Blog der Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz Rechtsnews von Rechtsanwältin Lehmitz

31.5.2011

Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes

Filed under: Wettbewerbsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 14:29

Wettbewerbsrecht: Das beklagte Kaufhausunternehmen bot Steinsalz, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird, als “Himalaya-Salz” in einer Aufmachung mit anhängendem Etikett an, dessen Schauseite einen schneebedeckten Berggipfel zeigt. Der klagende Wettbewerbsverband hält das für irreführend, während die Beklagte einwendet, eine sachlich zutreffende geografische Herkunftsbezeichnung benutzt zu haben.

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil (Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10) ein auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gestütztes, bundesweit wirksames Verbot.

Nach seiner Ansicht komme es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stamme, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehöre. Maßgebend sei vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher. Der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher verbinde mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels werde diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, werde zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen werde er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde. Dagegen findet der Abbau des angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffere, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede sei.

Das OLG Köln hat die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehle es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkomme und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen werde, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut werde.

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Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

Filed under: Verwaltungsrecht — Rechtsanwältin Lehmitz @ 12:53

Wenn Sie selbständig sind und ihr Büro bei sich zu Hause haben, müssen Sie keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen. Dies sieht jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2010, AZ. 10 A 2910/09 so.

Ein selbständiger Informatiker, der für seine privat genutzten Räume seines Hauses stehenden Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Der Hessische VGH bestätigte die Auffassung des Informatikers. Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

  1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
  2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte, dieser „ein und demselben Grundstück … zuzuordnen“ sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig.

Nach Ansicht des VGH mache es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse. Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein „normales“ Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale“ Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften.

Mein Tipp: Entfernen Sie Ihr Radio aus dem Arbeitszimmer und ersparen sich zusätzliche Rundfunkgebühren.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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