!

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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